OGH 3Ob5/04p

OGH3Ob5/04p28.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien W*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) K***** Gesellschaft mbH, und 2) Karl P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Stundung von Geldstrafen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. September 2003, GZ 4 R 257/03y-74, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 10. Juni 2003, GZ 6 E 45/03f-65, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er den Antrag auf Stundung der über die beiden verpflichteten Parteien mit Beschluss vom 21. Jänner 2003 (ON 4) verhängten Geldstrafen von je 3.500 EUR und der mit Beschluss vom 3. Februar 2003 (ON 7) verhängten Geldstrafen von je 4.000 EUR betrifft.

2. Im Übrigen werden aus Anlass des Revisionsrekurses

a) die den Entscheidungen der Vorinstanzen über die Stundungsanträge vorangegangenen Verfahren - abgesehen von den durch Punkt 1. dieser Entscheidung betroffenen Geldstrafen - als nichtig aufgehoben und

b) die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Stundungsanträge - abgesehen von den durch Punkt 1. dieser Entscheidung betroffenen Geldstrafen unter Einschluss der Bestimmung der Rekurskosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten von 802,69 EUR (darin 133,78 EUR Umsatzsteuer), aber auch abgesehen von der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen und daher unberührt bleibenden Zurückweisung der Rekursbeantwortung - als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des nichtigen Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

3. Die Revisionsrekursbeantwortung wird, soweit sie (auch) die durch Punkt 1. dieser Entscheidung erfassten Strafen betrifft, zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden mit Beschluss vom 21. Jänner 2003 die Exekution gemäß § 355 Abs 1 EO und verhängte gegen die beiden verpflichteten Parteien (rechtskräftig) Geldstrafen von je 3.500 EUR (ON 4). Mit späteren (rechtskräftigen) Strafbeschlüssen wurden über die verpflichteten Parteien noch folgende Geldstrafen verhängt:

Beschluss vom 3. Februar 2003 (ON 7) je 4.000 EUR,

Beschluss vom 4. Februar 2003 (ON 9) je 4.500 EUR,

Beschluss vom 5. Februar 2003 (ON 11) je 5.000 EUR,

Beschluss vom 6. Februar 2003 (ON 13) je 5.500 EUR,

Beschluss vom 10. Februar 2003 (ON 17) je 19.500 EUR,

Beschluss vom 11. Februar 2003 (ON 21) je 7.500 EUR,

Beschluss vom 13. Februar 2003 (ON 23) je 8.000 EUR.

Am 13. Mai 2003 verfügte die Erstrichterin (ON 61):

"Zahlungsaufträge an 1. und 2. verpflichtete Partei (Geo 58) wie folgt:

Im Sinne der Beschlüsse ON 4, 7, 9, 11, 13, 17, 21, 23 insgesamt je 61.500 EUR."

Noch am gleichen Tag erließ daraufhin der gerichtliche Kostenbeamte einen "Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe" von insgesamt 61.500 EUR zuzüglich 7 EUR Einhebungsgebühr an jede der verpflichteten Parteien.

Am 5. Juni 2003 (Einlangen bei Gericht) beantragten die verpflichteten Parteien "gemäß § 231 Geo" die Stundung der vom Zahlungsauftrag betroffenen Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens AZ 4 C 6/03z des BG Hartberg (ON 63, 64).

Das Erstgericht gab den Stundungsanträgen "bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren AZ 4 C 6/03, maximal jedoch um eine Frist von einem Jahr" statt. Nach dessen Ansicht könnten auch die im Zuge einer Unterlassungsexekution verhängten Geldstrafen analog § 409a StPO gestundet werden. Die verpflichteten Parteien befänden sich "nach den vorgelegten Unterlagen in einer prekären Situation", sodass "durch den sofortigen Vollzug sowohl die Versorgung der Familie des Zweitverpflichteten als auch die finanzielle Situation der Erstverpflichteten und damit auch eine Reihe von Arbeitsplätzen gefährdet" erschienen. Da sich die Zahlungsaufträge weder auf Gebühren noch auf Kosten bezögen, komme eine Stundung gemäß § 231 Geo nicht in Betracht. Deshalb müsse über die Stundungsanträge das Exekutionsgericht entscheiden.

