OGH 3Ob3/04v

OGH3Ob3/04v28.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Claudia K*****, und 2) Mag. Renate J*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Beck, Krist & Bubits Rechtsanwälte - Partnerschaft in Mödling, wider die verpflichtete Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Balogh Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen Einstellung der Unterlassungsexekution sowie Rückzahlung verhängter und bezahlter Geldstrafen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 25. November 2003, GZ 17 R 296/03f-118, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 27. Juni 2003, GZ 10 E 5838/99d-114, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich

1. a) gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Beschlusses wendet, und

1. b) gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses wendet und die mit Beschluss vom 17. August 2000 (ON 41) verhängte Geldstrafe von 480.000 S (= 34.882,96 EUR) betrifft,

gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO);

2. gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses wendet und die mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 (ON 3) verhängte Geldstrafe von 15.000 S (= 1.090,09 EUR) sowie die mit Beschluss vom 12. Jänner 2000 (ON 15) verhängte Geldstrafe von 51.000 S (= 3.706,31 EUR) betrifft, gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

3. Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses wendet und die mit Beschluss vom 7. Jänner 2000 (ON 13) verhängte Geldstrafe von 110.500 S (= 8.030,35 EUR), die mit den Beschlüssen vom 11. Februar 2000 (ON 21), 23. März 2000 (ON 22), 23. März 2000 (ON 23) und 10. April 2000 (ON 30) verhängten Geldstrafen von je 80.000 S (= je 5.813,83 EUR) sowie die mit Beschluss vom 7. September 2000 (ON 45) verhängte Geldstrafe von 60.000 S (= 4.360,37 EUR) betrifft, wird der Akt dem Erstgericht zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über das Rechtsmittel der verpflichteten Partei zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht fasste am 27. Juni 2003 folgenden Beschluss:

"1.) Dieses Exekutionsverfahren wird gemäß § 39 (1) Z 6 EO eingestellt, mit Wirkung 'ex nunc'. Das darüber hinausgehende Begehren der betreibenden Partei vom 10. 6. 2002, ON 109 (Einstellung in Form der Zurückziehung aller Anträge mit Rückwirkung auf den 1. Antrag) wird abgewiesen.

2.) Der Antrag der verpflichteten Partei vom 1. 8. 2002, 10 E 5838/99d-112 (auf Rückzahlung der von ihr bezahlten Geldstrafen in Höhe von 1,036.000,-- [= 75.289,03 EUR] zuhanden des bevollmächtigten Vertreters) wird abgewiesen."

Nach dessen Begründung könne ein Exekutionsantrag, wenn seine Bewilligung - wie im Anlassfall - in Rechtskraft erwachsen sei, nicht mehr zurückgezogen werden. Dann sei nur mehr die Einstellung des Exekutionsverfahrens "mit Wirkung 'ex nunc'" möglich. Die aufgrund eines Antrags auf Exekutionsbewilligung gemäß § 355 Abs 1 EO und infolge zahlreicher weiterer Strafanträgen über die verpflichtete Partei rechtskräftig verhängten Geldstrafen von insgesamt "1,036.000 S" (= 75.289,05 EUR) seien gezahlt worden. Die auf die Behauptung eines Exekutionsverzichts gestützte erste Impugnationsklage sei gescheitert. Die "2. exekutionsrechtliche 'Gegenmaßnahme' ... wegen § 36 EO und § 39 (1) Z 6 EO" habe in den rechtswirksamen prätorischen Vergleich vom 30. April 2002 gemündet. Danach habe die verpflichtete Partei die Übergabe ihres Geschäftslokals im geräumten Zustand bis spätestens 19. Mai 2002 zugesagt. Die Betreibenden hätten sich "im Gegenzug" verpflichtet, den Antrag auf Exekutionsbewilligung und alle späteren Strafanträge zurückzuziehen und die Einstellung des Exekutionsverfahrens zu beantragen. Die rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen von "1,036.400 S" seien aufgrund des Beschlusses vom 2. November 2001 bereits am 14. November 2001 an die Sozialabteilung der BH Mödling überwiesen worden. Eine nachträgliche Disposition der Parteien über die verhängten Beugestrafen sei "theoretisch immerhin vorstellbar", so etwa dann, wenn aus dem prätorischen Vergleich ablesbar wäre, dass sich "die Exekution und alle Beugestrafanträge ... im Nachhinein als unzulässig herausgestellt hätten". Ein Betreibender könne sich nämlich einem Impugnationsbegehren - als kostengünstigere Variante - auch "durch ein Anerkenntnis" unterwerfen. Derartiges sei dem maßgebenden Vergleich indes nicht zu entnehmen.

