OGH 2Ob114/99z

OGH2Ob114/99z20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Factoring AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Werner U*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma T***** Maschinen Gesellschaft mbH, wegen Zahlung von S 1,968,007,23 sA, DM 306.256,96 sA, S 2,513.503,69 sA, Unterlassung und Feststellung, infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. November 1997, GZ 1 R 178/97w-60, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. April 1997, GZ 2 Cg 77/93s-52, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert und der Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 31.395,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.232,60, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Dem Revisionsrekurs wird zum Teil Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das den Zwischenantrag auf Feststellung abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.505,94 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.584,32, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Firma T***** Maschinen GmbH wurde mit Beschluß vom 9. 11. 1992 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Die klagende Partei schloß hinsichtlich des Hauptsitzes der Gemeinschuldnerin in Mattighofen am 10. 7. 1990 und hinsichtlich deren Zweigniederlassung in Simbach am 25. 7. 1990 jeweils eine Factoring-Vereinbarung. Beiden Vereinbarungen liegen die Allgemeinen Factoring-Bedingungen der klagenden Partei zugrunde.

Die klagende Partei begehrt bezüglich beider Standorte der Gemeinschuldnerin die Aussonderung von Geldbeträgen, die der Beklagte aufgrund einer Anweisung an die Schuldner der Gemeinschuldnerin, ab Konkurseröffnung an ihn zu bezahlen, erhalten habe, obwohl die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen wirksam an sie abgetreten worden seien. Da es sich bei den Factoring-Verträgen um Kaufverträge handle, hätten die Zessionen von Kundenforderungen keines modus bedurft. Es sei auch Eigentumsvorbehalt an verschiedenen Geräten und Maschinen der klagenden Partei abgetreten worden, weshalb deren Interesse begehrt werde.

Weiters begehrt die klagende Partei den Beklagten schuldig zu erkennen, jede Verfügung über die bis zum Tag der Konkurseröffnung abgetretenen Forderungen zu unterlassen. Sie brachte dazu vor, in Erfahrung gebracht zu haben, daß der Beklagte über einzelne ihr abgetretene Forderungen ohne ihre Zustimmung durch Gutschriften, Nachlässe etc verfügt habe. Hiezu sei er im Hinblick auf den mit ihr abgeschlossenen Vertrag nicht berechtigt.

Der Beklagte wendete ein, bei den gegenständlichen Verträgen handle es sich nicht um Factoring-Verträge, sondern um Verträge über die Einräumung eines Zessionskredites. Nach dem Inhalt der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses seien die Forderungen von der klagenden Partei nicht gekauft, sondern ihr zur Sicherung abgetreten worden. Im gegenständlichen Fall habe die klagende Partei

a) weder die Mahnung und Eintreibung der Forderungen übernommen,

b) der Gemeinschuldnerin das Recht eingeräumt, Gutschriften zu erteilen und Waren zurückzunehmen und ihr auch tatsächlich jede Verfügung über die Forderungen überlassen,

c) der Gemeinschuldnerin einen Kreditrahmen eingeräumt,

d) die Bevorschussung der abgetretenen Forderungen im Ausmaß von 80 % für die Dauer von 150 Tagen zugesagt,

e) sich die Einsicht in die Geschäftsgebarung der Buchhaltung wie eine Bank versprechen lassen,

f) sich das Recht vorbehalten, jederzeit Anträge auf Bevorschussung abzulehnen, jederzeit bestimmte Forderungen von dieser Zusage auszunehmen und jederzeit geleistete Anzahlungen fällig zu stellen, also auch den Gesamtkredit jederzeit fällig zu stellen,

g) sich die Gewährleistung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung ausbedungen und

h) selbst über die abgetretenen Forderungen und die darauf erfolgten Zahlungen nicht Buch geführt.

Als "Kaufpreis" für die Forderungen sei "der jeweilige Fakturenbetrag, vermindert um Skonto und sonstige vereinbarte Abzüge seitens der Abnehmer, sowie eines Abschlages von b.a.w. 0,15 % zuzüglich MWSt" vereinbart worden. Der Kaufpreis sollte erst nach Eingang der von den Abnehmern an die klagende Partei auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen fällig sein.

Die Gemeinschuldnerin habe also die Forderungen gegen einen erst bei Zahlung durch den Kunden fälligen, von der Höhe der Zahlung des Kunden abhängigen um 0,15 % darunterliegenden Kaufpreis, abgetreten. Eine derartige Forderungsabtretung für sich allein wäre für die Gemeinschuldnerin sinnlos gewesen. Abgeschlossen worden sei die Vereinbarung einzig und allein wegen der zusätzlichen Vereinbarung, daß bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag gegen Abtretung der Forderungen Kredite in der Höhe von 80 bis 85 % der Fakturenbeträge gewährt werden. Dabei handle es sich um einen typischen Zessionskredit, bei dem die Sicherungszession eines entsprechenden Publizitätsaktes bedürfe.

Hinsichtlich des Standortes Altheim habe die Klägerin nicht alle abgetretenen Forderungen bevorschußt. So seien ihr Fakturen über insgesamt S 2,342.313,22 gemeldet worden, welche alle den Zessionvermerk getragen hätten, weshalb eine Abtretung an die Klägerin erfolgt sei. Sie habe aber auf diese Fakturen keinen zusätzlichen Kredit (Vorschuß) gewährt, sondern damit nur zusätzliche Deckung für den vorher gewährten Kredit erhalten.

Dies werde gemäß §§ 27 ff KO angefochten. Die Gemeinschuldnerin sei seit mindestens Oktober 1991 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was der klagenden Partei auch bekannt gewesen sei bzw bekannt sein hätte müssen. Die Klägerin sei durch die Forderungsabtretung vor anderen Gläubigern begünstigt, sie habe außerdem eine Sicherstellung und dann eine Befriedigung erlangt, die sie nicht in dieser Art und nicht in dieser Zeit zu beanspruchen gehabt habe.

