OGH 7Nd505/00

OGH7Nd505/0018.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. Oktober 1998 verstorbenen Marta T*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Delegierungsantrag von deren Mutter Marta D*****, vom 15. März 2000, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Abhandlung der Verlassenschaft wird das Bezirksgericht Favoriten bestimmt.

Text

Begründung

Marta T***** ist am 12. 10. 1998 in Ungarn bei einem Unfall verstorben. Ihr letzter Wohnsitz befand sich in 6850 Dornbirn, wo sie jedoch lediglich ein Zimmer bewohnte, das nunmehr geräumt wurde. Ihre Fahrnisse befinden sich im Haushalt ihrer Mutter in 1100 W*****, der auch die Obsorge und Vertretung über den mj. Sohn der Verstorbenen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 7. 6. 1999 zu 6 P 3/99m-14 übertragen wurde. Wesentliche Nachlassforderungen bestehen nur gegen die Haftpflichtversicherung des Lenkers des Unfallfahrzeuges, die Wiener Allianzversicherung in 1130 Wien, Hietzinger Kai 101.

Die Mutter der Verstorbenen, die auch deren mj. Sohn vertritt, stellte nunmehr den Antrag auf Delegation des Verlassenschaftsverfahrens vom offenbar zuständigen Bezirksgericht Dornbirn an das Bezirksgericht Favoriten. Das Bezirksgericht Dornbirn hat gegen diesen Antrag keinen Einwand erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen sowie die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 31a JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Hier ist nun das Bezirksgericht Dornbirn als Bezirksgerichtes des letzten allgemeinen Gerichtsstandes der Verstorbenen anzusehen und zuständig iSd § 106 JN. Es sprechen aber wesentliche Argumente für eine Zweckmäßigkeit der beantragten Delegation, weil sich nicht nur die Bestandteile der Verlassenschaft, sondern auch die erbserklärten Erben im Sprengel des Bezirksgerichtes Favoriten befinden.

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