OGH 8Ob106/00x

OGH8Ob106/00x5.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, Elektrounternehmer, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9/II, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der X***** Gastronomiebetriebe GmbH, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 2,984.779,03), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Jänner 2000, GZ 1 R 306/99f-76, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionswerber gegen die Auslegung des Verjährungseinwandes der beklagten Partei durch die Vorinstanzen wendet, ist ihm zu erwidern, dass die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei immer dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (8 Ob 121/99y; 7 Ob 343/99p; 9 Ob 72/00d; zuletzt 9 Ob 299/00m), eine solche Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen, die den Einwand der nichtgehörigen Fortsetzung trotz unrichtiger Datierung im Vorbringen des Beklagten auf den Schriftsatz bezogen, mit dem der Kläger tatsächlich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, jedenfalls nicht anzulasten.

Was die Anmeldung der Forderung im Konkurs betrifft, erfolgte sie erst am 17. 3. 1995; sie ist für die Verjährung nur insoweit von Bedeutung, als sie - neben dem nach Bestreitung durch den Masseverwalter einzubringenden Fortsetzungsantrag - eine notwendige Verfahrenshandlung des Klägers im Rahmen der Fortsetzung des durch die am 25. 4. 1994 eingebrachte Klage eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung am 25. 8. 1994 unterbrochenen Verfahrens darstellt (siehe 8 Ob 33/99; 1 Ob 115/00v). Der Kläger hat die Forderung erst am 17. 3. 1995 und damit rund fünfeinhalb Monate nach Ablauf der Anmeldungsfrist am 30. 9. 1994 angemeldet und damit durch einen längeren Zeitraum ohne triftigen Grund diese für die Fortsetzung des Verfahrens wesentliche Verfahrenshandlung unterlassen, sodass die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, schon aus diesem Grund nicht unvertretbar ist; die Frage, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungebührliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, ist aber wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles (SZ 45/97; SZ 58/112; RIS-Justiz RS0034805; zuletzt 9 Ob 329/00y) keine erhebliche Rechtsfrage (1 Ob 291/97v; 6 Ob 43/00t). Da schon aus der verspäteten Anmeldung allein in vertretbarer Weise eine den Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung rechtfertigende Untätigkeit des Klägers zu erschließen ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob triftige Gründe für die weitere Untätigkeit des Klägers vorlagen.

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