OGH 7Ob256/02a

OGH7Ob256/02a11.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Udo H. G*****, und 2.) Ulrich O. K*****, beide vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 4.601,63 sA, über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. August 2002, GZ 1 R 79/02s-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8. Jänner 2002, GZ 12 C 80/01a-18, über Rekurs der klagenden Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Der Antrag der Beklagten, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Frage einzuleiten, ob eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 Abs 1 lit a erster Fall EuGVÜ auch dann Rechtsgültigkeit besitze, wenn ein weiterer Schriftformvorbehalt vereinbart sei, wird zurückgewiesen.

  1. 2.) Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
  2. 3.) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit EUR 439,72 (darin enthalten EUR 73,29 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die in Deutschland wohnhaften Beklagten sollten für die klagende österreichische Gesellschaft, die ein von ihr entwickeltes, erdbebensicheres Bausystem in der Türkei vertreiben wollte, Kontakte zu türkischen Regierungsstellen herstellen und auf Provisionsbasis Kunden aquirieren. Am 14. 1. 2000 fand zwischen den Streitteilen eine abschließende Besprechung statt, deren wesentliche Punkte vom Prokuristen der Klägerin in einer "Besprechungsnotiz" ua wie folgt festgehalten wurden:

...

Basierend auf der Vorkorrespondenz wurden inhaltlich folgende Punkte definiert, welche durch Dr. K***** ... in einen Vertragstext gekleidet werden:

  1. 1. Arbeitstitel: Geschäftsbesorgungsvertrag (= Provisionsvertrag)
  2. 2. Vertragspartner: ...
  3. 3. Vertragsgegenstand: ...

    ...

    8. Vergütung:

    . Darlehen zum Ausgleich laufender Aufwendungen: DM 9.000,-- werden von ÖHERAG dafür unverzinst bis 30. 6. 2000 gewährt, bei folgender Rückzahlung:

    Beginnend ab 1. 4. 2000 monatl. DM 3.000,-- in Aufrechnung

    allfälliger Provisionszahlungen.

    . Provision: ...

    ...

    9. Vertragsdauer: Mit sofortiger Wirksamkeit bis vorläufig 30. 6. 2000 mit Option in beiderseitigem Einvernehmen bis spätestens 30. 4. 2000 eine Verlängerung verbunden mit allfällig notwendig gewordener Adaption zu vereinbaren. Ist dies nicht der Fall gilt diese Vereinbarung automatisch per 30. 6. 2000 als beendet. Vergütungen, die auf Grund der Tätigkeit während dieser Vertragsdauer darüber hinaus fällig werden, werden bis längstens 31. 12. 2000 durch ÖHERAG an G + K geleistet ohne dass G + K weitere Ansprüche geltend macht.

    ...

    11. Schlussbestimmungen:

    . Österreichisches Recht

    . Gültigkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen der ÖHERAG ...

    . Gerichtsstand Klagenfurt

    ...

    Die Unterzeichner bestätigen mit ihrer Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit der Wiedergabe der besprochenen Vertragsinhalte, welche für deren Gültigkeit die Abfassung in eine Vertragsform benötigen. Der in der "Besprechungsnotiz" enthaltene Punkt "Gerichtsstand Klagenfurt" wurde nicht besprochen. Zwischen den Streitteilen, die die "Besprechungsnotiz" alle unterfertigten, war klargestellt, dass es im Sinne des Schlusssatzes der Besprechungsnotiz zur Abfassung eines formgerechten Vertragswerkes hätte kommen sollen. Dazu kam es aus nicht feststellbaren Gründen nicht. Die Klägerin bezahlte jedoch in der Folge den Darlehensbetrag von DM 9.000,-- an den Beklagten aus.

    Mit der Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten die ausbezahlte Darlehenssumme und berief sich zur Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß Art 17 EuGVÜ auf die schriftliche Vereinbarung vom 14. 1. 2000, die jedenfalls als Punktation iSd § 885 ABGB anzusehen sei. Die Beklagten erhoben die Einrede der mangelnden inländischen und örtlichen Zuständigkeit. Sie hätten mit ihrer Unterschrift lediglich die Richtigkeit der Wiedergabe der besprochenen Vertragsinhalte bestätigt; diese hätten zu ihrer Wirksamkeit der späteren Abfassung in einer eigenen Vertragsform bedurft. Zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sei es nicht gekommen.

    Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung sei, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien sei, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Es müsse gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststehe. Im vorliegenden Fall sei die von der Klägerin zu beweisende Willensübereinstimmung der Streitteile nicht anzunehmen. Die Frage des Gerichtsstandes sei während der Besprechung nicht thematisiert worden. Der "Besprechungsnotiz" lasse sich entnehmen, dass die Parteien nicht vor Abfassung eines schriftlichen Vertrages gebunden sein wollten. Es mangle daher an der erforderlichen klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Willenseinigung zwischen den Parteien.

    Das Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Einreden der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit verwarf, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die Streitteile hätten in der "Besprechungsnotiz" vom 14. 1. 2000 eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 Abs 1 lit a erster Fall EuGVÜ (jedenfalls) betreffend eine künftige, aus dem Darlehensversprechen entspringende Rechtsstreitigkeit getroffen. Bereits im Wortlaut der von allen Streitteilen unterfertigten Urkunde "Gerichtsstand Klagenfurt", der sich im laufenden Text finde, liege eine übereinstimmende schriftliche Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung. Daran ändere der Schriftformvorbehalt im Schlusssatz nichts, weil die Formvorschrift des Art 17 EuGVÜ bereits erfüllt sei; er (gemeint der Schriftformvorbehalt) könne sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung nicht beziehen. Hinzu komme, dass die Klägerin - entsprechend ihrem Darlehensversprechen in der "Besprechungsnotiz" - die Darlehensvaluta den Beklagten tatsächlich übergeben habe, ohne dass es zu einem weiteren schriftlichen Vertragswerk gekommen wäre. Damit dokumentiere sich die übereinstimmende Willenserklärung aber auch durch die Umstände des Vertragsabschlusses. Bei der Beurteilung, ob eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 Abs 1 lit a erster Fall EuGVÜ vorliegt, komme es darauf, was zwischen den Parteien besprochen wurde, nicht an. Auch sei es nicht von Bedeutung, ob es zwischen den Parteien zu einer Willensübereinstimmung hinsichtlich des "Gerichtsstandes Klagenfurt" gekommen sei, weil auf die inneren Vorgänge nicht abzustellen sei. Die Klägerin habe sich nämlich darauf verlassen dürfen, dass die schriftliche Erklärung dem Willen der Beklagten entspreche; gegenteilige, den Wegfall des Vertrauens bewirkende Umstände hätten die Beklagten nicht behauptet. Da die Streitteile das Bezirksgericht Klagenfurt zur Entscheidung über aus dem Darlehensversprechen vom 14. 1. 2000 resultierende Streitigkeiten demnach schriftlich vereinbart hätten, liege weder ein Mangel der örtlichen noch ein solcher der inländischen Zuständigkeit vor. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Frage, welche Bedeutung einem in einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 Abs 1 lit a erster Fall EuGVÜ gesetzten Schriftformvorbehalt zukomme, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

    Die Beklagten machen im Revisionsrekurs Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen werde; in eventu möge die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung mit der Frage vorgelegt werden, ob eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung auch dann Rechtsgültigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit a erster Fall EuGVÜ besitze, wenn ein weiterer Schriftformvorbehalt vereinbart sei.

    Die klagende Partei stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, das Rechtsmittel der Beklagten entweder wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerber halten daran fest, dass der in der von den Streitteilen unterfertigten "Besprechungsnotiz" vom 14. 1. 2000 enthaltene Hinweis auf den "Gerichtsstand Klagenfurt" keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 Abs 1 EuGVÜ darstelle. Vorauszuschicken ist, dass die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO bzw Brüssel I-Verordnung), ABl 2001 L 12, 1, die das EuGVÜ abgelöst bzw ersetzt hat, im vorliegenden Fall nach Art 66 Abs 1 EuGVVO noch nicht anzuwenden ist, da die gegenständliche Klage eine vor dem 1. 3. 2002 erhobene "Altklage" ist.

