OGH 4Ob42/04m

OGH4Ob42/04m16.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GmbH, *****, vertreten durch Prohaska & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Alexander L*****, vertreten durch Mag. Dr. Ernst Stefan Gerold, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.739,03 EUR sA, infolge Revision und Rekurs des Beklagten gegen das Zwischenurteil und den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2003, GZ 36 R 260/03g-16, mit dem infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 20. März 2003, GZ 7 C 2095/02a-11, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision, einschließlich des ihr zuzurechnenden Rekurses, wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nur Punkt I bestehen bleibt, Punkt II jedoch ersatzlos wegfällt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Inhaberin der seit 17. 9. 1976 geschützten österreichischen Marke "Delikomat". Die Marke ist für die Klägerin auch in der Slowakei und in der Tschechischen Republik eingetragen. In Österreich und in an Österreich angrenzenden Ländern stellt die Klägerin Kaffee-Automaten der Bezeichnung "deli" auf, mit denen Kaffee der Marke „delicafe" vertrieben wird. In Österreich ist die Klägerin in ihrer Branche Marktführerin. Sie ließ zu ihren Gunsten die Domains delikomat.at, delikomat.de, delikomat.cz und delikomat.si registrieren.

Der Beklagte ist in einen Unternehmen beschäftigt, das im Auftrag der Klägerin ein EDV-Projekt betreut und ein Netzwerk aufgebaut hat. Dass das Unternehmen auch beauftragt gewesen wäre, für die Klägerin Domains registrieren zu lassen, konnte nicht festgestellt werden. In der Zeit von Jänner 1997 bis September 2000 war der Beklagte für seine Dienstgeberin in der Firmenzentrale der Klägerin tätig. Er hat dort (ua) das EDV-System installiert.

Im September 2001 ließ der Beklagte die Domain delikomat.com in der Absicht registrieren, sie der Klägerin zu verkaufen. Er selbst wollte die Domain nie nutzen. Der Beklagte trat der Registrierungsstelle gegenüber unter einer in Wahrheit nicht existierenden Adresse auf; seine Wohnanschrift und die Adresse seiner Dienstgeberin gab er nicht an. In der Zeit zwischen September und Dezember 2001 veranlasste der Beklagte, dass Nutzer der Internetadresse delikomat.com auf die Website deli.com umgeleitet wurden.

Als die Klägerin die Domain delikomat.com bei der Registrierungsstelle Network Solution Inc. in den USA registrieren lassen wollte, musste sie feststellen, dass der Beklagte Inhaber der Domain war. Am 7. 12. 2001 setzten die Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten per e-mail von der bevorstehenden Klage auf Übertragung der Domain in Kenntnis. Mit - an die Adresse seiner Dienstgeberin gerichtetem - Schreiben vom 11. 12. 2001 übermittelten die Rechtsvertreter der Klägerin dem Beklagten die Klage auch "in hardcopy" und teilten ihm mit, dass sie die Klage bereits elektronisch bei der WIPO eingebracht hatten.

In der Klage machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte die Domain habe registrieren lassen, um sie gewinnbringend an seine frühere Geschäftspartnerin zu verkaufen. Die WIPO stellte die Klage dem Beklagten zur Stellungnahme zu. Der Beklagte wandte mit e-mail vom 28. 1. 2002 ein, niemals direkt oder indirekt für die Klägerin gearbeitet zu haben und die strittige Domain auch niemals der Klägerin angeboten zu haben. Er habe die Domain am 21. 12. 1999 und damit ein halbes Jahr vor Registrierung des Warenzeichens der Klägerin eintragen lassen. Im Zeitpunkt der Registrierung der Domain sei das Zeichen „Delikomat" weltweit nicht als Warenzeichen registriert gewesen. Er habe daher in gutem Glauben gehandelt.

