OGH 6Ob148/02m

OGH6Ob148/02m20.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Petra B*****, geboren am 20. April 1995, und Veronika B*****, geboren am 14. Juli 1998, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Wolfgang B*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgericht vom 18. April 2002, GZ 1 Rm 22/02d-63, mit dem der Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. Februar 2002, GZ 6 P 33/00p-56, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Obsorge für die beiden Mädchen wurde gemäß § 176a ABGB idF vor dem Kindrechtsänderungsgesetz (KindRÄG) 2001 dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen; die Minderjährigen wurden bei Pflegeeltern untergebracht (§ 186 ABGB).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, das den Antrag des Vaters, ihm die Obsorge wieder zu übertragen, abwies.

Der vom Vater dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 wiederholt ausgesprochen hat (5 Ob 542, 543/91, EFSlg 68.843; 1 Ob 119/97z; 6 Ob 213/98m; RIS-Justiz RS0048731), war § 176a ABGB (alt) analog auf den Fall anzuwenden, dass über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung eines Elternteiles bereits entfernten Kindes bei diesem zu entscheiden war. Das Gesetz enthielt keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB (alt) getroffene Verfügung aufzuheben war (8 Ob 133/98m ua). Nach der Rechtsprechung konnte eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen waren (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731). Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 nichts geändert (7 Ob 320/01m). Der Vater könnte mit seinem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl der Kinder nun nicht mehr besteht. Ob im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB (alt) erfolgten Übertragung der Obsorge gerechtfertigt ist, stellt eine auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung dar, für die allein das Wohl der Kinder maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048632). Eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände vermochte der Vater nicht aufzuzeigen.

In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass eine Rückführung der Kinder deren Wohl gefährden würde, ist eine iSd § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.

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