Anfechtungsgegenstand seien die Drittschuldnerverständigung von der Abtretung und die Zahlung der Drittschuldner an die klagende Partei. Diese Rechtshandlungen seien für die Gläubiger nachteilig, weil ihnen dadurch rund zwei Millionen Schilling entgangen seien. Sie seien auch für die Gemeinschuldnerin selbst nachteilig, weil ihr dadurch liquide Mittel zum Weiterbetrieb entzogen worden seien. Ohne die Zessionsvermerke und bei Zahlung der Kunden direkt an die Gemeinschuldnerin hätte diese die Mittel zur Bezahlung anderer Gläubiger und zum Weiterbetrieb dieses Unternehmens verwenden können.

Die Anfechtung sei dem Vertreter der Klägerin gegenüber bereits mit Schreiben vom 17. 2. 1993 geltend gemacht worden. Es bestehe sohin eine Forderung der Konkursmasse gegen die klagende Partei in der Höhe von S 2,342.312,22, welche gegenüber einer allfälligen Forderung aufrechnungsweise geltend gemacht werde.

Eine Anfechtung erfolge hinsichtlich beider Standorte in Ansehung

a) der Zahlungen der Gemeinschuldnerin an die klagende Partei ab 9. 9. 1992 durch Übergabe/Abtretung von Kundenschecks bzw Kundenscheckforderungen und Kundenwechsel bzw Kundenwechselforderungen,

b) der Abtretung bzw des Überganges von Forderungen an die klagende Partei in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung durch Lieferungen an Kunden, Ausstellung von Rechnungen, die Anweisung an Kunden zur Zahlung an die klagende Partei im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Factoring-Vertrages,

c) der Herstellung der Aufrechnungslage sowie die Aufrechnung von Verbindlichkeiten der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises der abgetretenen Forderungen mit ihren eigenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin, insbesondere mit Forderungen aus der Bevorschussung uneinbringlicher Kundenforderungen,

d) des Ankaufes von Forderungen durch die Klägerin ab dem 9. 9. 1992,

e) der Aufrechterhaltung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Factoring-Verträge durch die Gemeinschuldnerin und durch die klagende Partei im letzten Jahr vor Konkurseröffnung.

Die Herstellung der Aufrechnungslage, die Übertragung von Forderungen ohne Zahlung des Kaufpreises sei in der Absicht vorgenommen worden, die Klägerin zu begünstigen. Aus den anfechtbaren Rechtshandlungen stünden der Konkursmasse Forderungen zu, die allfällige Klagsforderungen bei weitem überstiegen.

Aufgrund des Factoring-Vertrages stehe der Klägerin das Recht zu, ihre eigenen Forderungen mit den Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin aufzurechnen. Dadurch, daß die Klägerin nur rund 80 % des Kaufpreises bevorschußt habe, verblieben ihr nach Eingang der Kundenzahlungen jeweils 20 % der Forderung, die die Klägerin als weiteren Kaufpreis an die Gemeinschuldnerin abzuführen gehabt hätte. Durch die Aufrechnung dieser Mehrzahlung des Kunden mit ihren eigenen Ansprüchen aus Gewährleistungsansprüchen habe die Klägerin Befriedigung erlangt. Dies gelte umsomehr für Zahlungseingänge auf Kundenforderungen, für die die Klägerin überhaupt noch keinen Vorschuß geleistet habe. Soweit Kundenforderungen aufgrund des abgeschlossenen Vertrages auf die Klägerin übergegangen seien, ohne daß sie einen Vorschuß geleistet habe und ohne daß bisher Zahlungen bei der Klägerin eingegangen seien, habe diese eine Sicherstellung für Gewährleistungsansprüche aus uneinbringlichen Kundenforderungen erhalten.

Mit dem Abschluß des Kaufvertrages mit ihren Kunden, mit der Lieferung von Waren an diese und mit der Rechnungsstellung habe die Gemeinschuldnerin gleichzeitig eine Sicherstellung und/oder Befriedigung im Sinne des § 30 KO vorgenommen. Darin liege auch eine Rechtshandlung im Sinne des § 31 Z 2 erster Fall KO, durch die die Klägerin Sicherstellung oder Befriedigung erlangt habe. Die Anfechtbarkeit sei daher sowohl nach § 30 Z 1 KO (die Klägerin habe die Sicherstellung oder Befriedigung noch nicht zu beanspruchen, weil sie niemals Gewährleistungsansprüche geltend gemacht habe), als auch nach § 31 Z 2 erster Fall KO (wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) gegeben.

In den letzten 60 Tagen vor dem Konkurseröffnungsantrag und in der Zeit nach Konkurseröffnung seien bei der Klägerin auf abgetretene Forderungen rund 11 Millionen Schilling eingegangen, davon rund 10 Millionen Schilling auf Rechnungen, die nur mit maximal 80 % bevorschußt worden seien. Die offene Kaufpreisrestforderung daraus betrage rund zwei Millionen Schilling. Berücksichtige man, daß viele Kunden Skonto in Anspruch genommen hätten und manche Rechnungen nicht vollständig bezahlt worden seien, ergebe sich, daß zumindest eine Million Schilling von den Kaufpreisforderungen von der Klägerin an die Gemeinschuldnerin nicht bezahlt worden seien. Dies betreffe ausschließlich die Zahlungseingänge für Forderungen der Hauptniederlassung Altheim.

Der offene Kaufpreisrest aus bevorschußten Forderungen in bezug auf die Zweigstelle Simbach betrage mindestens DM 100.000.

Der Beklagte fechte den Ankauf von Forderungen in den letzten 60 Tagen vor dem Konkursantrag vom 6. 11. 1992 auch als nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinn des § 31 Z 2 zweiter Fall KO an. So, wie die Wiederausnutzung eines gewährten Zessionskredites gegen Übertragung neuer Forderungen bzw die Aufstockung eines solchen aufgrund der Abtretung neu entstandener Forderungen als neuerliche Kreditgewährung und damit als neues Rechtsgeschäft anzusehen seien, sei auch analog dazu der Erwerb jeder neuen Forderung durch die Klägerin als neues Rechtsgeschäft anzusehen, da auch der klagenden Partei aufgrund des Factoring-Vertrages das Recht zugestanden sei, ohne Angabe von Gründen den Ankauf von Forderungen abzulehnen.

