OGH 4Ob258/03z

OGH4Ob258/03z20.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde A*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner und andere Rechtsanwalt in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2003, GZ 4 R 156/03v-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der Rsp des Senats zu Verstößen gegen § 1 UWG wegen Domain-Grabbings in Einklang. Danach liegt sittenwidriges Domain-Grabbing auch dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung, 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 - Täglichalles.at; 4 Ob 41/02m - Graz 2003.org). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain sowie später bewusst, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde. Er ließ die Domain aus dem überwiegenden Motiv registrieren, diese in weiterer Folge mit finanziellem Vorteil an die Gemeinde zu vermarkten. Ein berechtigtes nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten an der Domain konnten die Vorinstanzen nicht feststellen.

Das Berufungsgericht hat die dem Beklagten auferlegte Verpflichtung, die Domainregistrierung bei der Vergabestelle zu löschen, als Verpflichtung des Beklagten verstanden, in die Löschung einzuwilligen bzw eine Löschungserklärung abzugeben. Es hat die (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, als Verpflichtung verstanden, die einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorbeugen solle. Bei Berücksichtigung dieses Verständnisses sind sowohl das auf Beseitigung gerichtete Löschungsbegehren als auch das für die Zeit danach formulierte Unterlassungsbegehren nicht unschlüssig.

Bei dieser Auslegung des Unterlassungsgebotes besteht auch kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne.

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