Das Rekursgericht wies die Rekursbeantwortung der verpflichteten Parteien unangefochten zurück. Deren Stundungsanträge wies es dagegen ab. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rekursbeantwortung sei infolge Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens zurückzuweisen. Die Rekurslegitimation des Betreibenden als Partei des Exekutionsverfahrens sei zu bejahen. "Fraglich" könnte indes sein, ob der Betreibende durch den angefochtenen Beschluss - als Voraussetzung einer meritorischen Rekurserledigung - überhaupt beschwert sei. Die einzubringenden Geldstrafen flössen nicht ihm zu, er sei ferner nicht Partei des Einbringungsverfahrens. Die Stundung der Beugestrafen wirke allerdings wie eine Exekutionsaufschiebung. Deshalb sei der Betreibende durch den angefochtenen Beschluss auch beschwert. Geldstrafen aller Art seien gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Amts wegen einzubringen. § 9 GEG 1962 über Zahlungserleichterungen und die ergänzende Regelung des § 231 Geo gälten jedoch nach Abs 5 der erstgenannten Norm nicht für Geldstrafen aller Art. Das LGZ Wien habe die Möglichkeit der Stundung einer nach § 355 Abs 1 EO verhängten Geldstrafe zwar in der Entscheidung 46 R 1486/89 (= RPflSlgE 1990/92) analog § 409a StPO bejaht, seine Gründe überzeugten jedoch nicht. Im Strafverfahren drohe bei Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. Eine solche Rechtsfolge könne bei einer Unterlassungsexekution nicht eintreten. Der nach Ansicht des LGZ Wien erforderliche Rechtsschutz zur Wahrung des Interesses des Verpflichteten, eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hintanzuhalten, werde durch § 12 GEG 1962, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über das Existenzminimum und die Unpfändbarkeit bestimmter Fahrnisse gewährleistet. Es bedürfe überdies nicht der "Aufschiebung" einer Unterlassungsexekution durch die Stundung verhängter Geldstrafen, seien doch in den §§ 42 ff EO ohnehin Aufschiebungstatbestände geregelt. Selbst bei Zutreffen des Standpunkts der verpflichteten Parteien hätten diese eine "sie treffende 'besondere Härte' im Fall unverzüglicher Zahlung" der verhängten Geldstrafen nicht (zureichend) behauptet. Die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung einer nach Obsiegen im Rechtsstreit rückzuerstattenden Geldstrafe sei keine besondere Härte. Schließlich hätten die verhängten Strafen durch "titelkonformes Verhalten" vermieden werden können. Das Vorbringen der erstverpflichteten Partei, die Banken drohten im Fall des Andauerns der - massive Umsatzeinbrüche bewirkenden - titelgemäßen Werbebeschränkungen mit einer Fälligstellung offener Kredite, sei nicht nachvollziehbar, könne doch das der Unterlassungsexekution zugrunde liegende Urteil "durch die Bewilligung des Aufschubs ... nicht beseitigt" werden. Der Verfahrensmangel, dass das Erstgericht einen gemäß § 231 Geo gestellten Antrag unter Heranziehung des § 409a StPO erledigt habe, sei nicht gerügt worden. Der Wert des Entscheidungsgegenstands sei nach jenem des betriebenen Anspruchs zu bemessen gewesen, sei doch eine Stattgebung des Stundungsersuchens - wie erwähnt - einer Aufschiebung der Exekution gleichzuhalten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an einer Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Möglichkeit einer Stundung der im Zuge einer Unterlassungsexekution verhängten Geldstrafen mangle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise ist aus Anlass dieses Revisionsrekurses eine den Verfahren und Entscheidungen der Vorinstanzen anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.

1. Zurückweisung wegen absoluter Unzulässigkeit

1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 3/04v aus, bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags des Verpflichteten auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folge der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses des Betreibenden, sondern aus der Höhe der Geldstrafe(n), deren Rückerstattung der Verpflichtete im Rekursverfahren noch begehre. Maßgebend sei demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses des Verpflichteten und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses des Betreibenden. Insofern bedürfe es keines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands. Aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängte Geldstrafen seien bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) auch nicht zusammenzurechnen, könne doch ein mehrere Geldstrafen betreffender Rückerstattungsantrag ein differenziertes rechtliches Schicksal haben. Demnach sei der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrags des Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, soweit dieser Antrag 4.000 EUR nicht übersteigende Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge zum Gegenstand habe.