Der Ankauf von Forderungen ohne Bevorschussung und ohne vollständige Bezahlung der Forderungsvaluta bzw des von den Kunden bezahlten Betrages an die Gemeinschuldnerin sei für diese und damit für ihre Gläubiger nachteilig, weil wesentliche Teile des durch die Produktion und den Verkauf erwirtschafteten Erlöses zur Abdeckung alter Verbindlichkeiten bei der klagenden Partei statt zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und zur Aufrechterhaltung der Produktion verwendet worden sei.

Der Beklagte mache ausdrücklich als Gegenforderung die offenen Kaufpreise (restliche 20 % bei bevorschußten Forderungen und den gesamten Fakturenbetrag bei nicht bevorschußten Forderungen) geltend.

Die Zahlungseingänge bei der klagenden Partei auf Kaufpreisforderungen, die überhaupt nicht bevorschußt worden seien, betrügen hinsichtlich der Zweigstelle Simbach DM 134.853,96 und bezüglich der Hauptniederlassung Altheim S 1,207.115,81. Beim Masseverwalter seien hinsichtlich solcher Forderungen DM 163.195,28 und S 396.475,60 eingegangen.

Die klagende Partei habe in den letzten 60 Tagen vor dem Konkursantrag und darnach von der Gemeinschuldnerin bzw vom Beklagten Schecks über DM 519.991,51 und Wechsel über DM 168.562,53 erhalten und eingelöst. Durch diese Wechsel und Schecks hätten die Kunden Zahlungen an die Gemeinschuldnerin leisten wollen, weil die Rechnungen keinen Abtretungsvermerk enthalten hätten. Eine Verpflichtung zur Weitergabe der Wechsel und Schecks ergebe sich aus dem abgeschlossenen Factoring-Vertrag nicht.

Gegenstand der einredeweise geltend gemachten Aufrechnung sei auch die Lieferung von Waren durch die Gemeinschuldnerin an Kunden, wodurch die Forderungen gegen die Kunden erst entstanden seien.

Forderungen, die nicht innerhalb von 150 Tagen bezahlt worden seien, seien automatisch ins freie Eigentum der Gemeinschuldnerin übergegangen. Soweit also Zahlungen später als 150 Tage nach Rechnungsdatum beim Beklagten eingegangen seien, sei das diesbezügliche Herausgabebegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt. Demnach seien auch alle Zahlungen, die bei der klagenden Partei nach dem 8. 4. 1993, also mehr als 150 Tage nach Konkurseröffnung, eingegangen seien, Zahlungen auf Forderungen, die der klagenden Partei nicht mehr zugestanden seien, woraus sich ebenfalls eine Gegenforderung ergebe.

Das Vorbringen, wonach es sich nach dem Willen der Parteien und der tatsächlichen Abwicklung des Factoring-Vertrages, um einen Zessionskredit gehandelt habe, werde aufrecht erhalten. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. 2. 1994 bezüglich des Teilurteils sei nur der Vertragstext zugrundegelegen. Feststellungen über die tatsächliche Abwicklung des Vertrages seien nicht vorgelegen. Aus den bisherigen Beweisergebnissen ergebe sich, daß es sich in Wahrheit um einen Zessionskredit gehandelt habe und die Abtretung in erster Linie der Sicherstellung der klagenden Partei gedient habe.

Wenn man davon ausgehe, daß die Zessionen bezüglich der Zweigniederlassung Simbach wirksam seien, dann seien jene Beträge nicht gerechtfertigt, die auf Forderungen bezahlt worden seien, die entweder nie bevorschußt oder nicht mehr bevorschußt worden seien, weil sie älter als 150 Tage gewesen seien. Insgesamt handle es sich dabei um solche in der Höhe DM 131.170,83. Demnach verblieben vom Klagsbetrag DM 175.085,63, wovon als nicht bevorschußt DM 7.225,34, DM 18.995,25 und DM 1.994,45 und aus älter als 150 Tage alten Rechnungen DM 24.850,15 abzuziehen seien. Es verblieben demnach DM 122.020,44, wovon als restliche Gegenforderung aus der Hauptgeschäftsstelle Altheim S 2,747.865,94 als Teil der älter als 150 Tage alten Forderungen, die an die Klägerin bezahlt worden seien, aufzurechnen seien.

Hinsichtlich der Hauptanstalt Altheim seien von der Klagsforderung von S 1,655.663,32 nicht gerechtfertigt jene Zahlungen auf Rechnungen in der Höhe von S 366.367,80 die überhaupt nicht bevorschußt worden seien. Weiters seien die Zahlungen abzuziehen, die aufgrund der Rechnungen, die älter als 150 Tage gewesen seien, auf dem Massekonto eingegangen seien, das seien S 962.732,35. Ziehe man diese Beträge von der Klagsforderung ab, verblieben S 326.563,17. Als Gegenforderung bestünden die Zahlungseingänge bei der klagenden Partei auf Forderungen, die nicht bevorschußt worden seien, das seien S 1,207.315,81. Dazu kämen die Zahlungseingänge aus älter als 150 Tage alte Rechnungen in der Höhe von S 458.203, was insgesamt S 1,967.313,30 ergebe. Ziehe man von diesen beiden Gegenforderungen die restliche Klagsforderung ab, verbleibe eine restliche Gegenforderung von S 2,747.865,94, welche einer allfälligen sonstigen Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde.

Das Begehren auf Zahlung des Interesses wurde von der beklagten Partei ebenfalls bestritten.

Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens brachte der Beklagte vor, es sei zwischen der Erteilung von Gutschriften und der Frage zu unterscheiden, inwieweit ein Kunde Forderungen aus solchen Gutschriften mit Verpflichtungen aus den an die klagende Partei wirksam abgetretenen Fakturenforderungen verrechnen könne. Wenn ein Kunde berechtigterweise die Höhe einer Rechnung beanstande, weil ein vereinbarter Nachlaß nicht berücksichtigt worden sei, dann müsse in den Büchern der Gemeinschuldnerin die Forderung entsprechend reduziert werden. Dazu sei es notwendig, einen Buchungsbeleg zu erstellen. Mache ein Kunde mit Recht Gewährleistungsansprüche geltend, so müßten diese vom Masseverwalter anerkannt und ebenso durch Ausstellung einer entsprechenden Gutschrift erfaßt werden. Ob der Drittschuldner diese bei Zahlung an die klagende Partei abziehen könne, werde dadurch nicht entschieden. Diese Vorgänge stellten keine "Verfügung" über die abgetretene Forderung dar.

Schließlich stellte der Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen deren Kunden aus Warenlieferungen, die die Gemeinschuldnerin über die Zweigstelle Simbach durchgeführt und fakturiert habe, nicht auf die klagende Partei übergegangen seien. Sie brachte dazu vor, daß diese Feststellung für den Anfechtungsprozeß zu 2 Cg 242/93f des Erstgerichtes von Bedeutung sei und daß sich überdies hieraus ein Bereicherungsanspruch der Konkursmasse gegen die klagende Partei ergebe.

Die klagende Partei beantragte die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages mit der Begründung, aufgrund des bereits ergangenen Teilurteils stehe fest, daß das vorliegende Vertragsverhältnis als Kauf zu qualifizieren sei und daher das Publizitätserfordernis für die Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich sei.

Das Erstgericht stellte hinsichtlich des Leistungsbegehrens über S 1,968.007,23 fest, daß die Klagsforderung mit S 1,456.931,14 zu Recht bestehe, desgleichen die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe, weshalb das Klagebegehren auf Zahlung von S 1,968.007,23 abgewiesen wurde (Pkt I).

Hinsichtlich des Leistungsbegehrens über DM 306.256,96 stellte es fest, daß das Klagebegehren mit DM 51.651 zu Recht bestehe, desgleichen die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe, weshalb das Klagebegehren auf Zahlung von DM 306.256,96 abgewiesen wurde (Pkt II). Desgleichen wurden auch das Interessebegehren auf Zahlung von S 2,513.303,69 sA (Pkt III), das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei (Pkt IV) und der Zwischenantrag auf Feststellung der beklagten Partei (Pkt V) abgewiesen.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Factoring-Verträge weisen folgenden Inhalt auf:

"Sie verkaufen und treten uns alle Ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die Sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nach dem 15. 7. 1990 erbringen.

Wir kaufen und übernehmen diese Forderungen:

Der Kaufpreis für die einzelnen Forderungen entspricht dem jeweiligen Fakturenbetrag, vermindert um Skonti und sonstige vereinbarte Abzüge seitens Ihrer Abnehmer sowie eines Abschlages von b.a.w. 0,15 % zuzüglich MWSt. Dieser Abschlag wird wöchentlich seperat angelastet.

Die Frist gemäß § 3 (2) der Allgemeinen Factoring-Bedingungen beträgt 60 Tage.

Wir erklären uns bereit, gemäß § 4 der Allgemeinen Factoring-Bedingungen b.a.w. Anzahlungen auf den Kaufpreis bis 80 % der angekauften Forderungen bis maximal 150 Tage zu leisten. Für die Inanspruchnahme solcher Bevorschussungen stellen wir Ihnen während der Vertragslaufzeit einen Rahmen von öS 500.000 zur Verfügung.

Für diese vor Fälligkeit des Kaufpreises geleisteten Zahlungen wird b. a.w. ein Abschlag auf Basis einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von 11 % p.a. jeweils am Monatsende berechnet.

Außerdem werden Sie uns für die Dauer unserer Zusammenarbeit nachstehende Unterlagen zur Verfügung stellen:

1. Debitorenlisten und Diskette 14-tägig:

Inhalt: ....

2. Debitorenjournal 14-tägig:

Inhalt: ....

3. Kreditorenstände monatlich:

........

Der Factoring-Vertrag ist bis 14. 7. 1995 wirksam.

Es steht jedoch beiden Vertragspartnern das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. 12. eines jeden Jahres zu kündigen.

Für den Factoring-Vertrag und dessen Änderung sind Schriftlichkeit gemäß § 884 ABGB vereinbart.

Die Allgemeinen Liefer-(Leistungs-) und Zahlungsbedingungen Ihres Unternehmens sowie die beiliegenden Allgemeinen Factoring-Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Factoring-Vertrages, desgleichen alle der Individualisierung der angekauften Forderungen dienenden Unterlagen.

Dieser Vertrag wird erst mit Ihrer firmenmäßigen Fertigung und nach Zustimmung unserer Gremien wirksam, von der wir Sie unverzüglich in Kenntnis setzen werden."

Die den Factoring-Vereinbarungen zugrundegelegten Allgemeinen Factoring-Bedingungen haben ua folgenden Wortlaut:

"§ 1 Gegenstand des Vertrages.

(1) Gegenstand des Factoring-Vertrages sind alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen aus dem Geschäftsbetrieb desjenigen, der mit der I*****-Factoring Gesellschaft mbH (I*****) den Factoring-Vertrag abgeschlossen hat (Lieferant), samt allen Nebenrechten, insbesonders des Eigentumsvorbehalts.

(2) Die zur Übertragung der Nebenrechte notwendigen Handlungen hat der Lieferant vorzunehmen.

§ 2 Gewährleistung.

Der Lieferant haftet bis zur Höhe des Kaufpreises für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.

§ 3 Fälligkeit.

(1) Der Kaufpreis für die einzelnen Forderungen ist nach Eingang der von den Abnehmern an I***** auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen fällig.

