Art 17 LGVÜ:
Dem Schriftformerfordernis für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 LGVÜ kann auch durch Bezugnahme einer schriftlichen Vertragsurkunde auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden; jedoch hat in diesem Fall der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen.