OGH 2Ob48/94

OGH2Ob48/9420.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Ortskrankenkasse M*****, vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. S***** GesmbH & Co KG und 2. S***** GmbH, beide ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 65.757,56 sA und Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29.März 1994, GZ 1 R 59/94-43, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.November 1993, GZ 15 Cg 90/91-38, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die erstbeklagte Partei betreibt in ***** einen Schlepplift. Die Anlage stammt aus dem Jahre 1984. Die zweitbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei. Am 31.1.1987 löste Brigitte S***** bei der erstbeklagten Partei eine Karte für den angeführten Lift und benützte ihn gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Auf einem Steilstück riß plötzlich das Schleppseil direkt am Eingang des Bügelbefestigungsstückes. Brigitte S*****, die bei der klagenden Partei, einem Sozialversicherungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, pflichtversichert ist, ist bei der Klägerin pflichtversichert ist, kam an der steilen Unfallstelle zu Sturz und zog sich schwere Verletzungen zu.

Mit ihrer am 16.3.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei 1. die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr S 65.757,56 samt 4 % Zinsen seit 3.6.1989 zu bezahlen; 2. die Feststellung, daß ihr die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Aufwendungen, die sie aufgrund des Vorfalls vom 31.1.1987 in Hinkunft noch für die Verletzte erbringen muß, zu haften haben. Zwischen der Verletzten und der erstbeklagten Partei sei ein Beförderungsvertrag zustandegekommen, aus dem Schutz- und Sorgfaltspflichten resultierten. Die beklagten Parteien hafteten daher nicht nur nach dem EKHG, sondern darüber hinaus für Verschulden, weil sich bei sorgfältiger Überprüfung am Tag vor dem Unfall die schadhafte Stelle des Seiles hätte erkennen lassen. Gemäß § 116 Abs 1 des deutschen Sozialgesetzbuches X seien die klagsweise geltend gemachten Ansprüche im Wege der Legalzession auf sie übergegangen. Sie habe als Pflichtversicherer der Verletzten in der Zeit vom 1.2.1987 bis 30.7.1988 Krankengeld in Höhe von DM 13.772,70 gezahlt. Dazu kämen ambulante Behandlungskosten in Höhe von DM 402,71, der Gesamtaufwand betrage daher DM 14.175,41. Durch die beklagten Parteien seien DM 4.913,50 akontiert worden, weshalb DM 9.261,91 unberichtigt aushafteten. Dies ergebe bei einem Umrechnungskurs von ATS 7,10 für eine DM den Klagsbetrag von S 65.759,56. Die schwere Verletzung der Versicherten lasse Spätfolgen erwarten, deren Entwicklung nicht vorhergesehen werden könne. Mit größter Wahrscheinlichkeit müsse sie weitere Zahlungen leisten, weshalb ein (mit S 40.000 bewertetes) Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallfolgen bestehe. Sie habe ihren Regreßbetrag am 2.5.1989 zur Zahlung binnen 30 Tagen fälliggestellt. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, weil ausreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger erst durch Übersendung eines Unfallsprotokolls mit 17.3.1987 gegeben gewesen sei. Überdies sei die Verjährungsfrist durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer der erstbeklagten Partei gehemmt gewesen. Dieser habe sogar ein Anerkenntnis der Haftung nach EKHG abgegeben. Es sei dabei bzw in der Folge nur darauf hingewiesen worden, daß gegebenenfalls die Haftungssumme nicht zur Befriedigung aller Ansprüche hinreichen werde.

Die beklagten Parteien wendeten ein, daß sie bzw die erstbeklagte Partei kein Verschulden an dem Unfall treffe, weil alle Liftkontrollen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Überdies sei nicht auszuschließen, daß die Verletzte den Seilriß selbst herbeigeführt habe. Ansprüche der klagenden Partei seien durch ihren Haftpflichtversicherer nur im Rahmen des EKHG anerkannt worden, und zwar entsprechend den Höchstbeträgen nach diesem Gesetz. Daraus ergebe sich ein Verjährungsverzicht nur in diesem Umfang. Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf Verschulden stütze, seien die Ansprüche verjährt. Der Haftungshöchstbetrag nach dem EKHG habe im Unfallszeitpunkt S 1,200.000 betragen. Diese Summe sei durch Direktansprüche der Verletzten und Ansprüche der C***** Krankenversicherung weitgehend erschöpft, weshalb aus dem verbliebenen Deckungsfonds gemäß § 116 Abs 2 des deutschen Sozialgesetzbuches nur noch ein Teilbetrag von DM 4.913,50 an die klagende Partei überwiesen werden habe können.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden hier wesentlichen Feststellungen aus:

