Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Akteninhalt ist die Minderjährige österreichische und türkische Staatsbürgerin. Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates gründet sich auf Art. 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen. Die Anwendung österreichischen Rechts hat ihre Grundlage in Art. 2 dieses Abkommens, sowie §§ 27 Abs 1, 9 Abs 1 IPRG.
Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; 1 Ob 119/97z; u. a.). Es kommt daher nicht auf die Rechtsprechung zu § 176 ABGB und die danach zu prüfende Frage der gröblichen Vernachlässigung der elterlichen Pflichten an.
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgeblich. Mit dieser Rechtsprechung stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach das Kindeswohl nach den im Akt erliegenden Gutachten zumindest derzeit den Weiterverbleib der Minderjährigen bei der Pflegemutter erfordert, in Einklang.
In Anbetracht der Unzulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil es erst nach Ablauf der gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14-tägigen Rekursfrist überreicht wurde.
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