OGH 14Os157/02

OGH14Os157/0214.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Johann S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. November 2002, AZ 22 Bs 317/02 (ON 296 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Johann S***** wurde mit dem - auch Schuldsprüche hinsichtlich eines Mitangeklagten und Freisprüche enthaltenden - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2002, GZ 125 Hv 2451/01d-283, des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist zufolge der vom genannten Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Johann S***** befindet sich seit 15. Oktober 2002 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO in Untersuchungshaft, nachdem er nach der Urteilsverkündung über Antrag des Staatsanwaltes festgenommen worden war.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 285) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht schon aus formellen Gründen fehl.

§ 3 Abs 1 letzter Satz GRBG zuwider ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1), in der Grundrechtsbeschwerde nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "innerhalb offener Frist" zu erheben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle.

Infolge dieses nachträglich (s Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur) nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde (ohne Kostenausspruch) unumgänglich (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 1; 13 Os 46/02, 12 Os 49/01, 15 Os 177/00, 15 Os 46/00, 15 Os 90/02 uva), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße (§ 362 StPO) in der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen.

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