(2) I***** ist berechtigt, die Aufhebung des Kaufvertrages über bestimmte Forderungen zu erklären, wenn diese nach Fälligkeit bis zu einem zwischen dem Lieferanten und I***** vereinbarten Termin nicht voll bezahlt sind. Mit Erklärung der Aufhebung gilt die Rückübertragung der Forderung als durchgeführt.

(3) In diesem Fall hat der Lieferant auf solche Forderungen entfallende Anzahlungen sowie die vereinbarten Zinsen unverzüglich abzudecken.

§ 4 Anzahlungen.

(1) Über Antrag des Lieferanten kann von I***** auf den Kaufpreis der Forderungen die Leistung von Anzahlungen zugesagt werden.

(2) I***** ist berechtigt, Anträge auf Anzahlungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, jederzeit bestimmte Forderungen von dieser Zusage auszunehmen sowie jederzeit bereits geleistete Anzahlungen fällig zu stellen.

§ 5 Verrechnung.

(1) I***** ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Lieferanten aus welchem Titel immer mit ihren Verbindlichkeiten gegen diesen aufzurechnen.

(2) Beträge, mit denen der Lieferant gegenüber I***** in Verzug ist, sind ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Verzugszinsen liegen 2 % über den im Vertrag vereinbarten Zinssatz.

(3) .......

§ 6 Sicherheiten.

Vom Lieferanten bestellte Sicherheiten haften für alle Forderungen

der I***** gegen ihn aus dem Factoring-Vertrag. I***** kann jederzeit

die Bestellung von Sicherheiten bzw zusätzlicher Sicherheiten

verlangen.

§ 7 Geschäftsabwicklung.

...........

§ 8 Gemeinsame Bestimmungen.

(1) ........

(2) Der Lieferant hat alle Informationen über die von I***** gekauften Forderungen sowie über seine Abnehmer an I***** weiterzuleiten, soweit diese im Rahmen des Factoring-Vertrages für die Einbringlichkeit der Forderung von Bedeutung sind. Erteilte Gutschriften und Warenretouren sind laufend zu melden.

(3) I***** kann alle Maßnahmen setzen, die zur Einbringung der Forderungen nach ihrer Ansicht nützlich und notwendig sind.

(4) Der Lieferant hat I***** spätestens sechs Monate nach dem für sein Unternehmen geltenden Bilanzstichtag eine ordnungsgemäß unterfertigte Steuerbilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung zu übersenden.

(5) Die von I***** beauftragten Personen haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und in die sonstigen Unterlagen des Lieferanten Einsicht zu nehmen.

(6) I***** ist berechtigt, über den Lieferanten Informationen, insbesondere durch Einsicht in Akten der Finanzbehörden, der Gerichte, sonstiger Behörden, Körperschaften und Sozialversicherungsanstalten sowie durch mündliche Auskünfte von diesen Stellen und durch Auskünfte von allen übrigen privaten oder amtlichen Stellen einzuholen.

(7) .........

(8) .........

(9) Der Lieferant darf Forderungen gegen I***** nicht mit Verbindlichkeiten gegenüber I***** aufrechnen.

§ 9 Auflösung des Vertrages.

(1) Kommt der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder erscheint deren Erfüllung gefährdet, stellt der Lieferant die Geschäftstätigkeit ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist I***** berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

(2) Bei Beendigung der Geschäftsverbindung ist der Lieferant verpflichtet, seine Verbindlichkeiten gegenüber I***** unverzüglich abzudecken oder, soweit dies nicht möglich ist, bankmäßige Sicherheiten zu leisten.

(3) Mit Beendigung dieses Vertrages ist I***** berechtigt, sämtliche Forderungen rückzuverkaufen. Die Rückübertragung wird durch einseitige schriftliche Erklärung der I***** rechtswirksam.

§ 10 Schlußbestimmungen.

...........".

Mit Vereinbarung vom 20. 7. 1990 wurden die Allgemeinen Factoring-Bedingungen bezüglich beider Verträge wie folgt ergänzt:

"§ 8 (10) Der Lieferant haftet für Forderungen die I***** aus den mit der Firma T***** Maschinen GmbH, ***** Altheim (bzw ***** Simbach/Inn) geschlossenen Factoring-Vereinbarung entstehen, gemäß § 1357 ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist I***** nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten abzudecken."

Die Abwicklung der Factoring-Vereinbarung erfolgte in der Form, daß die Gemeinschuldnerin der Klägerin wöchentlich eine offene Posten-Liste übermittelte, worauf diese der Gemeinschuldnerin eine sogenannte Abstimmungsliste über denselben Zeitraum übersandte, die in folgende Rubriken gegliedert war: Forderungszugänge, Gutschriften, Skonti und Korrekturen, Zahlungseingänge, Tagesbewegungen, Kontostand Forderungen, Nicht bevorschußbare Forderungen, Bevorschußbare Forderungen, Maximalbevorschußung, Limit für Maximalbevorschussung und Verrechnungskontostand.

Unter der Rubrik "Nicht bevorschußbare Forderungen" wurde betraglich die Summe der Rechnungsbeträge angeführt, die bevorschußt worden waren, aber mangels Zahlung der Abnehmer der Gemeinschuldnerin innerhalb der 150-Tagesfrist wieder aus der Bevorschussung herausgenommen worden waren, sodaß die Bevorschussungen zur Rückzahlung anstanden.

In der Rubrik "Kontostand Forderungen" wurde betraglich die Summe der bevorschußten Rechnungsbeträge zu 100 % bezüglich jener Forderungen angeführt, die sowohl innerhalb der 150-Tagesfrist, als auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht bezahlt worden waren. Bringt man vom Kontostand Forderungen nicht bevorschußbare Forderungen in Abzug, ergeben sich die unter der Rubrik "Bevorschußbare Forderungen" angeführten Beträge.

Die Bevorschussung der Forderungszugänge erfolgte mit 80 bis zeitweise 90 %. Maßgeblich war der Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin.

