OGH 3Ob13/72; 1Ob614/79; 4Ob600/79; 1Ob34/79; 5Ob26/81; 3Ob202/88; 4Ob504/89; 3Ob41/89; 5Ob38/93; 3Ob1003/96; 5Ob187/98f; 5Ob188/98b; 5Ob35/01k; 3Ob77/02y; 5Ob104/05p; 5Ob238/06w; 5Ob205/09x; 5Ob130/10v; 5Ob37/11v; 5Ob8/13g; 5Ob138/14a; 5Ob131/15y; 5Ob204/18p; 5Ob174/19b; 5Ob70/24s (RS0060300)

OGH3Ob13/72; 1Ob614/79; 4Ob600/79; 1Ob34/79; 5Ob26/81; 3Ob202/88; 4Ob504/89; 3Ob41/89; 5Ob38/93; 3Ob1003/96; 5Ob187/98f; 5Ob188/98b; 5Ob35/01k; 3Ob77/02y; 5Ob104/05p; 5Ob238/06w; 5Ob205/09x; 5Ob130/10v; 5Ob37/11v; 5Ob8/13g; 5Ob138/14a; 5Ob131/15y; 5Ob204/18p; 5Ob174/19b; 5Ob70/24s4.7.2024

Rechtssatz

Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. Dass die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des GBG (§§ 26 f, 32) entsprechen, macht die Eintragung noch nicht grundbuchswidrig; solche Formverletzungen können nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden.

Normen

GBG §9
GBG §130

3 Ob 13/72OGH02.03.1972

Veröff: SZ 45/26 = EvBl 1972/245 S 463 = NZ 1973,124

1 Ob 614/79OGH16.05.1979

nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. (T1)

4 Ob 600/79OGH04.03.1980

nur T1; Beisatz: Persönliche Dienstbarkeit angeblich als Grunddienstbarkeit eingetragen. (T2) <br/>Veröff: NZ 1981,25

1 Ob 34/79OGH16.04.1980

nur T1; Veröff: JBl 1981,93 (Hoyer)

5 Ob 26/81OGH29.09.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unzulässige Einverleibung eine Reallast des Wohnungsrechtes an einem ideellen Anteil. (T3) <br/>Veröff: NZ 1982,188

3 Ob 202/88OGH18.01.1989

nur T1; Veröff: NZ 1989,338 (Hofmeister, 340)

4 Ob 504/89OGH07.02.1989

nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. (T4)

3 Ob 41/89OGH24.05.1989

nur T1; Veröff: EvBl 1989/131 S 500

5 Ob 38/93OGH25.05.1993

Auch; nur: Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffen. (T5)<br/>nur T4

3 Ob 1003/96OGH15.04.1998

nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet. (T6)<br/>Beisatz: Sie sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen. (T7)

5 Ob 187/98fOGH15.09.1998

Auch; nur T4

5 Ob 188/98bOGH15.09.1998

Vgl auch; nur T4

5 Ob 35/01kOGH27.02.2001

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 77/02yOGH28.05.2003

nur T1

5 Ob 104/05pOGH30.08.2005

nur T1

5 Ob 238/06wOGH06.03.2007

Beisatz: Hier: Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem nicht existenten Deckungsstock einer Pensionskasse. (T8)

5 Ob 205/09xOGH10.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Das in stRsp vertretene Argument, § 9 GBG stelle eine taxative Aufzählung der einverleibungsfähigen bzw vormerkungsfähigen Rechte und Lasten dar, spricht nicht unbedingt dagegen, in anderen Gesetzen, vornehmlich im ABGB ausdrücklich zugelassene Einverleibungen zu bewilligen. (T9)<br/>Beisatz: § 364c ABGB, § 1236 ABGB. (T10)<br/>Veröff: SZ 2009/147

5 Ob 130/10vOGH20.12.2010

nur T5; Bem: Hier: Im Grundbuch eingetragenes „Konkurrenzverbot“ im Sinne des Verbots, auf einer Liegenschaft bestimmte „Geschäfte zu errichten oder zu betreiben“. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/158

5 Ob 37/11vOGH29.03.2011

Auch; nur T1

5 Ob 8/13gOGH16.05.2013

Vgl; nur T5; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete § 130 GBG keine Handhabe. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen § 612 ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T13)

5 Ob 138/14aOGH04.09.2014

Vgl auch; Beis wie T12

5 Ob 131/15yOGH25.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Keine Eintragungsfähigkeit eines nur zwischen Übergeber und Übernehmer auf den Todesfall vereinbarten Nachfolgerechts. (T14)

5 Ob 204/18pOGH20.03.2019

nur T4; Beis wie T7

5 Ob 174/19bOGH20.02.2020

nur T1; Beis wie T12

5 Ob 70/24sOGH04.07.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19720302_OGH0002_0030OB00013_7200000_005

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