OGH 13Os46/02

OGH13Os46/028.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Ur 16/02b des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. März 2002, AZ 8 Bs 60/02 (= ON 35 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Alexander J***** ist beim Landesgericht Linz eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig, in deren Rahmen sich der mehrfach vorbestrafte (S 37/I) Beschuldigte seit 13. Februar 2002 aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft befindet (ON 9).

Der gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 21) gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (ON 35).

Rechtliche Beurteilung

Die daraufhin erhobene Grundrechtsbeschwerde verfehlt schon aus formellen Gründen ihr Ziel.

Entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "binnen offener Frist" zu erheben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle, deren Notwendig- und Sinnhaftigkeit im vorliegenden Fall noch deutlich herausgestrichen wird (s Vorlagebericht).

Infolge dieses nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde unumgänglich (vgl Hager/Holzweber, GBGB § 3 E 1; 12 Os 49/01), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen.

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