OGH 5N518/99

OGH5N518/9928.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ludwig M*****, im Verfahren 6 N 6/98i des Landesgerichtes Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Ludwig M***** hat im Verfahren 6 N 6/98i des Landesgerichtes Leoben (= 6 R 83/99v des Oberlandesgerichtes Graz) als Geschäftsführer der "W***** Handelsgesellschaft mbH" im Zug der Rekurserhebung gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 25. 1. 1999, 6 N 6/98i-13, mit dem ua die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt wurde, das Landesgericht Leoben und auch das Oberlandesgericht Graz pauschal als befangen abgelehnt. Bei den Ausführungen ist gerade noch erkennbar, daß als Begründung für die Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Graz eine bereits beim Landesgericht Graz anhängige Amtshaftungsklage wegen Schadenersatzansprüchen nach dem AHG hinsichtlich konkreten Organverschuldens von Beamten des Finanzamts Urfahr, Angestellten der OÖ Gebietskrankenkasse, Staatsanwaltschaft Linz und Landesgericht Linz im Konkursverfahren und bereits vorangegangener Verfahren herangezogen wird. Die übrigen Ausführungen betreffen alle pauschal Richter von Gerichten eines anderen Oberlandesgerichtssprengels. Voraussichtlich und erfahrungsgemäß werde die bei einem anderen Oberlandesgericht angewendete unübliche und völlig untaugliche Vorgangsweise auch beim Oberlandesgericht Graz angewendet werden, damit bei derzeit noch anhängigen Finanzstrafverfahren beim Landesgericht Linz keine unerwarteten beweisbaren neuen Tatsachen hervorkommen könnten. Dies treffe auf alle einzelnen Richter sämtlicher Instanzen im Oberlandesgerichtssprengel Graz, so auch auf alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz, zu.

Das Oberlandesgericht Graz legte gemäß § 23 JN den Ablehnungsantrag betreffend das gesamte Oberlandesgericht Graz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Eine Stellungnahme sämtlicher abgelehnter Richter zum Ablehnungsantrag sei infolge der Begründungslosigkeit des Ablehnungsantrags entbehrlich.

Gemäß § 23 JN wurde das Oberlandesgericht Graz durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Grundsätzlich kann die Ablehnung eines ganzen Gerichts nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen (Fasching ZPR**2 Rz 165; EvBl 1989/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2268/96k ua). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige, undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofs als Institution nur dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; 3 Ob 2228/96k; 3 Ob 176/97x).

Das trifft hier nicht zu. Der Ablehnungswerber hat nicht einmal behauptet, daß die Richter des Oberlandesgerichtes Graz in irgendeiner Weise mit den von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten oder rechtlichen Angelegenheiten befaßt gewesen wären, woraus sich Anhaltspunkte für ein künftiges weiteres Vorgehen ableiten ließen. Er hat die Ablehnung bloß damit begründet, von ihnen sei, wie im übrigen auch von allen Richtern eines anderen Oberlandesgerichtssprengels, zu erwarten, daß sie in seinen Angelegenheiten nicht unbefangen entscheiden würden.

Damit wurden nicht nur keine zureichenden Gründe dargetan, die die Unbefangenheit der abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Graz in Zweifel ziehen ließen, sondern gleichzeitig eine undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofs als Institution vorgenommen.

Damit erfüllt der Ablehnungsantrag die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 1 JN nicht.

Die Erklärung des Antragstellers, alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz abzulehnen, war daher zurückzuweisen.

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