Am 20. 2. 2002 entschied die WIPO, dass die Domain delikomat.com dem Warenzeichen „Delikomat" zum Verwechseln ähnlich sei, dass der Beklagte kein Recht oder schützenswertes Interesse an der Domain delikomat.com habe und dass er die Domain bösgläubig habe registrieren lassen und gebraucht habe. Die WIPO forderte die Registrierungsstelle auf, die Domain delikomat.com auf die Klägerin zu übertragen. Die Vorschriften für das Verfahren vor der WIPO sehen keinen Kostenersatz vor.

Am 19. 6. 2002 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kosten des Verfahrens vor der WIPO zu ersetzen. Die Rechtsvertreter der Klägerin haben die Kosten auf einer Bemessungsgrundlage von 36.336,42 EUR errechnet, sie haben Leistungen im Zeitraum vom 4. 12. 2001 bis 25. 4. 2002 verzeichnet und diese Leistungen mit einem Stundensatz von 300 EUR abgerechnet.

Die Klägerin begehrt 7.739,03 EUR sA. Der Beklagte habe die Kosten des Verfahrens vor der WIPO aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe ihn nie aufgefordert, ihr die Domain zu übertragen. Der Klägerin wäre es freigestanden, ein staatliches Gericht anzurufen, um die Übertragung der Domain zu erwirken. Die Kosten seien weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aufwendungen für Verfahrenskosten könnten nur Gegenstand einer Schadenersatzforderung gegen einen Dritten sein. Der Klägerin wäre es freigestanden, vor einem staatlichen Gericht zu klagen. Sie habe sich aber bewusst für das raschere Verfahren vor der WIPO entschieden und daher auch das Risiko zu tragen, in diesem Verfahren keinen Kostenersatz zu erhalten.

Das Berufungsgericht erkannte das Klagebegehren mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend (Punkt I), hob das erstgerichtliche Urteil im Übrigen auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt II) und sprach aus, dass die Revision gegen das Zwischenurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien. Das Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO sei nach dem am Sitz der WIPO anwendbaren Schweizer Recht kein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 577 ff ZPO, weil die Parteien die Streitigkeit auch vor ein staatliches Gericht bringen könnten. Die in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten seien daher unabhängig davon nicht rein prozessrechtlich zu beurteilen, ob die Kosten auch bei einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland im Schiedsverfahren geltend zu machen seien. Sei seien der Klägerin als Rettungsaufwand zu ersetzen, weil sie mit dem Streitbeilegungsverfahren das geeignetste und wirksamste Mittel gewählt habe, um die Übertragung der Domain zu erreichen. Ersatzfähig sei aber nur jener Aufwand, den bei gleicher Sachlage auch ein vernünftiger Mensch mit gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte. Die Feststellungen des Erstgerichts über die verrechneten Leistungen reichten nicht aus, um die Zweckmäßigkeit aller Aufwendungen beurteilen zu können. Das Verfahren sei insoweit zu ergänzen.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen das Zwischenurteil gerichtete Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die Kosten eines Streitbeilegungsverfahrens aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden können; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Vorausgeschickt wird, dass die in Punkt II ausgesprochene Aufhebung verfehlt ist, weil schon die Fällung eines Zwischenurteils klarstellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur dem Grunde nach zu Recht erkannt wird, die Höhe aber noch nicht spruchreif ist (§ 393 Abs 1 ZPO).

Der Beklagte macht geltend, dass er weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe. Jedem Beklagten stehe es grundsätzlich frei, die gegen ihn in einer Klage vorgebrachten Vorwürfe zu bestreiten und Gegenargumente zu bringen.

Der Beklagte verkennt damit die Grundlage des gegen ihn erhobenen Schadenersatzanspruchs. Die Klägerin nimmt den Beklagten nicht deshalb auf Schadenersatz in Anspruch, weil er das Übertragungsbegehren bestritten hat, sondern weil ihm sittenwidriges Domain-Grabbing vorzuwerfen ist und er dennoch die Übertragung der Domain verweigert hat. Domain-Grabbing begeht, wer - wie der Beklagte - bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt; er verstößt damit, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet wird, gegen § 1 UWG (stRsp ua 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn] - Taeglichalles.at mwN).

