Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der von der Revisionsrekurswerberin gestellte Zulassungsantrag nach § 14b AußStrG ist wegen des Ausspruchs des Rekursgerichts, sein Entscheidungsgegenstand übersteige 20.000 EUR, verfehlt. Weder darin noch unter der (allein zutreffenden) Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" vermag sie das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen darzulegen, was allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen könnte (§ 14 Abs 1 AußStrG). Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, inwiefern durch die Entscheidung erster Instanz (und zwar dessen allein angesprochenen Punkt 3., mit dem diese dem Sachwalter auftrug, entsprechend dem Fruchtgenussrecht der Betroffenen eine Wohnhausanlage einschließlich der von der Revisionsrekurswerberin bewohnten Teile zu verwerten) in ihre rechtlich geschützten Interessen (als Alleineigentümerin der Liegenschaft) eingegriffen werde. Das wäre aber Voraussetzung für ihre Rechtsmittellegitimation (stRsp: SZ 23/5, RIS-Justiz RS0006641; SZ 50/41 = JBl 1977, 496 = EvBl 1978/5, RIS-Justiz RS0006497). Auch dass Verwandte nicht Beteiligte des Verfahrens sind, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden (EvBl 1962/87, RIS-Justiz RS0006363).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)