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„shell.de“ -- Zum Recht der Gleichnamigen bei Internet Domains

WirtschaftsrechtMarkus FallenböckRdW 2002/489RdW 2002, 525 Heft 9 v. 15.9.2002

Der deutsche BGH hat in der viel beachteten Entscheidung „shell.de“1)1)BGH 22. 11. 2001, MMR 2002, 382 (Anm Hoeren) = K&R 2002, 309 = WRP 2002, 694 -- shell.de; vgl auch die Entscheidung des Berufungsgerichts OLG München 25. 3. 1999, WRP 1999, 955; siehe auch Essl, ecolex 2002, 82; Linke, CR 2002, 271, 276 f; Nägele, WRP 2002, 138, 145 f; Strömer, K&R 2002, 306; Viefhues, MMR 2002, 341; vgl auch die Entscheidung „krupp.de“, das erste deutsche Urteil zum Komplex der Namensgleichen: LG Bochum 24. 4. 1997, 14 O 33/97 -- krupp.de, unter http://www.netlaw.de/urteile/lgbo_1.htm (besucht am 23. 5. 2002); OLG Hamm 13. 1. 1998, CR 1998, 241 -- krupp.de. Darin bestätigte das OLG Hamm den namensrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen der überragenden Bedeutung des Namens Krupp. Interessant ist auch ein Vergleich mit der jüngsten Entscheidung des BGH zum Recht der Gleichnamigen: BGH 11. 4. 2002, MMR 2002, 456 (Anm Hoeller) = WRP 2002, 691 -- vossius.de. In diesem Fall fehlte es an einer einseitigen überragenden Bekanntheit. Der BGH entschied, dass die Interessenabwägung mildere Mittel als ein Nutzungsverbot gebieten würde. Die Beklagten könnten so den streitigen Domain-Namen weiter benutzen, da eine Zuordnungsverwirrung auch durch einen klarstellenden Hinweis auf der Homepage bzw einen Link zum Internet-Angebot der Kläger verhindert werden könnte. zu einigen grundlegenden Fragen im Domainrecht, insbesondere zum Recht der Gleichnamigen, Stellung genommen. Dies bietet den Anlass, einige Aspekte dieser Entscheidung zu beleuchten und Parallelen im österreichischen Recht zu ziehen.

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