Am 4.3.1987 forderte die Klägerin die bei ihr pflichtversicherte Verletzte auf, bis spätestens 18.3.1987 einen Fragebogen, unter anderem auch zum Unfallshergang, auszufüllen. Dieser langte am 17.3.1987 ausgefüllt bei ihr ein. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 21.4.1987 an die Erstbeklagte teilte diese mit Antwortkarte vom 20.5.1987 mit, daß sie dieses Schreiben an ihren Haftpflichtversicherer weitergeleitet habe. Dieser teilte der Klägerin am 10.7.1987 mit, daß man bemüht sei, in die amtlichen Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen, daß jedoch noch eine Stellungnahme der Seilbahnbehörde ausständig sei und man daher um Geduld ersuche. Am 24.2.1988 teilte der Haftpflichtversicherer der Klägerin mit, daß sie für diesen Unfall Ersatz im Rahmen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes leisten werde. Mit Schreiben vom 12.5.1988 gab die klagende Partei dem Haftpflichtversicherer Regreßforderungen in Höhe von DM 13.772,70 bekannt. Mit Schreiben vom 2.11.1989 teilte der Haftpflichtversicherer der Klägerin mit: "Nach zwischenzeitig erfolgter Prüfung kann Ihre Regreßforderung als der Höhe nach mit DM 13.772,70 grundsätzlich zu Recht bestehend anerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist - bedingt durch die Höhe der Direktansprüche ihrer Versicherten - nun der Umstand eingetreten, daß der gemäß § 15 Abs 1 Z 2 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vorgesehene Haftungshöchstbetrag von S 1,200.000 überschritten wird. In der Vergangenheit wurden bereits Leistungen an die 'C***** Krankenversicherung' für Heilkosten in Höhe von insgesamt DM 19.576,42 erbracht. Ihre Versicherte hat zuletzt Ansprüche in Höhe von S 1,191.265,60 erhoben, eine Kopie unseres Schreibens vom 16.9.1989 an den Rechtsanwalt von Frau S*****, Herrn Dr.F*****, dürfen wir Ihnen zu Ihrer Information in der Beilage zur Verfügung stellen, hiezu kommt, daß im nächsten Jahr eine weitere Operation (Metallentfernung) geplant ist. Wir bitten Sie im Hinblick auf ein mögliches Befriedigungsvorrecht gegenüber Ihrer Versicherten um Mitteilung, auf welchen Betrag Sie allenfalls unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Leistungen Anspruch erheben. Mit der C***** Krankenversicherung AG haben wir uns gleichzeitig in Verbindung gesetzt. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des § 67 Versicherungsvertragsgesetz....."

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt, daß ein den Beklagten anrechenbares Verschulden ihrer Angestellten nicht vorliege. Im übrigen sei die Klagsforderung gemäß § 1489 ABGB verjährt. Da der Geschädigten zum Zeitpunkt der Legalzession (31.1.1987) Schaden und Schädiger bekannt gewesen seien, laufe für Forderungen der Klägerin gegenüber den Beklagten dieselbe Verjährungsfrist wie für die Geschädigte. Die Verjährungsfrist sei weder gehemmt noch durch ein Anerkenntnis unterbrochen worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Aufgrund einer Beweiswiederholung gelangt es zur Feststellung, daß Schäden am Schleppseilchen sowohl bei der Seilrevision wie auch während des Alltagsbetriebes für einen aufmerksamen Bügelreicher erkennbar waren, insbesondere bei der am 29./30.1.1987 durchgeführten Gehängeversetzung.

Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die erstbeklagte Partei gemäß § 1313a ABGB für die Nachlässigkeit ihrer Bediensteten, nämlich die mangelnde Kontrolle der Schleppseilchen, einzustehen habe und ihr daher ein Verschulden anzulasten sei. Wegen eingetretener Verjährung komme jedoch eine Verschuldenshaftung nicht zum Tragen. Durch die Schreiben vom 24.2.1988 und 2.11.1989 habe der Haftpflichtversicherer der beklagten Parteien zu erkennen gegeben, Ansprüche der Klägerin wohl anzuerkennen, jedoch nur im Rahmen des EKHG und dessen Haftungshöchstsummen. Keineswegs könne jedoch daraus ein darüber hinausgehendes Eingeständnis schuldhaften Verhaltens, das die Beklagten zu vertreten hätten, abgeleitet werden oder aber die Anerkennung einer höheren Haftungssumme ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund. Die Hemmung der Verjährungsfrist sei nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche eingetreten, die auf das EKHG gestützt würden. Vergleichsgespräche über darüber hinausgehende, auf Verschulden gestützte Ansprüche seien nicht geführt worden. Selbst wenn man eine weiterreichende Hemmungswirkung annehme, sei die für die Abwendung des Verjährungseintrittes notwendige unverzügliche Klagsführung fraglich. Ansprüche, welche über den Haftungsrahmen des § 15 EKHG hinausgehen, seien somit verjährt. Die Rechtssache sei noch nicht entscheidungsreif, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlten, ob die Deckungssumme bereits erschöpft ist und ob bei der Verletzten Dauerschäden gegeben sind.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde, in eventu, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens nur zur Abklärung über das Vorliegen von Dauerschäden aufgetragen werde.

Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof differenziert entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in seiner zur Verjährungshemmung durch vorprozessuale Vergleichsgespräche ergangenen Rechtsprechung nicht, ob vom Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dem Geschädigten geführte Vergleichsgespräche nur im Rahmen durch die bloße Gefährdungshaftung begrenzter Höchstsummen oder aber auch darüber hinaus geführt werden (ZVR 1962/306, SZ 38/72). Der Forderungsberechtigte darf nach Treu und Glauben und nach der Übung im redlichen Verkehr darauf vertrauen, daß im Falle des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen alle seine Ansprüche in einem späteren Prozeß nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (SZ 38/72). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, wo der Haftpflichtversicherer - entsprechend seinen rechtlichen Befugnissen - ausdrücklich darauf verwiesen hat, nur im Rahmen einer allfälligen Gefährdungshaftung Vergleichsgespräche zu führen. Da die von der Klägerin geltend gemachte Forderung den im Unfallszeitpunkt nach § 15 Abs 1 Z 2 EKHG vorgesehenen Haftungshöchstbetrag von S 1,2 Mio bei weitem nicht erreichte, durfte sie zunächst von einer auch im Rahmen der bloßen Gefährdungshaftung vorhandenen Deckung ausgehen. Erst durch das abschließende Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 2.11.1989 mußte sie damit rechnen, zwecks Deckung ihrer Ansprüche allenfalls auch eine Verschuldenshaftung aufgrund von Verletzung von Vertragspflichten in Anspruch nehmen zu müssen.

Dennoch erweist sich im Ergebnis der von den Beklagten erhobene Einwand der Verjährung auf die Klägerin übergegangener, nur auf Verschuldenshaftung gegründeter, die Haftungshöchstbeträge des EKHG übersteigender Forderungen als berechtigt. Voraussetzungen und Inhalt eines gesetzlichen Forderungsüberganges hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des verletzten Versicherten an einen ausländischen Versicherungsträger richten sich nach dem Sachrecht jener Rechtsordnung, das die Leistungspflicht eines Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund liefert (Schwimann in Rummel ABGB2 vor § 35 IPRG Rz 7a; ZVR 1980/241; SZ 59/214; 2 Ob 29/94; 7 Ob 2030/96x). Sachnorm für einen Forderungsübergang ist im vorliegenden Fall § 116 Abs 1 dSGB X, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Dies ist der österreichischen Rechtslage (§ 332 ASVG) insofern vergleichbar, als auf Renten-, Kranken- und Unfallversicherer der Ersatzanspruch in dem Zeitpunkt des Schadensereignisses selbst übergeht, und zwar unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt überhaupt Leistungen zu erbringen sind oder beantragt werden. Der Übergang erfolgt in der Regel sofort mit dem Unfall, es stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichartigkeit des Ursprungs und der Rechtsnatur von Anfang an selbständige Forderungen, weil durch die Person des Gläubigers geschieden, gegenüber (Plagemann in Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß21, 1202, 1204; für den österreichischen Rechtsbereich SZ 47/68; ZVR 1979/22 ua). Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, so geht er gemäß § 116 Abs 2 dSGB X auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. Daraus folgt, daß zunächst sämtliche Ansprüche des Verletzten vorweg zu befriedigen sind, soferne nicht bereits die Sozialleistungen den Schaden ausgleichen. Es findet also keine Aufteilung der Haftungssumme in Schadensgruppen statt. Vorrangig sind also alle Schadenersatzansprüche des Verletzten zu befriedigen (Plagemann aaO 1213).