Das Gericht zweiter Instanz wies den von der verpflichteten Partei gegen beide Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses erhobenen Rekurs zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht stützte seine Entscheidung (auszugsweise) auf folgende Tatsachen:

Der prätorische Vergleich der Parteien des Exekutionsverfahrens lautet:

"1.) Die Antragstellerin (Anm: die verpflichtete Partei) verpflichtet sich durch ihren GF ..., das Geschäftslokal ... bis spätestens 19. 05. 2002 geräumt von allen Fahrnissen der Antragsgegnerin besenrein zu übergeben.

2.) Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen (Anm: die Betreibenden) verzichten ausdrücklich wechselseitig auf jegliche Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Beendigung des Bestandverhältnisses.

3.) Die Antragstellerin verpflichtet sich, die sich aufgrund der mit 01. 01. 2002 erfolgten Indexanpassung ergebenden Mietzinsdifferenzen von .... zu bezahlen.

4.) Die Antragstellerin verpflichtet sich, den anteiligen Mietzins für Mai 2002 ... zu bezahlen.

5.) Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, ihren im Verfahren 10 E 5838/99d des Bezirksgerichtes Mödling eingebrachten Antrag auf Exekutionsbewilligung (mit Rückwirkung auf den ersten Antrag) UND alle ihre bisherigen Anträge auf Beugestrafe, nach erfolgter Räumung des obgenannten Bestandobjektes, zurückzuziehen und diese Exekution einzustellen.

6.) Von den Antragsgegnerinnen wird keinerlei Garantie dafür übernommen, dass aufgrund der rückwirkenden Einstellung der Exekution und der Zurückziehung der Strafanträge tatsächlich eine Rückerstattung der bezahlten Beugestrafen an die Antragstellerin erfolgt.

7.) Die Parteien verpflichten sich, aufgrund der Zurückziehung des Exekutionsbegehrens wechselseitig keine nachträglichen Anträge auf Aberkennung der Kosten zu stellen. Weiters verzichten die Parteien ausdrücklich auf eine nachträgliche Geltendmachung von Exekutionsverfahrenskosten.

8.) Dieser Vergleich wird wirksam, soferne nicht bis 10. 5. 2002 (Postaufgabe!) ein schriftlicher Widerruf erfolgt.

9.) Die Pauschalgebühren tragen Antragstellerin und Antragsgegnerinnen je zur Hälfte!"

Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Am 11. Juni 2002 erklärten die Betreibenden "in Entsprechung des am 30. 04. 2002 vor dem Bezirksgericht Mödling ... geschlossenen prätorischen Vergleiches die Zurückziehung des Exekutionsbegehrens gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO". Überdies wurden "unter einem ... auch sämtliche, gemäß § 355 EO gestellten Anträge auf Exekution von Geldstrafen mit Rückwirkung auf den ersten Antrag zurückgezogen". Daraufhin beantragte die verpflichtete Partei die Rückzahlung der von ihr gezahlten Geldstrafen von "1,036.000 S". Bereits mit Beschluss vom 2. November 2001 hatte indes das Erstgericht ohne Rückzahlungsvorbehalt angeordnet, die einzelnen "exekutionsrechtlichen Beugestrafen" an die Sozialabteilung der BH Mödling zu überweisen. Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde den Parteien des Exekutionsverfahrens zugestellt. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. November 2001 wurde der Überweisungsbetrag geringfügig von 1,036.000 S auf 1,036.400 S korrigiert, weil eine der verhängten Geldstrafen nicht bloß 110.000 S, sondern 110.500 S betrug. Auf die Zustellung von Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses hatten die Parteien verzichtet. Am 14. November 2001 berichtete der gerichtliche Rechnungsführer über den Vollzug der Anweisung vom 2. November 2001 durch die Überweisung von 1,036.400 S an die BH Mödling Sozialabteilung.

