Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar (RIS-Justiz RS0026555).
Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist als Einzelfallbeurteilung somit nur bei einem groben Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit revisibel (8 ObA 301/98t; vgl auch 9 ObA 294/01b).
Auch wenn nach der Rechtsprechung das Verhalten des Versicherten bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt habe, trotz § 334 Abs 3 ASVG mitzuberücksichtigen ist (vgl 8 ObA 301/98t mwN), bestehen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, nach welcher insbesondere die Unterlassung der gebotenen Absicherung des Auslaufbereiches der für die Kühlschrankproduktion installierten Vakuum-Ziehmaschine in Verbindung mit der mangelnden Einschulung des Geschädigten an dieser Maschine grobe Fahrlässigkeit indiziert, keine Bedenken: Ob im konkreten Fall der Arbeitsinspektor die Gefahrenquelle erkannte, ist deshalb nicht maßgeblich, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Betriebsratsvorsitzende des Arbeitsbetriebsrates sowohl den Arbeitsinspektor als auch den Erstbeklagten (technischer Geschäftsführer des Werkes) dezidiert darauf hinwies, dass die mangelnde Sicherung der Auslauföffnung der Maschine gefährlich sei, weil ungeschütztes Eingreifen oder Einsteigen in die Anlage möglich sei. Der Betriebsratsvorsitzende schlug konkrete Sicherungsmaßnahmen vor, blieb jedoch mit seinen Reklamationen, Bedenken und Vorschlägen erfolglos.
Dass es sich bei dem eingetretenen Platinenstau, dessen Behebung durch den Geschädigten letztlich zum Unfall führte, um den massivsten Stau seit Inbetriebnahme der Anlage handelte, kann den Erst- und Drittbeklagten ebenfalls nicht entlasten, weil der Geschädigte nach den Feststellungen unterwiesen wurde, beim Auftreten "leichter" Störungen, wie etwa bei einem Materialstau, nur den "Automatik-Aus Schalter" zu betätigen, nicht aber den "Not-Aus Schalter" oder den "Steuerstrom-Aus Schalter", welcher die Maschine gänzlich gestoppt hätte.
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