Die hier daher maßgebliche Bestimmung des Art 17 Abs 1 EuGVÜ lautet:

Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich ... .

Da im vorliegenden Fall beide Streitteile ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und von der Klägerin die Prorogation des Gerichtes eines Vertragsstaates (nämlich eines österreichischen Gerichtes) behauptet wird, ist die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ unbedingt und abschließend zu beurteilen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 17 Rz 19 mwH; 7 Ob 38/01s, RZ 2001, 232 = ZfRV 2001, 193; 4 Ob 199/01w). Dabei sind, wie der EuGH wiederholt betont hat (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa, Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 Segoura/Bonakdarian, Slg 1976, 1851), angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in Art 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen (1 Ob 358/99z, JBl 2001, 117; 7 Ob 38/01s; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht Art 23 E 17 mwN). Zu vermeiden ist jedoch jeder mit der kaufmännischen Praxis

unvereinbare überspitzte Formalismus (7 Ob 176/98b, RdW 1999, 723 =

ZfRV 1999/84 = JBl 2000, 121 = ecolex 1999/329 = ÖJZ-LSK 1999/266).

Der vertragsautonom aufzufassende (EuGH 10. 3. 1992, Rs 214/89 Duffryn/Petereit, Slg 1992, I-1745 = IPRax 1993, 32 = NJW 1992, 1671; Simotta in Fasching I2 § 104 JN Rz 219 mwN; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 § 3 Rn 325; SZ 71/31; JBl 2001, 117 ua) Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984, Rs 71/83 Russ/Goeminne, Slg 1984, 2417 = IPRax 1985, 152; BGH NJW 1994, 2699; Geimer/Schütze, EuZVR Art 17 EuGVÜ Rz 75; Scheubl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 87; ua). Ziel des Art 17 EuGVÜ ist es, ein Gericht eines Vertragsstaates, das gemäß dem nach den strengen Formvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll, klar und eindeutig zu bestimmen (EuGH 3. 7. 1997, Rs C-269/95 , Benincasa/Dentalkit, Slg 1997, I-3767 = ZER 1997/138 = WBl 1997, 384). Art 17 EuGVÜ enthält also zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 Segoura/Bonakdarian; EuGH 9. 11. 2000, Rs-C 387/98 Coreck Maritime/Handelsveen, Slg 2000 = ecolex 2001, 170; Schlosser, EuGVÜ Art 17 Rz 3; Geimer/Schütze aaO; 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w ua). Nach der Zielsetzung der Verfasser des EuGVÜ soll Art 17 vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 17 Rz 23 unter Hinweis auf den Jenard-Bericht zu Art 17; Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Lugano-Übereinkommen 146; 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w). Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa, Slg 1976, 1831 = NJW 1977, 494; Simotta aaO § 104 JN Rz 222 mwN; 7 Ob 38/01s ua). Soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 24); lediglich für die Klärung der darüber hinausgehenden Voraussetzungen für eine Willenseinigung ist das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärte nationale Recht (lex causae) heranzuziehen - etwa für die Fragen nach der Geschäftsfähigkeit, Willensmängeln oder der wirksamen Stellvertretung (EuGH 11. 11. 1986 Rs 313/85 Iveco/van Hool, Slg 1986, 3337 = IPRax 1989, 383 = NJW 1997, 2155; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 24; Simotta aaO § 104 JN Rz 223, jeweils mwN; 7 Ob 320/00k, RdW 2001, 678 = ZfRV 2001/71; 7 Ob 38/01s).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der gegenständliche Hinweis auf den "Gerichtsstand Klagenfurt" im laufenden Text der von den Streitteilen unterfertigten "Besprechungsnotiz" vom 14. 1. 2000 eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 Abs 1 lit a erster Fall EuGVÜ darstellt, falls es sich bei der "Besprechungsnotiz" um die schriftliche Niederlegung bereits getroffener Vereinbarungen handelt. Entscheidend ist demnach die Frage, ob die betreffende schriftliche Vereinbarung der Parteien - wie die Klägerin schon in der Klage behauptet hat - eine Punktation ist, oder - wie die Beklagten offenbar meinen - nur ein Vorvertrag.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Die Punktation ist ein bloß vorläufiger Aufsatz, ein von den Parteien unterfertigtes schriftliches Konzept zumindest über die Hauptpunkte des geschlossenen Vertrages und gewährt bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung (SZ 34/169; EvBl 1974/247; JBl 1976, 161; WoBl 1996, 78 = NZ 1997, 120; RIS-Justiz RS0017160; RS0017187; Binder in Schwimann2 V § 936 Rz 17 mwN; Apathy in Schwimann2 V § 885 Rz 1 und 4). Sie ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt einer endgültigen, noch abzufassenden Vertragsurkunde nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird (RIS-Justiz RS0108821; vgl Binder aaO Rz 17). Selbst eine von den Parteien gewählte Bezeichnung als "Vorvertrag" hindert die im Einklang mit dem Vertragsinhalt nach der Absicht der Parteien vorzunehmende Beurteilung als Punktation nicht (JBl 1975, 161; 1 Ob 2322/96v, SZ 70/197). Das Wesen der Punktation iSd § 885 ABGB liegt darin, dass über den abgeschlossenen Vertrag nach dem Parteiwillen noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die die Punktation als bloßes Konzept des Vertrages ersetzen soll (vgl RIS-Justiz RS0017187). Dass die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr (sofort) als Punktation (RIS-Justiz RS0017166). Keine Punktation, sondern einen Vorvertrag (§ 936 ABGB) haben die Parteien geschlossen, wenn nur der künftige Vertragsabschluss vereinbart ist (Apathy aaO § 885 Rz 2 mwN). Kein Vorvertrag liegt hingegen vor, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. § 885 ABGB durchbricht die Vermutung des § 884 ABGB (RIS-Justiz RS0038573 mit zahlreichenden Entscheidungsnachweisen).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat das Berufungsgericht die, keine wesentlichen Vertragspunkte mehr offen lassende (vgl SZ 70/197) Besprechungsnotiz vom 14. 1. 2000 ohne Rechtsirrtum als Punktation betrachtet. Dies umso mehr, als sich die klagende Partei ungeachtet des Umstandes, dass es in der Folge nicht zur beabsichtigten Verfassung eines entsprechend ausformulierten Vertrages kam, zur Zuzählung des Darlehens an die Beklagten veranlasst gesehen hat und das Darlehen von den Beklagten auch ohne weiteres entgegengenommen wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die (semantisch etwas missglückte) Passage der Besprechungsnotiz "die Unterzeichner bestätigen mit ihrer Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit der Wiedergabe der besprochenen Vertragsinhalte, welche für deren Gültigkeit die Abfassung in eine Vertragsform benötigen" als Schriftformvorbehalt und nicht dahin interpretiert, es sei lediglich ein künftiger Vertragsabschluss vereinbart worden.