In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Rekursgericht zunächst darauf, dass auf die im Anlassfall verhängten Geldstrafen § 359 EO idF vor der EO-Nov 2000 BGBl I 2000/59 anzuwenden sei. Es verneinte im Übrigen - gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 206/99m - ein Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei an einer meritorischen Erledigung deren Rekurses. Die Rechtsposition der verpflichteten Partei könnte sich durch eine Exekutionseinstellung "mit Rückwirkung auf den ersten Antrag" nicht bessern, käme doch eine Rückzahlung der geleisteten Geldstrafen auch im Fall eines solchen Ausspruchs nicht in Betracht. Der angefochtene Beschluss habe daher die Rechtsposition der verpflichteten Partei nicht verändert, seien doch die rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen aufgrund des ohne Rückzahlungsvorbehalt ergangenen rechtskräftigen "Überweisungsbeschlusses" vom 2. November 2001 bereits an den Träger der Sozialhilfe weitergeleitet worden. Für den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands sei die Höhe des Rückzahlungsbegehrens maßgebend gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise ist er mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, unzulässig, teilweise hat der Oberste Gerichtshof (noch) keine Kognitionsbefugnis zur Erledigung dieses Rechtsmittels.

1. Zurückweisung mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage

1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 206/99m (= EvBl 2000/7) zur hier anwendbaren Rechtslage gemäß § 359 Abs 3 EO idF vor der EO-Novelle 2000 BGBl 2000/ I 59 aus, dass eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 359 Abs 2 EO aF zurückzahlen zu müssen, nur durch den beschlussmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß § 359 Abs 3 EO aF wirksam begründet werden könne. Mit einem solchen Vorbehalt werde klargestellt, dass der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen dürfe, ohne gleichzeitig für die allfällige Effektuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß § 359 Abs 3 EO aF Vorsorge zu treffen. Ohne Rückzahlungsvorbehalt dürfe er die ihm zugeflossenen Geldmittel verbrauchen und wäre die Realisierung eines vom Verpflichteten nach § 359 Abs 2 EO aF erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.

Die verpflichtete Partei zieht diese Rsp nicht in Zweifel. An ihr ist festzuhalten.

1. 2. Ferner hielt der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 257/99m (= SZ 72/153) fest, Swoboda ("Abtausch" von Beugestrafen - Der Frust des OGH über den frustrierten Beugezweck in MR 1999, 178) habe ein "Sittenbild" des rechtsgeschäftlichen Erfindungsreichtums der Konkurrenten von "Zeitungskriegen" zur Vereitelung des eigentlichen Zwecks der Strafverhängung durch "Abtauschvereinbarungen" gezeichnet. Die Parteien verstrickten sich vorerst auf der Bühne staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen in juristische Gefechte, um die Verhängung jener Strafen zu erwirken, die "Abtauschvereinbarungen" zur Strafenkompensation in Verbindung mit einer Einstellung der Exekutionsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 6 EO erst möglich machten. Diese Praxis entkleide Strafen ihres Beuge- und Pönalcharakters und nutze sie nur mehr als Grundlage für "Abtauschvereinbarungen" in einem Konkurrenzkampf, der durch (anscheinend habituelles) Zuwiderhandeln gegen die durch Exekutionstitel individualisierten Rechtspflichten des Wettbewerbsrechts "gewürzt" werde, ohne dass endgültige Straffolgen zu befürchten seien und der durch die "Beugestrafen in Millionenhöhe" gemäß § 359 Abs 3 EO aF an sich begünstigte Träger der Sozialhilfe bleibende Zuflüsse an Vermögensmitteln verzeichnen könne. Wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenten von "Zeitungskriegen" bleibe also letztendlich straflos.

Mit diesen Erwägungen verdeutlichte der erkennende Senat zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000, dass er "Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, nicht billigt und insofern (auch) eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht in Betracht kommt.

