OGH 10ObS66/03h

OGH10ObS66/03h18.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ekaterina M*****, vertreten durch Mag. Michael Schubhart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2002, GZ 10 Rs 320/02f-99, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. März 2002, GZ 32 Cgs 98/98f-96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 2. 6. 1946 geborene Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Die in den Revisionsausführungen neuerlich geltend gemachten, bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 15/13; 11/15; 7/74; 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Das gilt auch für den vorliegenden Fall; hat die Klägerin doch - wie sie selbst ausführt - die in der Revision aufrecht erhaltenen Einwände gegen die Gutachten Dris Ecker und Dris Seher bereits in ihrer Berufung (im 2. Rechtsgang) - erfolglos - als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht.

Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN;

RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 417/02z mwN;

zuletzt: 10 ObS 34/03b); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 9 bis 15 der Berufungsentscheidung).

Die weiteren Revisionsausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen Bekämpfung der vom Berufungsgericht - im zweiten Rechtsgang - "als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zureichenden Beweiswürdigung" übernommenen Feststellungen, wonach die von der Klägerin ausgeübten unqualifizierten Tätigkeiten im Betrieb ihres Gatten "üblicherweise von [jedem] verlässlichen oder verantwortungsbewussten Erwachsenen mit Pflichtschulausbildung ..... durchgeführt werden können" (Seite 3 der Berufungsentscheidung). Auch an die Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass die Klägerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse eines bestimmten Lehrberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof aber grundsätzlich gebunden (SSV-NF 13/48 mwN; RIS-Justiz RS0084563 [T6]; zuletzt: 10 ObS 336/02p). Deshalb ist auch auf die in der Revision erörterte Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin im Betrieb ihres Mannes als sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder nur als Mithilfe auf Grund ehelicher Verpflichtungen nach § 90 Abs 2 ABGB zu qualifizieren sei, nicht mehr einzugehen.

Aber auch der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) ist unbegründet, weil die getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der von den Vorinstanzen zutreffend verneinten Rechtsfrage, ob der Klägerin Berufsschutz zukommt, ausreichen. Dieser Vorwurf kann nämlich nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: zum Inhalt der Tätigkeit der Klägerin und den damit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15]; 10 ObS 355/01f mwN; 10 ObS 385/02v). Dass die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird im vorliegenden Rechtsmittel aber ohnehin nicht (mehr) bezweifelt. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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