Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger und des Nebenintervenienten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Banken sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, Bürgen vor dem Abschluß des Bürgschaftsvertrages über
die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären (SZ 58/153 = RdW
1986, 40; JBl 1992, 711 = RdW 1993, 40 = ÖBA 1993, 408 [Koch] ua);
dies gilt erst recht, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht. Die Bank trifft nur dann eine Aufklärungspflicht, wenn für sie erkennbar ist, daß der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, den Kredit zurückzuzahlen, und sie damit rechnen muß, daß dem nahen Angehörigen diese Umstände nicht bewußt
sind (RdW 1992, 399 = ÖBA 1993, 61; s auch ecolex 1991, 767 = RdW
1991, 354 = ÖBA 1992, 74 [P. Bydlinski]). Mit dieser Rechtsprechung
steht die angefochtene Entscheidung im Einklang; eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Auch die behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. Aktenwidrig wäre die angefochtene Entscheidung im übrigen selbst dann nicht, wenn das Parteivorbringen unrichtig wiedergegeben wäre. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 4 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)