1. 2. Die unter 1. 1. referierten Leitlinien zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) sind auf einen Beschluss übertragbar, mit dem über eine vom Verpflichteten beantragte Stundung einer oder mehrerer über ihn nach § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängter Geldstrafe(n) erkannt wurde. Die Entscheidung über einen Stundungsantrag, der sich auf mehrere Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge bezieht, kann ein nach den einzelnen Strafen differenziertes rechtliches Schicksal haben. Insofern steht überdies das Stundungsinteresse des Verpflichteten und nicht das Vollstreckungsinteresse des Betreibenden im Vordergrund, obgleich nicht geleugnet werden soll, dass ein Stundungsbeschluss auch das Vollstreckungsinteresse des Betreibenden berührt. Selbst dieses Interesse wird jedoch im erörterten Rahmen durch das Interesse an der Einbringung der in bestimmter Höhe rechtskräftig verhängten Geldstrafen begrenzt, handelt es sich doch dabei um das Interesse an dem Eintritt der durch solche Geldstrafen intendierten Wirkung. Darauf wird unter 2. 2. zurückzukommen sein. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich der Geldwert des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) zweiter Instanz unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafe(n) ergibt, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechung dieser Strafen stattzufinden hat. Danach erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig, soweit er (auch) die in Punkt 1. des Spruchs bezeichneten Geldstrafen betrifft.

2. Nichtigkeit

2. 1. Eine absolut wirkende Nichtigkeit kann nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0007095, RS0041942). Soweit die zweite Instanz die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zuließ und sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien (auch) auf Geldstrafen bezieht, die über sie im Zuge der Unterlassungsexekution mit einem 4.000 EUR übersteigenden Betrag verhängt wurden, ist das erhobene Rechtsmittel formal zulässig; aus Anlass eines solchen Rechtsmittels kann eine den Verfahren und Entscheidungen der Vorinstanzen allenfalls anhaftende Nichtigkeit aufgegriffen werden. Ein solches Ergebnis setzt hier jedoch ferner voraus, dass dem Betreibenden ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Stundungsbeschlusses zuzubilligen ist. Wäre das zu verneinen, so wäre bereits die Entscheidung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen, kann doch der Eintritt der Rechtskraft durch die Ergreifung eines - etwa auch mangels Beschwer - unzulässigen Rechtsmittels nicht aufgeschoben werden (allgemein dazu 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; 1 Ob 842/52 = SZ 25/298 [grundlegend]; s ferner RIS-Justiz RS0041838, RS0049521).

2. 2. Das Erstgericht erkannte über die Stundungsanträge der verpflichteten Parteien im Exekutionsverfahren als Exekutionsgericht. Der Betreibende hat im Exekutionsverfahren Parteistellung. Dessen Rechtsstellung ist durch den angefochtenen Beschluss auch materiell belastet, weil eine Stundung der infolge seines Antrags auf Exekutionsbewilligung und seiner weiteren Strafanträge rechtskräftig verhängten Geldstrafen sein rechtlich geschütztes Vollstreckungsinteresse berührt. Es besteht insofern darin, dass sich das willensbeugende und das repressive Element der nach § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten Geldstrafen (siehe dazu Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 45; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 16, je mN aus der Rsp) einerseits zur Erzwingung künftigen titelgemäßen Verhaltens, andererseits zur Bestrafung begangenen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel rasch entfalten kann, um so weitere Eingriffe in die durch den Exekutionstitel gesicherte Rechtsposition hintanzuhalten. Somit kann aber dem Betreibenden ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung eines im Exekutionsverfahren ergangenen erstgerichtlichen Stundungsbeschlusses nicht abgesprochen werden. Daher ist der Oberste Gerichtshof nach allen bisherigen Erwägungen nicht gehindert, eine den Verfahren und den Entscheidungen der Vorinstanzen allenfalls anhaftende, absolut wirkende Nichtigkeit aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieses Rechtsmittel nicht als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.