Unrichtig ist der in diesem Zusammenhang von den Beklagten erhobene Einwand, die vom Berufungsgericht angenommene Willensübereinstimmung der Streitteile (auch hinsichtlich des Gerichtsstandes) stehe zu dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Widerspruch. Die Revisionswerber verkennen dabei, dass die Auffassung des Erstgerichtes, eine Willensübereinstimmung der Streitteile hinsichtlich des behaupteten Gerichtsstandes stehe nicht fest, eine - unzutreffende - rechtliche Beurteilung darstellt, die vom Erstgericht in die Form einer negativen Feststellung gekleidet wurde. Demnach müssen aber auch die Vorwürfe der Beklagten, das angefochtene Urteil der zweiten Instanz sei in sich widersprüchlich und könne nicht mit Sicherheit überprüft werden, ins Leere gehen; von einer Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO kann gar keine Rede sein. Die Revision muss erfolglos bleiben.

Ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen, hat allein das Gericht von Amts wegen zu befinden; im vorliegenden Fall bestand dazu nach den eben angestellten Überlegungen keine Veranlassung. Den Rechtsmittelwerbern kommt nach stRsp des Obersten Gerichtshofes betreffend die Einholung einer Vorabentscheidung kein Antragsrecht zu (SZ 69/5; SZ 69/274; SZ 70/171; SZ 71/186 uva). Der betreffende Antrag der Beklagten ist daher unzulässig und war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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