§§ 834, 835, 1188 ABGB:
Hat ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines Antrages nach § 835 ABGB die nachträgliche Sanierung der Veränderung zu erwirken. Ob die baulichen Veränderungen von Dritten herbeigeführt wurden, ist nicht von Bedeutung.