2. 3. Gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 sind Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt wurden, von Amts wegen einzubringen. Erlegt der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich, so hat der gerichtliche Kostenbeamte nach § 6 Abs 1 GEG 1962 im Justizverwaltungsverfahren einen Zahlungsauftrag, der nach dem Gesetz "ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" ist, zu erlassen (ungenau Ballon in Fasching² I § 1 JN Rz 23 ["Gebühren"]). § 9 GEG 1962 regelt die Stundung und den Nachlass der durch Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Beträge. Dessen Abs 5 bestimmt indes, dass die Abs 1 bis 4 ua nicht für Geldstrafen jeder Art gelten. Daraus zog das LGZ Wien in der E 46 R 1486/89 (= RPflSlgE 1990/92) den - vom Rekursgericht sowie im Schrifttum von Höllwerth (aaO § 359 Rz 6) und Klicka (aaO § 359 Rz 3) ohne weitere Erörterung gebilligten - Schluss, über einen Antrag auf Stundung der im Exekutionsverfahren gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten Geldstrafe(n) sei von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Dieser Ansicht ist aus nachstehenden Gründen nicht beizutreten.

2. 4. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl 92/01/0039, die Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachlass von Geldstrafen", die über ihn in einem Exekutionsverfahren - offenkundig nach § 355 Abs 1 EO - verhängt wurden, "als unbegründet" ab. Dazu führte er u. a. aus:

Der Beschwerdeführer bringe in seinen Ausführung auch "deutlich zum Ausdruck, dass er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin erblickt, dass weiters entgegen der genannten Bestimmung 'trotz Vorliegens der Voraussetzung die Geldstrafen ..... nicht nachgelassen wurden'. Er wendet sich aber mit keinem Wort gegen den Ausspruch der belangten Behörde, dass ihm diesbezüglich keine Stundung gewährt worden sei, sodass dieser Ausspruch nicht vom Beschwerdepunkt umfasst ist. Die belangte Behörde hat mit Recht auf § 9 Abs 5 GEG 1962 hingewiesen, wonach die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 - und demnach auch jene des Abs 2, wonach Gebühren und Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nachgelassen werden können - nicht für Geldstrafen jeder Art gelten. Es ist daher unbeachtlich, ob die Einbringung dieser (in Exekutionsverfahren über den Beschwerdeführer verhängten) Geldstrafen - wie der Beschwerdeführer behauptet - mit besonderer Härte für ihn verbunden wäre. Ebensowenig kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darauf an, ob der Beschwerdeführer 'niemals einem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat und sohin die verhängten Geldstrafen .... unrechtmäßig eingehoben werden'".

Aus diesem Erkenntnis ist unmissverständlich - das vom erkennenden Senat jedenfalls für Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO gebilligte Ergebnis - ablesbar, dass über einen Antrag, eine im Exekutionsverfahren gemäß § 355 Abs 1 EO verhängte Geldstrafe entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 zu stunden oder zu erlassen, im Verwaltungsweg zu erkennen ist. Andernfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof über jene Beschwerde nicht meritorisch abgesprochen, wäre Gegenstand des angefochtenen Bescheids eine nicht im Verwaltungsverfahren, sondern von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren zu erledigende Materie gewesen. § 9 Abs 5 GEG 1962 ist daher - jedenfalls soweit Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen - entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 - zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.

Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage wird die Frage, nach welcher Bestimmung - sei es auch nur durch deren analoge Anwendung - im Exekutionsverfahren gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren erlassen oder gestundet werden könnten, gar nicht aufgeworfen, weil zur Entscheidung über die erörterten Nachlass- oder Stundungsanträge nur die Verwaltungsbehörde berufen ist, ohne dass insofern also der Ausnahmefall einer - letztlich auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhenden - konkurrierenden Kompetenz der Verwaltungsbehörden und der ordentlichen Gerichtsbarkeit (s dazu 1 Ob 50/99f = SZ 72/76; Ballon aaO § 1 JN Rz 95) vorläge.

