OGH 8Ob133/98m

OGH8Ob133/98m15.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Emine R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Cevat R*****Metallarbeiter, vertreten durch Dr. Maria Th. Unterlercher, Rechtsanwältin in Reutte, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. März 1998, GZ 52 R 32/98g-159, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Akteninhalt ist die Minderjährige österreichische und türkische Staatsbürgerin. Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates gründet sich auf Art. 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen. Die Anwendung österreichischen Rechts hat ihre Grundlage in Art. 2 dieses Abkommens, sowie §§ 27 Abs 1, 9 Abs 1 IPRG.

Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; 1 Ob 119/97z; u. a.). Es kommt daher nicht auf die Rechtsprechung zu § 176 ABGB und die danach zu prüfende Frage der gröblichen Vernachlässigung der elterlichen Pflichten an.

Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgeblich. Mit dieser Rechtsprechung stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach das Kindeswohl nach den im Akt erliegenden Gutachten zumindest derzeit den Weiterverbleib der Minderjährigen bei der Pflegemutter erfordert, in Einklang.

In Anbetracht der Unzulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil es erst nach Ablauf der gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14-tägigen Rekursfrist überreicht wurde.

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