Anläßlich des Abschlusses der Factoring-Vereinbarungen wurde der Gemeinschuldnerin eine mit "Abstimmungsliste" bezeichnete Unterlage zur Verfügung gestellt, die folgenden Wortlaut hat:

"Die Abrechnung der Abstimmungsliste geht folgendermaßen vor sich:

Täglich wird der aktuelle Forderungsstand errechnet. Von diesem werden die nicht bevorschußbaren Forderungen (zB überaltete Forderungen) abgezogen, woraus sich die bevorschußbaren Forderungen ergeben. Zur Berechnung der vereinbarten Bevorschussung wird diese Forderung dann herangezogen. Dieser Betrag wird dem Verrechnungskonto (bereits geleistete Bevorschussung) gegenübergestellt. Der Saldo daraus ergibt die mögliche Überweisung. Die Abrechnungen erhalten Sie von uns wöchentlich ....."

Der Beklagte hat nach Konkurseröffnung die Kunden der Gemeinschuldnerin angewiesen, Zahlungen nur noch auf das Massekonto zu leisten. Auf diesem sind letztlich Beträge von DM 377.685,23 (Simbach) und S 1,968.007,23 (Altheim) eingegangen. Mit Teilurteil vom 12. Juli 1993 wurde der Beklagte für schuldig erkannt, einen Betrag von DM 71.428,27 der Klägerin zu bezahlen, weshalb sich am Massekonto bezüglich Simbach noch eingegangene Zahlungen in der Höhe von DM 306.256,96 befinden.

Hinsichtlich des Standortes Altheim erhielt die Klägerin nach Konkurseröffnung von Kunden der Gemeinschuldnerin Zahlungen von S 1,509.110,30 aufgrund von Rechnungen die älter als 150 Tage waren. Auf das Massekonto wurden aufgrund solcher Rechnungen Zahlungen von S 146.335,04 geleistet. Während des Abstimmungszeitraumes vom 26. 10. bis 1. 11. 1992 wurden von der klagenden Partei Forderungen in der Höhe von S 1,485.173,16 angekauft. Die Bevorschussung wurde zur Gänze mit Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin aus früher angekauften Rechnungen verrechnet. Hinsichtlich dieser Forderungen sind am Massekonto Zahlungen von S 33.372,58 und am Konto der Klägerin solche in der Höhe von S 1,024.945,65 eingegangen. Hinsichtlich des Abstimmungszeitraumes 9. 11. bis 15. 11. 1992 wurden Forderungen in der Höhe von S 857.140,06 angekauft. Diesen liegen zur Gänze vor der Konkurseröffnung fakturierte Rechnungen zugrunde. Die Bevorschussung wurde auch hier zur Gänze mit Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Gemeinschuldnerin aus früher angekauften Rechnungen verrechnet. Hinsichtlich dieser Forderungen sind am Massekonto Zahlungen von S 331.368,47 und am Konto der Klägerin von S 81.236,80 eingegangen. In der Abstimmungsliste vom 7. 12. bis 13. 12. 1992 wurden noch Forderungszugänge von S 178.908,33 ausgewiesen. Diesbezüglich gingen Zahlungen von S 1.725,79 auf das Konto des Beklagten und von S 100.933,36 auf das Konto der klagenden Partei ein. Letztmalig vor Konkurseröffnung führte die Bevorschussung der Forderungszugänge im Zeitraum 5. 10. bis 11. 10. 1992 zu einer Überweisung auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei einer Sparkasse.

Hinsichtlich des Standortes Simbach erhielt die Klägerin von Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen, die von der Gemeinschuldnerin der klagenden Partei vor Konkurseröffnung nicht mehr mitgeteilt und daher nicht mehr bevorschußt worden sind, Zahlungen in der Höhe von DM 1.994,45, während am Massekonto Zahlungen von DM 52.774,65 eingingen. Weiters ging bei der Klägerin eine Zahlung von DM 24.850,50 innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung aufgrund zweier Rechnungen ein, die bereits älter als 150 Tage waren. Ebenfalls aufgrund einer Rechnung die älter als 150 Tage war, ging am Massekonto ein Betrag von DM 14.000 ein.

Schließlich gingen bei der Klägerin Zahlungen in der Höhe von DM 409.929,73 von Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen ein, die erst innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung erstellt worden sind, auf die von der Klägerin Anzahlungen entweder zur Gänze oder teilweise mit Ansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin aus früheren angekauften Rechnungen verrechnet wurden, sodaß es aufgrund der Bevorschussung zu keiner Zuführung liquider Mittel bzw Überweisung auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gekommen ist. Aufgrund derartiger Rechnungen sind am Massekonto DM 187.831,31 eingelangt.

Die Klägerin war zumindest vom 31. 12. 1991 bis zur Konkurseröffnung zahlungsunfähig, wobei sich der Liquiditätsengpaß in dieser Zeitspanne noch verstärkte. Nach der Konkurseröffnung wurde der Betrieb vom Beklagten bis Ende 1992 weitergeführt. Im Rahmen dieser Fortführung wurden keine Rechnungen mehr an die klagende Partei aus Verkäufen, die ab Eröffnung des Konkurses getätigt wurden, übermittelt. Weder von der klagenden Partei noch vom Beklagten wurde die Factoring-Vereinbarung förmlich aufgelöst. Der Beklagte erklärte aber auch nicht, in diese einzutreten. Von der klagenden Partei wurde im Konkurs der gesamte Kontoverrechnungsstand angemeldet.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei von einer Bindungswirkung des im gegenständlichen Verfahren ergangenen Teilurteiles auch hinsichtlich der durch das Teilurteil nicht erledigten, jedoch identischen Ansprüche auszugehen. Unbestritten sei die jeweilige Höhe der am Massekonto eingegangenen Zahlungen von S 1,968.006,23 und DM 306.256,96.

Die klagende Partei habe auf jene Zahlungen keinen Anspruch, die von den Kunden der Gemeinschuldnerin aufgrund von Rechnungen geleistet worden seien, die entweder bis zur Konkurseröffnung gar nicht angekauft worden seien, weil die Rechnungen von der Gemeinschuldnerin der Klägerin nicht mehr bekanntgegeben worden seien, oder sie - weil bereits älter als 150 Tage - mangels Zahlung aus der Bevorschussung herausgenommen worden seien. Bezüglich der am Massekonto eingegangenen Zahlungen aufgrund von Rechnungen, die von der klagenden Partei nicht mehr bevorschußt worden seien, weil sie unmittelbar vor der Konkurseröffnung der klagenden Partei nicht mehr mitgeteilt worden seien, sei ungeachtet der Frage des sogenannten Durchgangserwerbes davon auszugehen, daß auch im voraus abgetretene Forderungen noch in die Konkursmasse gefallen seien. Dabei werde allerdings auch davon ausgegangen, daß die Factoring-Vereinbarung mit dem Tag der Konkurseröffnung insoweit ihre Wirksamkeit verloren habe, daß die klagende Partei keine Forderungen mehr erworben habe und es dementsprechend auch zu keiner Bevorschussung bzw keinem Kauf von Forderungen gekommen sei.

Bezüglich der ursprünglich bevorschußten, mangels Zahlung aber wieder an die Gemeinschuldnerin rückzedierten Forderungen habe die klagende Partei keinen Rückforderungsanspruch, da sie ihre Ansprüche bereits mit der Bevorschussungen neu angekaufter Forderungen verrechnet habe, wozu sie gemäß § 5 Abs 1 AFB auch berechtigt gewesen sei. Demnach stehe der klagenden Partei auch kein Anspruch mehr auf die eingegangenen Zahlungen aufgrund von Rechnungen zu, die bereits aus der Bevorschussung wieder herausgenommen und die daraus resultierenden Ansprüche von der klagenden Partei mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin verrechnet worden seien.

Hinsichtlich der Anfechtung berufe sich der Beklagte insbesondere auf die Tatbestände des § 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO. Diesen Tatbeständen sei gemeinsam, daß die Rechtshandlungen oder das Rechtsgeschäft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommen worden seien und dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte die Klägerin zumindest 60 Tage vor Konkurseröffnung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt.

Der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO verlange darüber hinaus, daß durch die angefochtenen Rechtshandlungen ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlange, daß sich also die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirkten. Beträfen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, komme eine Anfechtung nach diesem Tatbestand nicht in Betracht; dies gelte insbesondere auch für Zug-um-Zug-Geschäfte. Da bereits in den Factoring-Verträgen vereinbart worden sei, daß die klagende Partei berechtigt sei, ihre Forderungen gegen diese, aus welchem Titel immer, mit ihren Verbindlichkeiten gegen diese aufzurechnen, scheide dieser Anfechtungstatbestand aus.

Der Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO sehe hingegen die Anfechtbarkeit aller vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Geschäfte vor. Unter solche Rechtsgeschäfte fielen auch Kreditgewährungen gegen tatsächlich wirksam werdende Abtretungen. Maßgeblich sei hier nicht der Zeitpunkt der Globalzessionsvereinbarung, sondern frühestens jener, in dem die Forderung gegen den Drittschuldner entstanden sei. Erst in diesem Zeitpunkt sei die Abtretung vollendet und demnach im Sinne des § 31 Abs 4 KO als vorgenommen anzusehen. Der Factoring-Vereinbarung liege ebenfalls eine Globalzessionsvereinbarung zugrunde, weshalb auch hier die Abtretung der Forderungen der Gemeinschuldnerin aus den fakturierten Rechnungen an die klagende Partei erst durch die Fakturierung bzw Mitteilung der Fakturierung an die klagende Partei vorgenommen worden sei. Daß die klagende Partei die übrigen Gläubiger durch die nunmehr im Wege der Aufrechnung geleisteten Anzahlungen benachteiligt habe, liege auf der Hand und sei für sie bereits bei Abschluß der Factoring-Vereinbarung für den Zeitraum ab Beginn der ihr zurechenbaren Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als typisch nachteilig erkennbar gewesen. Die klagende Partei hätte ab dem Zeitpunkt der ihr erkennbaren Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin den Ankauf weiterer Forderungen ablehnen müssen, um dadurch die jedenfalls in der tatsächlich vorgenommenen Verrechnung bewirkte Benachteiligung der übrigen Gläubiger zu verhindern. Daraus folge, daß die von der klagenden Partei innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung vorgenommene Verrechnung von angekauften Forderungen mit Gegenforderungen den Gläubigern gegenüber unwirksam sei und daher die diesbezüglichen Beträge der Masse zukämen. Daraus ergebe sich folgende rechnerische Beurteilung der Leistungsbegehren:

Bezüglich Simbach:

Das Leistungsbegehren bestehe im Umfang der Beträge von DM 52.774,65 (am Massekonto eingegangene Zahlungen aufgrund nicht mehr bevorschußter Rechnungen) und von DM 14.000 (Zahlungen auf das Massekonto aufgrund von älter als 150 Tage alten Rechnungen) nicht zu Recht. Aufgrund der Kompensationseinwendung sei weiters der bei der klagenden Partei eingegangene Betrag von DM 1.994,45 (nicht bevorschußte Rechnungen) und DM 24.850,15 (Zahlungen aufgrund von Rechnungen älter als 150 Tage) in Abzug zu bringen, weshalb ein restlicher Betrag von DM 212.637,68 verbleibe. Von diesen Forderungen seien weiters die aufgrund der berechtigten Anfechtung der beim Masseverwalter eingegangenen Beträge von insgesamt DM 187.831,31 (Rechnungen die innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung erstellt wurden) abzuziehen, weshalb eine Forderung von DM 24.806,60 verbleibe. Dieser Forderung stehe aber die weitere Kompensandoforderung in der Höhe von DM 409.929,43 (ebensolche Rechnungen) entgegen, weshalb das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei.

