Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird Folge gegeben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Bank begehrt vom Beklagten den aus einem Darlehen, für das der Beklagte gegenüber dem Erstbeklagten, gegen den der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Schärding vom 13. März 2000 mangels Erhebung eines Einspruches in Rechtskraft erwachsen ist, die mitschuldnerische Haftung übernommen hat, noch aushaftenden Betrag. Sie stützt dies darauf, dass sie den Kredit berechtigt fällig gestellt habe, da die Raten nicht bezahlt worden seien. Sie stützte die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Schärding hinsichtlich des Zweitbeklagten auf § 93 Abs 1 JN, weil der ursprüngliche Erstbeklagte in dessen Sprengel seinen Wohnsitz habe.
Der Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin gegen ihn bereits vor dem Bezirksgericht Innsbruck eine Klage über S 50.000,-- eingebracht habe und die von ihm übernommene Bürgschaft auch sittenwidrig und nichtig sei. Die Klägerin habe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zur Erlangung der Bürgschaftsverpflichtung für den Kredit, an dem der Beklagte kein eigenes Interesse gehabt habe und der auch mit seinen Einkommensverhältnissen in auffallendem Widerspruch gestanden sei, ausgenutzt.
Der Beklagte beantragte auch die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Kitzbühel, da sowohl sein Wohnsitz als auch jener des von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen sich in dessen Sprengel befinde und auch die klagende Bank im Bundesland Tirol ihren Sitz habe.
Die klagende Bank sprach sich zwar gegen die Delegierung aus, ohne dies jedoch näher zu begründen.
Das Bezirksgericht Schärding legt den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und sprach sich in seiner Äußerung nicht gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen und die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese im Allgemeinen abzulehnen (Mayr aaO; Arb 9589; EvSlg 69.712).
Ein substantiierter Widerspruch der Klägerin gegen die Delegierung erfolgte hier nicht. Sämtliche bisher bekannten Zeugen und Parteien können einfacher vor dem Bezirksgericht Kitzbühel vernommen werden. Auch der Kreditvertrag wurde in der Filiale der Klägerin in Kitzbühel geschlossen (Beilage./A). Gründe, die gegen die Delegierung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Insgesamt war daher dem Delegierungsantrag Folge zu geben.
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