Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Am 5.8.1994 ist in der "K*****" ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes, mehrere Seiten umfassendes Inserat erschienen, in dem die Beklagte unter der Überschrift "Erstmals in Österreich" verschiedene Elektrogeräte anbot.
Der klagende Verband begehrt nun mit der zu 7 Cg 314/94z des Landesgerichtes Linz eingebrachten Klage unter Hinweis darauf, daß die im Inserat angekündigten Geräte in Österreich zum Teil schon sehr lange auf dem Markt seien, die Unterlassung derartiger wahrheitswidriger oder sinngleicher Ankündigungen sowie die Veröffentlichung des Spruches des über die Klage ergehenden Urteiles im Textteil einer Freitag-Ausgabe der "***** K***** für Oberösterreich".
Die Beklagte, welche im übrigen die Unrichtigkeit der beanstandeten Ankündigung zugibt, weist darauf hin, daß der Kläger auch in Klagenfurt, Salzburg und Wien gleichlautende Klagen eingebracht habe und stellt den Antrag, die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren. Da sowohl der Kläger als auch beide Parteienvertreter ihren Sitz in Wien hätten, die Auskunftsperson (Beilage C) in Wien wohne und das Handelsgericht Wien bereits seit zwei Monaten mit dieser Rechtssache befaßt sei, lägen die Voraussetzungen für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung vor (ON 3).
Der Kläger spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil das Verfahren vor dem Landesgericht Linz bereits spruchreif sei, während im Wiener Verfahren eines der zwei Unterlassungsbegehren von den Beklagten bestritten werde und auch gegen die insoweit erlassene einstweilige Verfügung Rekurs eingebracht worden sei; eine Delegierung brächte sohin eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens mit sich (ON 5).
Das Landesgericht Linz hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung nach § 31 JN ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Fasching I 232).
Ganz abgesehen davon, daß auf Grund des Verfahrensstandes bei Durchführung vor dem Landesgericht Linz ein Auflaufen übermäßiger Kosten nicht zu befürchten ist, ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Kanzleisitz der Parteienvertreter nicht von Bedeutung (OLG Wien EFSlg 46.596). Die Tatsache allein, daß der Kläger und eine Auskunftsperson ihren Sitz bzw Wohnort in Wien haben, läßt jedoch eine Delegierung nicht zweckmäßig erscheinen. Läßt sich aber die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten, ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (EFSlg 69.712; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 31 JN). Daß der Kläger in einem anderen, beim Landesgericht Salzburganhängigen Verfahren der Delegierung zugestimmt hat, vermag daran nichts zu ändern.
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