OGH 6Ob213/98m

OGH6Ob213/98m10.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nicole Z*****, in Obsorge des Magistrats der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 3. Juli 1998, GZ 1 RM 10/98f-76, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 176a ABGB ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung der Mutter bereits entfernten Kindes bei dieser entschieden werden muß (EFSlg 68.843, 1 Ob 119/97z, RIS-Justiz RS0048721). Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (RZ 1990/123, EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731; 1 Ob 119/97z). Die Revisionsrekurswerberin könnte mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen ist, daß eine Gefahr für das Wohl des Kindes nun nicht mehr besteht. Dabei ist allein maßgeblich, ob bei Übertragung der Obsorge an die Mutter eine Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten wäre. Ob der hier vorliegende Sachverhalt die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB erfolgten Übertragung der Obsorge rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872).

In der Auffassung des Rekursgerichtes, wonach eine Gefährdung des Kindeswohles nach wie vor in der als problematisch anzusehenden Persönlichkeitsstruktur der Mutter gegeben sei, ist eine grobe, im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.

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