Die erörterte Rechtslage fügt sich harmonisch in das bestehende - auch Interessen des Verpflichteten berücksichtigende - Rechtsschutzsystem ein, weil der Zahlungsauftrag des gerichtlichen Kostenbeamten nach § 6 Abs 1 GEG 1962 - wie schon erwähnt - ein "Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" ist und der Verpflichtete im Fall der Titelexequierung nach § 11 Abs 1 GEG 1962 trotz Anhängigkeit einer Impugnationsklage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO gegen den Betreibenden der Unterlassungsexekution (s dazu Höllwerth aaO § 355 Rz 61; Jakusch aaO § 36 Rz 20; Klicka aaO § 355 Rz 22, je mN aus der Rsp), in deren Rahmen die schließlich durch Zahlungsaufträge des gerichtlichen Kostenbeamten titulierten Geldstrafen verhängt wurden, die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO beantragen kann. Dieser Tatbestand muss - auf dem Boden von Rechtsschutzerwägungen - auch den hier behandelten spezifischen Fall erfassen, hängt doch die Rechtmäßigkeit der betriebenen Geldstrafen vom rechtlichen Schicksal der im Impugnationsprozess bekämpften Exekutionsbewilligung und allfälliger weiterer Strafbeschlüsse ab.

Bei der Frage nach der Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO ist ferner auf die Besonderheit der gegen die Bewilligung einer Unterlassungsexekution bzw gegen ergangene weitere Strafbeschlüsse gerichteten Impugnationsklagen Bedacht zu nehmen. Danach hat nach herrschender Meinung der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln - als Rechtsgrund für die Abweisung des Impugnationsanspruchs - zu beweisen (Höllwerth aaO § 355 Rz 62; Klicka aaO § 355 Rz 22; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 36 Rz 58, je mN aus der Rsp). Demgemäß muss der Verpflichtete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken, falls eine solche Aufschiebung auch gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (s zu letzterem Jakusch aaO § 44 Rz 21), weil aus bestimmten Gründen eine Gefährdung des - unter 2. 2. erörterten - Vollstreckungsinteresses des Betreibenden nicht droht.

2. 5. Aus den voranstehenden Gründen folgt, dass die Vorinstanzen mit ihren Entscheidungen über eine in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fallende Materie erkannten, was ihre Verfahren und Entscheidungen mit der absolut wirkenden Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO belastet. Diese - weder vom Betreibenden im Rekursverfahren noch von den verpflichteten Parteien im Revisionsrekursverfahren geltend gemachte - Nichtigkeit ist nach den zuvor erläuterten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Sie bedingt die Vernichtung der Verfahren der Vorinstanzen und die Aufhebung deren Entscheidungen wegen Nichtigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO² Vor § 1 JN Rz 8). Nicht erforderlich ist hingegen eine Zurückweisung der Stundungsanträge der verpflichteten Parteien. Diese Anträge wurden an das Erstgericht adressiert. Die Einbringung solcher Anträge bei Gericht betrifft jenen Zweig der Gerichtstätigkeit - Gerichtsbarkeit oder im Verwaltungsverfahren zu besorgende Justizverwaltung -, in dessen Kompetenz deren Erledigung nach der erläuterten Rechtslage fällt. Die Anträge sind daher innerhalb der Gerichtsorganisation an jene Justizverwaltungsstelle weiterzuleiten, die darüber im Verwaltungsweg abzusprechen hat.

3. Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung

Soweit sich der Revisionsrekurs nach den Erwägungen unter 1. als gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig erwies, ist auch die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig, ist doch das Verfahren über einen solchen Revisionsrekurs keinesfalls zweiseitig.

4. Kosten

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm § 51 Abs 2 ZPO. Die Kosten des nichtigen Verfahrens sind gegenseitig aufzuheben, weil es keiner der Parteien als Verschulden zur Last fällt, eine meritorische Entscheidung über die Anträge der verpflichteten Parteien, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu stunden, im Exekutionsverfahren gesucht zu haben, wird doch erst durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs klargestellt, dass solche Anträge auf den Verwaltungsweg gehören.

Der unberührt bleibende Teil der Rekursentscheidung bezieht sich auf Geldstrafen von insgesamt 15.000 EUR. Mit dieser Bemessungsgrundlage waren die Kosten des Rekurses des Betreibenden als weitere Exekutionskosten neu zu berechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte