OGH 7Nd508/97

OGH7Nd508/9713.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Mödling anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Renate K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Flucher und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Erbringung einer Leistung (Streitwert S 60.000,--) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des Bezirksgerichtes Mödling wird das Bezirksgericht Villach zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Mödling als allgemeinem Gerichtsstand der Beklagten angebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, bei Errichtung einer Verkaufsstätte auf dem Grundstück ***** der EZ ***** KG J*****, Gerichtsbezirk V*****, entlang der Westgrenze dieses Grundstücks einen 1,8 m hohen Wall zu errichten, dessen Böschung von der Grenze 1:1 ansteigt. Bei der Verhandlung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren habe sich die durch ihren Architekten vertretene Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, den im Klagebegehren angeführten Wall an der Grenze zum Grundstück der Klägerin zu errichten. Die Beklagte plane dementgegen Baumaßnahmen, die die Errichtung eines derartigen Walls verhinderten.

Schon in der Klage beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die für den Vergleichsabschluß angeführten Zeugen und sie selbst hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach. Auch die für das Klagebegehren relevanten Verwaltungsverfahren seien in Villach durchgeführt worden.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Die behaupteten Zweckmäßigkeitsgründe lägen nicht vor. Der als Zeuge geführte Architekt sei bereit, vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht Mödling auszusagen. Daß die von der Klägerin begehrte Maßnahme in Villach durchzuführen sei, begründe nicht die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung, weil ein Lokalaugenschein nicht vorgenommen werden müsse und die Akten von der Verwaltungsbehörde ohne zusätzlichen Aufwand auch vom örtlich zuständigen Gericht beigeschafft werden könnten.

Das Vorlagegericht gab keine Stellungnahme im Sinne des § 31 Abs 3 JN ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes, wenn dadurch eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit erzielt werden kann (EFSlg 69.713, 69.714 uva).

Im vorliegenden Fall wohnen sämtliche beantragten Zeugen (drei) und die Klägerin im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach. Auf die Vernehmung eines Organs der Beklagten wurde verzichtet. Bereits daraus ergibt sich, daß die Delegierung zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens führt. Daß einer dieser Zeugen bereit ist, vor dem örtlich zuständigen Gericht auszusagen, steht dem nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Delegierung liegen daher vor.

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