OGH 15Os46/00

OGH15Os46/0013.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über die als "Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG" bezeichnete Eingabe des Angeklagten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen des Landesgerichtes und/oder des Oberlandesgerichtes Innsbruck nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über einen darin enthaltenen (neuerlichen) "Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls vom 24. 11. 1999 wegen Nichtigkeit" wird der Schriftsatz (in Kopie) dem Landesgericht Innsbruck übermittelt.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 28. Dezember 1999, GZ 15 Os 177/99-11, wies der Oberste Gerichtshof eine als Grundrechtsbeschwerde gegen den Haftbefehl vom 24. November 1999, GZ 28 Vr 904/97-2083, bezeichnete, mit 30. November/1. Dezember 1999 datierte Eingabe des Angeklagten mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurück, weil durch einen bloß erlassenen, aber noch gar nicht effektuierten Haftbefehl keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne der in § 2 Abs 1 GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt ist. Schon vorher, nämlich am 10. Dezember 1999, hatte der Angeklagte in einer selbst verfassten Telefaxeingabe an das Landesgericht Innsbruck die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, worüber mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 abschlägig entschieden wurde (ON 2111). Einer sowohl gegen den Haftbefehl (ON 2083) als auch gegen den vorbezeichneten Beschluss (ON 2111) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 15. Februar 2000 mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 4 StPO zu entfallen hat (AZ 7 Bs 28, 29/00). Dieser Beschluss wurde den Verteidigern am 1. März 2000 zugestellt (Aktenvermerk vom 28. März 2000, GZ 15 Os 46/00-5).

Am 23. März 2000 langte eine direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte, mit dem Datum "San Mateo, 22. 3. 2000" versehene und dem Namen Dr. P***** unterfertigte, als "Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG wegen Verweigerung der Rechtspflege und Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch Vors. Dr. Werner E*****, Landesgericht Innsbruck, sowie durch das Oberlandesgericht Innsbruck, Verstoß von Dr. E***** gegen seinen Amtseid, die Gesetze einzuhalten, wegen Verletzung von Par. 1, 3, 14, 70, 71, 72, 97, 199, 200, 224, 225, 248, 258, 261, 269, 270, 271, 276, 281 Abs 1 Z 4, 5 StPO, Art 183 B-VG, Art 6 MRK" bezeichnete Eingabe ein. Darin schildert der Einschreiter im Wesentlichen den Gang des bisherigen Strafverfahrens aus seiner Sicht und beantragt "die Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde und Aufhebung des Haftbefehls vom 24. 11. 1999 wegen Nichtigkeit" (ON 1 des Os-Aktes).

Die Beschwerde versagt aus mehreren formellen Gründen:

Rechtliche Beurteilung

Ihr ist weder die genaue Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlass der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung noch die Anführung des Tages zu entnehmen, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangte (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG), sodass sie mangels Behebbarkeit der aufgezeigten Mängel zurückzuweisen ist. Damit erübrigt sich aber die Einleitung eines (beantragten) Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Beschwerde durch einen Verteidiger (§ 3 Abs 2 GRBG), weil die unzulässige Ausführung selbst nicht verbesserungsfähig ist (Hager/Holzweber GRBG E 1, 10; 12 Os 105/99, 12 Os 121/99 uam).

Zur behaupteten Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch Aufrechterhaltung des Haftbefehls genügt es, auf die Vorentscheidung, GZ 15 Os 177/99-11, zu verweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 2000, AZ 7 Bs 28, 29/00, richtet, ist sie verspätet, weil die 14tägige Beschwerdefrist (§ 4 Abs 1 GRBG) nach (allein rechtswirksamer, Mayerhofer StPO4 § 79 E 1) Zustellung des Beschlusses am 1. März 2000 an die Verteidiger um 24.00 Uhr des 15. März 2000 abgelaufen ist.

Der Ausspruch über (gar nicht verzeichnete) Kosten hat zu entfallen.

Über den in der Eingabe enthaltenen (neuerlichen) Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls vom 24. November 1999 wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

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