1. 3. Der prätorische Vergleich der Parteien des Exekutionsverfahrens enthält eine "Abtauschvereinbarung". Sie unterscheidet sich von den unter 1. 2. behandelten Vereinbarungen nur dadurch, dass nicht "Geldstrafen", die in unterschiedlichen Exekutionsverfahren gegen die Vertragspartner jeweils als verpflichtete Parteien verhängt wurden, gegeneinander, sondern ein Räumungs- und Zahlungsanspruch gegen einen Antrag auf Einstellung der Unterlassungsexekution mit dem Zweck abgetauscht wurden, die Rückerstattung rechtskräftig verhängter und bereits gezahlter Geldstrafen zu erlangen, ohne dass - nach den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts - aus dem Vergleich ablesbar wäre, dass die Betreibenden zu Unrecht Exekution geführt hätten und deshalb auch die Geldstrafen gegen die verpflichtete Partei in Wahrheit zu Unrecht verhängt worden seien. Derartiges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet.

1. 4. Auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen ist daher zusammenfassend festzuhalten:

In der Ansicht, die verpflichtete Partei könnte ihre materielle Rechtsposition in der Frage der Rückerstattung gezahlter Geldstrafen selbst dann nicht verbessern, wenn sie im Rechtsmittelverfahren die von den Betreibenden beantragte Einstellung der Unterlassungsexekution mit der Wirkung "ex tunc" erwirkte, ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung durch die zweiten Instanz zu erblicken. Eine solche Fehlbeurteilung bei Prüfung der (materiellen) Beschwer der verpflichteten Partei infolge des bekämpften Einstellungsbeschlusses wäre jedoch die Voraussetzung für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses.

Soweit das Rekursgericht ferner auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines Begehrens auf Rückerstattung einer Geldstrafe im Gegenwert von mehr als 20.000 EUR aussprach, ist zwar zu betonen, dass die verpflichtete Partei durch den angefochtenen Beschluss sowohl formell als auch materiell beschwert ist, sie kann jedoch die Rückerstattung der rechtskräftig verhängten, gezahlten und an den Träger der Sozialhilfe ohne Rückzahlungsvorbehalt überwiesenen Geldstrafen bereits nach der ratio der unter 1. 1. referierten Rechtslage nicht mehr erlangen, ohne dass es im Übrigen noch eines Rückgriffs auf die "Abtauschvereinbarung" der Parteien des Exekutionsverfahrens bedürfte. Insofern wirft die Frage, ob dem Rekurs der verpflichteten Partei in zweiter Instanz mit gleichbleibenden Gründen entweder nicht Folge zu geben oder dieses Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen wäre, keinen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bedeutsamen Unterschied auf, wäre doch die materielle Rechtsposition der verpflichteten Partei nach der einen wie nach der anderen Entscheidung die Gleiche.

2. Zurückweisung wegen absoluter Unzulässigkeit

2. 1. Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt. Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Insofern bedarf es daher auch keines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands.

Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen, kann doch auch ein mehrere Geldstrafen betreffender Rückerstattungsantrag - etwa danach, ob die einzelnen Geldstrafen zu Recht oder zu Unrecht verhängt wurden oder nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 mit bzw ohne Rückzahlungsvorbehalt an den Träger der Sozialhilfe überwiesen wurden - ein differenziertes rechtliches Schicksal haben. Demnach ist der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Rückerstattungsantrags der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, soweit 4.000 EUR nicht übersteigende Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge betroffen sind.

2. 2. Nach den unter 2. 1. erläuterten Kriterien für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a und 2a ZPO (noch) keine Kognitionsbefugnis, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei abzusprechen, soweit der angefochtene Beschluss den Antrag auf Rückerstattung von Geldstrafen von mehr als 4.000 EUR, aber weniger als 20.000 EUR betrifft. Insofern wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel, das eines an die zweite Instanz gestellten Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses entbehrt, einer Verbesserung bedarf oder in sinngemäßer Anwendung des § 507b Abs 2 ZPO sogleich dem Rekursgericht vorzulegen ist.

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