Die Registrierung der Domain durch den Beklagten hat die Klägerin gehindert, das für sie geschützte Zeichen in der Top Level Domain .com als Domain registrieren zu lassen. Um die Domain selbst nutzen zu können und auch um zu verhindern, dass Internetnutzer bei direkter Eingabe des aus ihrem Zeichen und der Top Level Domain .com gebildeten Domainnamens auf eine mit ihrem Unternehmen in keinem Zusammenhang stehende Website gelangen, standen ihr grundsätzlich zwei Wege offen: Sie konnte auf Übertragung der Domain oder auf Löschung der Domain klagen, um in der Folge eine gleich lautende Domain registrieren zu lassen. Auf Löschung der Domain hätte die Klägerin den Beklagten zwar in Österreich klagen können (zum Löschungsanspruch als geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname s 4 Ob 231/03d; 4 Ob 258/03z); das Urteil wäre aber in den USA zu vollstrecken gewesen, da die Registrierungsstelle für Domains der Top Level Domain .com ihren Sitz in den USA hat. Das Gleiche würde auch für ein allfälliges (staatliches) Urteil auf Übertragung der Domain gelten; die Behauptung des Beklagten, nach den Einheitlichen Grundsätzen des Domainnamen-Schiedsverfahrens hätte auch die Vorlage eines innerstaatlichen Urteils genügt, um die Übertragung der Domain auf die Klägerin zu bewirken, trifft nicht zu und ist auch durch die "zitierten 'ICANN-Regelungen'" (= Einheitliche Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens) in keiner Weise belegt. Der vom Beklagten zitierte Punkt 4 k stellt nur klar, dass das Verfahren vor der WIPO eine Klage vor dem nationalen Gericht nicht hindert und dass eine Entscheidung des zuständigen Gerichts einer Entscheidung im Domainnamen-Schiedsverfahren vorgeht. Keineswegs wird damit aber eine Möglichkeit geschaffen, nationale Urteile auf Übertragung der Domain durchzusetzen. Ob nach österreichischem Recht überhaupt ein Anspruch auf Übertragung einer Domain besteht oder ob ein solcher Anspruch, wie der BGH für das deutsche Recht erkannt hat (I ZR 138/99 - shell.de; s dazu Fallenböck, "shell.de"- Zum Recht der Gleichnamigen bei Internet Domains, RdW 2002/489), zu verneinen ist, hatte der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu entscheiden.

Diese Frage ist hier aber nicht entscheidungswesentlich, weil eine Entscheidung im Verfahren vor der WIPO dem Kläger nicht nur einen Titel auf Übertragung der Domain verschafft, sondern gleichzeitig auch dessen Erfüllung sichergestellt ist:

Das im Auftrag der World Intellectual Property Organisation (WIPO) von der „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" (ICANN) ausgearbeitete Streitbeilegungsverfahren ist ein speziell für Domain-Namenskonflikte konzipiertes Verwaltungsverfahren, dem sich der Domaininhaber bereits bei Registrierung der Domain in den USA unterwirft. Als Entscheidungsinstanz ist ein aus drei Personen bestehendes Gremium vorgesehen, das aus einer Liste qualifizierter Personen von Fall zu Fall bestimmt wird. Die Entscheidung soll innerhalb eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen ergehen. Die Registrierungsstellen sind verpflichtet, die Entscheidungen zu vollziehen, so dass keine staatlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren notwendig sind (Thiele, Recht und billig - Das Internet-Domain-Schiedsgericht der WIPO, RdW 2001/7). Punkt 4 k der Einheitlichen Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens sieht - wie oben erwähnt - ausdrücklich vor, dass die Parteien nicht gehindert sind, die Klage vor ein zuständiges Gericht zu bringen, um eine unabhängige Entscheidung zu erlangen, entweder vor oder nach Beendigung eines Streitbeilegungsverfahrens.

