OGH 10ObS109/03g

OGH10ObS109/03g8.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Johannes P*****, vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2002, GZ 8 Rs 236/02s-19, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 2002, GZ 37 Cgs 52/02a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage verspätet erhoben wurde. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO).

Den Ausführungen des Klägers im Revisionsrekurs ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Feststellung, wonach er den gegenständlichen Bescheid im April 1992 erhalten habe, unter Verletzung gesetzlicher Beweislastregeln zustandegekommen sei. Dies stelle keine Frage der Beweiswürdigung dar, sondern sei als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend zu machen. Für den Einwand der Verspätung der Klageeinbringung nach § 67 Abs 2 ASGG treffe die beklagte Partei die Beweislast, wobei gemäß § 21 AVG das ZustG heranzuziehen sei, und die Zustellung des Bescheides zu eigenen Handen vorzunehmen gewesen wäre. Die Behörde, die einen Zustellnachweis für entbehrlich befinde, müsse die Folgen tragen, wenn sie der Behauptung der Partei, den Bescheid nicht empfangen zu haben, nicht wirksam entgegenzutreten vermöge.

Richtig ist, dass die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt (Rechberger in Rechberger² Rz 12 vor § 266 ZPO). Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872). Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben (RIS-Justiz RS0039939 [T23 und T27]). Der Oberste Gerichtshof hat nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechberger² Rz 3 aE zu § 503 ZPO; zuletzt: 10 ObS 303/02k; 10 ObS 385/02v).

Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939) wäre; die Frage ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht) ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E 78 zu § 503 ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0112242; 7 Ob 269/02p mwN). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache (oder das Gegenteil dieser Tatsache) ohnehin feststeht (RIS-Justiz RS0039939 [T23]; RS0039875 [T1] bis [T4]; RS0039872 [T1] und [T2]; 3 Ob 242/99f; 8 ObA 59/00k; 7 Ob 134/01h; 7 Ob 111/02b; 10 ObS 303/02k; 10 ObS 385/02v).

Sind die Tatsacheninstanzen - wie hier - zum Ergebnis gelangt, dass die beklagte Partei dem Kläger den am 9. 4. 1992 ausgestellten Bescheid "eingeschrieben auf dem Postweg übermittelte", und dass "der Kläger den abweisenden Bescheid im April 1992 erhalten hat" (Seite 3 und 8 des Beschlusses erster Instanz), dann ist die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (7 Ob 256/01z; 10 ObS 195/01a; 10 ObS 303/02k jeweils mwN; zuletzt 10 ObS 385/02v). Davon ausgehend ist aus dem Hinweis auf den - auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechenden - Grundsatz, wonach auch Sozialversicherungsträger gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG das Zustellgesetz anzuwenden haben, wobei es ihnen obliegt, die erfolgte Zustellung nachzuweisen, und der Bescheid als nicht ergangen gilt, wenn bei fehlerhafter Zustellung dessen tatsächliches Zukommen nicht anderweitig bewiesen werden kann (RIS-Justiz RS0049619 = SSV-NF 6/128; Oberndorfer in Tomandl SV-System 7. Erg-Lfg 666 [Punkt 6.2.1.H.]), für den Standpunkt des Klägers somit ebenfalls nichts zu gewinnen.

Auch der zuletzt erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) kann im Übrigen nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier zur Zustellung (und nicht nur, wie der Revisionsrekurs meint, zu seiner Absendung) des gegenständlichen Bescheides - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 355/01f mwN; 10 ObS 385/02v; 10 ObS 66/03h).

Die Vorinstanzen sind vielmehr nach den getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die mit 3. 3. 2002 datierte, am 5. 3. 2002 beim Erstgericht eingelangte Klage nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, weil dem Kläger der Bescheid der beklagten Partei vom 9. 4. 1992 bereits im April 1992 rechtswirksam zugestellt wurde.

Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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