Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt jedenfalls mit seiner
Enthebung (7 Ob 382/97w; RIS-Justiz RS0008075 T1; 4 Ob 231/02b = EvBl
2003/46 = EFSlg 102.993 mN). Seine Verpflichtung die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen bleibt aufrecht, solange er nicht enthoben ist (4 Ob 231/02b), folglich aber auch nicht länger. Soweit andere Entscheidungen (ua 5 Ob 505/81 = EvBl 1981/199) auf die Einantwortung abstellen und die Ansicht vertreten, dass die Enthebung nur deklarative Bedeutung habe, beziehen sie sich jeweils auf eine erst nach Einantwortung erfolgte Enthebung; sie sind insofern daher nicht einschlägig, weil der Antragsteller im vorliegenden Fall bereits vorher enthoben wurde. Dass jedenfalls mit der (rechtskräftigen) Enthebung durch Gerichtsbeschluss das Amt enden muss, wird bisher von niemand bezweifelt. Eine erhebliche Rechtsfrage ist daher in diesem Punkt nicht zu beantworten.
Der ehemalige Verlassenschaftskurator stellt die Rechtskraft seiner Enthebung zu Recht nicht in Frage. Damit ist er aber nicht mehr Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens; etwaige besondere Fallkenntnis kann daran nichts ändern. Er behauptet auch gar nicht, eigene Rechte geltend zu machen. Im außerstreitigen Verfahren hat grundsätzlich nur derjenige Beteiligtenstellung, in dessen subjektive Rechte das Verfahren und die dort ergangenen gerichtlichen Verfügungen eingreifen (stRsp, 6 Ob 34/01w; 1 Ob 183/01w uva, zuletzt 3 Ob 282/03x je mwN; RIS-Justiz RS0006641).
Der Mangel der Antragslegitimation wird weder durch die Antragstellung selbst noch dadurch behoben, dass das Erstgericht über den Antrag sachlich entschieden hat (RIS-Justiz RS0006873).
Zwar ist ein Nachlasskurator (auch) von Amts wegen zu bestellen (RZ 1973/8 ua; RIS-Justiz RS0007581), doch war dies im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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