Damit ist - wie vom Berufungsgericht richtig erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO) und vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen - klargestellt, dass das Streitbeilegungsverfahren kein Schiedsverfahren im Sinne der §§ 577 ff ZPO ist. Der Anspruch auf Ersatz der in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten ist daher kein prozessrechtlicher Anspruch, dessen Geltendmachung mit einer besonderen Klage ausgeschlossen wäre (zu den im Gegensatz dazu prozessrechtlich zu beurteilenden Kosten des Schiedsverfahrens s 1 Ob 803/52 = SZ 25/252).

Die Klägerin hat die ihr im Streitbeilegungsverfahren entstandenen Kosten aufgewendet, um die Übertragung der Domain zu erreichen. Durch die Übertragung wird weiterer Schaden abgewendet, der der Klägerin dadurch droht, dass sie als international tätiges Unternehmen im Internet nicht auch in der Top Level Domain .com unter der aus dem für sie geschützten Zeichen gebildeten Domain auftreten kann. Die naheliegende Erwartung ihrer Geschäftspartner, durch Eingabe dieser Domain auf die Website der Klägerin zu gelangen, wird enttäuscht, wenn sie zur Website deli.com umgeleitet werden, die mit dem Unternehmen der Klägerin nichts zu tun hat.

Der Beklagte hat die Aufwendungen der Klägerin durch die rechtswidrige und schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht; er ist ihr daher zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat die Aufwendungen der Klägerin insoweit zu ersetzen, als diese sinnvoll und zweckmäßig waren („Rettungsaufwand"; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1293 Rz 10; Schwimann/Harrer, ABGB² § 1293 Rz 29, jeweils mwN; s auch 4 Ob 31/94 = SZ 67/35).

Das Berufungsgericht hat das Vorgehen der Klägerin zu Recht als am besten dafür geeignet beurteilt, die Übertragung der Domain zu bewirken. Ob es allenfalls auch möglich gewesen wäre, in einem Gerichtsverfahren in Österreich ein Urteil auf Übertragung der Domain oder auf Einwilligung in die Übertragung der Domain zu erwirken, ist - wie oben erwähnt - ohne Bedeutung, weil die Klägerin die Übertragung der Domain im Verfahren vor der WIPO schon angesichts der Verpflichtung der Registrierungsstelle, die Entscheidung der WIPO zu vollziehen, auf jeden Fall rascher und damit auch kostengünstiger erreichen konnte als in einem staatlichen Verfahren. Der vom Beklagten vermissten konkreten Behauptung, dass die Klägerin die Übertragung der Domain innerhalb des gleichen Zeitraums nicht hätte erreichen können, hätte sie die Klage bei einem staatlichen Gericht eingebracht, hat es nicht bedurft. Ob sich der Beklagte in einem Gerichtsverfahren sofort zur Übertragung der Domain bereit erklärt hätte, weil er die Klage verstanden hätte, während er die bei der WIPO (in englischer Sprache) eingereichte Klage nicht richtig verstanden habe, kann offen bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Mit der Registrierung der Domain in der Top Level Domain .com hat sich der Beklagte dem Streitbeilegungsverfahren unterworfen; er kann sich daher auch nicht darauf berufen, der gemäß § 11 der Einheitlichen Grundsätze des Domainnamen-Schiedsverfahrens maßgeblichen Verfahrenssprache nicht mächtig zu sein.

Das Berufungsgericht hat das Verfahren vor der WIPO zwar als geeignet und zweckmäßig beurteilt, der Klägerin die ihr zustehende Domain zu verschaffen; es war aber der Auffassung, dass die Feststellungen des Erstgerichts nicht ausreichten, um die Zweckmäßigkeit aller von der Klägerin aufgewendeten Kosten zu beurteilen. Diese auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung beruhende Auffassung ist der Überprüfung in dritter Instanz entzogen, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, sondern nur Rechtsinstanz ist.

Das Rechtsmittel musste erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sie nur als Zwischenurteil bestehen bleibt und nicht auch einen aufhebenden Ausspruch enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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