Spruch:
Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Soweit diese Eingabe als "Beschwerde" und "Nichtigkeitsbeschwerde" aufgefasst werden kann, wurde sie (in Kopie) dem Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelt.
Text
Gründe:
Ing. Josef K*****, der sich im oben bezeichneten Verfahren in Untersuchungshaft befindet, wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2000 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) verkündet. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (samt implizierter Beschwerde). Das Urteil ist nach der vorliegenden Aktenlage schriftlich noch nicht ausgefertigt. Am 22. Dezember 2000 fand eine weitere Haftverhandlung statt (ON 2).
In einer direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten, mit 13. Dezember 2000 datierten (dort am 18. Dezember 2000 eingelangten), als "Beschwerde und Grundrechtsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde (Rest in weiteren fairen Verfahren)" bezeichneten Eingabe weist der Angeklagte allegemein daraufhin, unter Missachtung der Gesetze "MRG, BVG, FrG, StGB, StPO, STVG" bald neun Monate lang in Haft angehalten zu werden. Eine bestimmte Haftentscheidung wird darin nicht angeführt, sodern lediglich beispielhaft einzelne (nach seiner Meinung) im Strafverfahren unterlaufene Mängel in Richtung der §§ 208 Abs 2, 210 Abs 1, 270 Abs 1, 182, 258 Abs 1, 235, 240, 245 Abs 1 und 3, 248 Abs 2, 251 und 255 Abs 1 StPO aufgelistet (ON 1).
Rechtliche Beurteilung
Der als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe ist weder die genaue Bezeichnung einer angefochtenen oder zum Anlass der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung noch die Anführung des Tages zu entnehmen, an dem der Betroffene von einer bestimmten Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangte (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG), sodass sie insoweit mangels Behebbarkeit der aufgezeigten Mängel zurückzuweisen ist. Damit erübrigt sich aber auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (§ 3 Abs 2 GRBG), weil die unzulässige Ausführung selbst nicht verbesserungsfähig ist (Hager/Holzweber GRBG E 1, 10; 12 Os 121/99, 15 Os 46/00 uam).
Die hier behaupteten Fehler des Strafverfahrens können - für sich allein gesehen - nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein, sondern haben allenfalls im Rahmen der angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit Bedeutung. Daher wurde eine Kopie der Eingabe an das Erstgericht übermittelt.
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