Ob Verjährung eingetreten istz oder nicht, richtet sich nach dem Schuldstatut (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 6 vor § 35 IPRG mwN); dies ist im vorliegenden Fall gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht. Auszugehen ist zunächst davon, daß nach § 1489 Satz 1 ABGB der durch die Schadenszufügung entstehende Schadenersatzanspruch in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde (subjektive Verjährung). Es kommt also nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis durch den Beschädigten und nicht durch eine andere Person, auch nicht durch einen Vertrags- oder Legalzessionar, an (SZ 47/68, SZ 51/95, ZVR 1968/209, ecolex 1993, 303). Mangels Behauptung eines von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestands (RZ 1986/30) ist daher auch für die Verjährung gegenüber dem Legalzessionar der Unfallstag als Beginn des Fristenlaufes anzusetzen (ZVR 1980/241; ZVR 1994/98; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1489 mwN). Da die Geschädigte aufgrund ihrer schweren Verletzung schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hatte und der Eintritt unvorhersehbarer Folgen gar nicht behauptet wurde, haben hinsichtlich der Verjährung eines Feststellungsanspruchs dieselben Grundsätze zu gelten wie bei der Leistungsklage, das heißt, daß die Verjährungsfrist im Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen hat (SZ 48/27; SZ 60/137; ZVR 1976/50; ZVR 1979/22; ZVR 1987/113; RZ 1987/18).

Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft, obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast, daß eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist (EvBl 1993/135 mwN). Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine, wenn auch nur deklarative, Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt und seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen läßt, unterbricht nach § 1497 ABGB die Verjährung (SZ 48/44; EvBl 1993/135; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1497). Bei objektiver Betrachtung des Sinngehaltes (SZ 51/176) konnte die Klägerin als Empfängerin der Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten diese nur dahin auffassen, daß eine Gefährdungshaftung wohl grundsätzlich, eine Zahlungspflicht der Höhe nach jedoch nur unter Berücksichtigung vor- oder gleichrangiger Schadenersatzforderungen der Verletzten anerkannt würde. Daraus folgt, daß ein die Verjährung auch darüber hinausgehender, auf Verschulden gegründeter Ansprüche unterbrechendes Anerkenntnis nicht vorlag, wie überhaupt ein auf eine bestimmte Teilforderung beschränktes Anerkenntnis einen Verjährungsverzicht nur im bezeichneten Umfang zu bewirken vermag (SZ 47/28).

Im Fall von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich weder um eine Unterbrechung noch um eine Fortlaufshemmung, sondern um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (SZ 48/33; SZ 58/58; SZ 68/94; MietSlg 33.181; HS 15006; ZVR 1997/18; Schubert in Rummel II2 Rz 2 zu § 1501 ua). Hier wären die mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geführten Vergleichsgespräche zwar grundsätzlich geeignet gewesen, eine Hemmung der Verjährung auch - betragsmäßig nicht beschränkter - auf Verschulden des Schädigers gestützter Ansprüche zu bewirken. Für die Annahme einer solchen Ablaufshemmung bedarf es aber auch der weiteren Voraussetzung, daß die Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus angedauert haben. Gleich zu behandeln wird der Fall sein, indem Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, daß eine Klagseinbringung vor Fristablauf nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Die Verjährung tritt nur dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich (also in angemessener Frist) die Klage eingebracht wird (SZ 58/58). Im vorliegenden Fall haben Vergleichsgespräche gar nicht bis zum Ablauf der Verjährungszeit (31.1.1990) stattgefunden, sondern fanden den unbekämpften Feststellungen zufolge bereits Anfang November 1989 ihr erkennbares Ende. Da zu diesem Zeitpunkt die Forderungen der Klägerin auch ziffernmäßig feststanden, ist nicht einzusehen, welche beachtlichen Gründe die Klägerin daran hinderten (vgl SZ 60/137), die Klage noch vor Ende der Verjährungszeit einzubringen, und sie dazu bewegten, noch eineinhalb Monate über das Ende der Verjährungszeit hinaus mit einer Klagsführung zuzuwarten. Mangels Klagsführung in angemessener Zeit nach Abbruch von Vergleichsverhandlungen konnte daher eine Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche nicht eintreten, die im Haftungshöchstbetrag von S 1,2 Mio keine Deckung finden.

Dem Rekurs der Klägerin war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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