OGH 10Nd501/98

OGH10Nd501/989.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Mag.Dr.Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 62.160,-- sA, AZ 14 C 2717/97d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Pregarten wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begründete seinen Delegierungsantrag damit, daß er, seine Gattin und zwei weitere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Pregarten hätten.

Die beklagte Partei trat dem Delegierungsantrag entgegen. Ihr Geschäftsführer und zwei als Zeuginnen in Betracht kommenden Beschäftigte hätten ihren Wohnsitz in Wien, zwei weitere Zeugen auf Madeira.

Das vorlegende Gericht führte keine Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung an.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen, und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delgierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN; 10 NdS 1/96 uva).

Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gründe gegeben, die für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung sprechen. Da bisher nicht einmal eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stattgefunden hat und insbesondere noch kein Beweisbeschluß gefaßt wurde, steht nicht einmal fest, welche Beweisaufnahmen erforderlich sein werden.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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