Bezüglich Altheim:

Vom Klagsbetrag seien zunächst die Beträge von S 146.305,05, S 33.372,58 und S 331.368,47 als nicht zu Recht bestehende Forderungen in Abzug zu bringen. Der zu Recht bestehenden Forderung von S 1,456.931,14 stünden jedoch die berechtigten Gegenforderungen aus Zahlungen auf das Konto der Klägerin aufgrund von Rechnungen die älter als 150 Tage gewesen seien (S 1,509.110,30) sowie von Rechnungen, die während der Abstimmungszeiträume vom 20. 10. bis 1. 11. 1992 und vom 9. 1. bis 15. 11. 1992 angekauft worden seien (S 1,024.945,65 bzw S 81.236,80) gegenüber, die die zu Recht bestehende Forderung der klagenden Partei bei weitem überstiegen.

Soweit sich die klagende Partei auf die Verfristung des Vorbringens nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 43 Abs 2 KO berufe, sei dieser Einwand unbeachtlich, da diese Frist nur für Aktivprozesse Anwendung finde, nicht aber bei einer aufrechnungsweise vorgenommenen Anfechtung.

Das Interessebegehren der klagenden Partei bestehe ebenfalls nicht zu Recht.

Das Unterlassungsbegehren sei abzuweisen, da dem Beklagten im Rahmen der zulässigen Anfechtungen eine Verfügung über die aufgrund des Factoring-Vertrages der klagenden Partei abgetretenen Forderungen zustehe.

Der Zwischenfeststellungsantrag sei unberechtigt, da auch diesem Begehren die Bindungswirkung des ergangenen Teilurteiles entgegenstehe.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß festgestellt wurde, die Klagsforderungen bestünden mit S 1,968.007,23 und mit DM 306.256,96 jeweils sA zu Recht; die Aufrechnungseinreden des Beklagten wurden abgewiesen. Der Beklagte wurde für schuldig erkannt, der klagenden Partei die Beträge von S 1,968.007,23 und von DM 306.256,96 jeweils sA zu bezahlen.

Die das Interessebegehren auf Zahlung von S 2,513.303,69 sA abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wurde bestätigt. Weiters wurde der Beklagte für schuldig erkannt, jede Verfügung über die der klagenden Partei bis 9. 11. 1992 als dem Tag der Konkurseröffnung abgetretenen Forderungen zu unterlassen.

Der Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung, daß die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen deren Kunden aus Warenlieferungen, die die Gemeinschuldnerin über ihre Zweigstelle in Simbach durchgeführt und fakturiert habe, nicht auf die klagende Partei übergegangen sei, wurde mit Beschluß zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand des Unterlassungsbegehrens mit S 50.000 übersteigend und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei jeweils zulässig; der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, das rechtskräftig erlassene Teilurteil sei präjudiziell, weshalb ihm in bezug auf die gemeinsame Rechtsfrage die Wirkung eines Zwischenurteiles zukomme. Ebenso wie bei einem echten Zwischenurteil dürfe angesichts der innerprozessualen Bindungswirkung die Frage des Anspruchsgrundes nicht neuerlich aufgerollt werden. Überdies könne den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen keine die Factoring-Verträge nachträglich abändernde tatsächliche Vertragsabwicklung entnommen werden.

Schließlich sei zu beachten, daß in Lehre und Rechtsprechung Factoring-Verträge überwiegend als Kaufverträge angesehen würden, also für den Erwerb von Forderungen durch die Factoring-Bank kein Publizitätsakt erforderlich sei.

In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß die Streitteile hinsichtlich der Ansprüche, die die unselbständige Zweigstelle der Gemeinschuldnerin in Simbach beträfen, die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart hätten.

Angesichts des Kaufvertragscharakters der Factoring-Vereinbarungen und der mit den Factoring-Verträgen zustandegekommenen Globalzessionen seien die künftigen Forderungen zugleich mit deren Entstehen auf die klagende Partei, aufschiebend bedingt durch das Entstehen der jeweiligen Forderung, übergegangen. Dem Ersturteil und auch den vorgelegten Urkunden sei zu entnehmen, daß die relevanten Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Kunden bereits vor Konkurseröffnung entstanden seien. Es handle sich jedenfalls nicht um Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Masseverwalter (im Rahmen des Unternehmensfortbetriebes der Gemeinschuldnerin) selbst abgeschlossen habe. Die klagende Partei habe daher Eigentum an diesen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen deren Kunden erworben und zwar unabhängig von der Frage der Bevorschussung oder gar der Kaufpreiszahlung.

Da die klagende Partei gemäß § 5 Abs 1 der AFB berechtigt gewesen sei, ihre Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin mit ihren Verbindlichkeiten gegenüber dieser aufzurechnen, könne der Beklagte dem Aussonderungsbegehren der klagenden Partei nicht mit dem Argument entgegentreten, daß der Factor noch gar nichts bezahlt habe. Angesichts der Höhe der Gesamtforderung der klagenden Partei scheide auch die Annahme einer bloß teilweisen Vorleistung des Factors aus (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht**2 II, Rz 2/132 ff).

Daß die Bevorschussung nur für die Dauer von 150 Tagen gewährt worden sei, habe mit dem Ankauf und der Zession der Forderungen an die klagende Partei nichts zu tun. Die klagende Partei könne gemäß § 3 Abs 2 der AFB auch bei später einlangenden Kundenzahlungen den Kaufpreis für die Forderung an die Gemeinschuldnerin leisten. § 3 Abs 3 der AFB berechtige die klagende Partei, die Aufhebung des Kaufvertrages über bestimmte Forderungen zu erklären, wenn diese nicht bis zu einem bestimmten Termin bezahlt worden seien. Mit der Erklärung der Aufhebung gelte die Rückübertragung der Forderung als durchgeführt. Das bedeute, daß die globale Rückzessionsvereinbarung bedingt sei und eine vom Ermessen der klagenden Partei abhängige Erklärung über die Aufhebung des einzelnen Kaufvertrages voraussetze. Es seien somit Forderungen, die nicht innerhalb von 150 Tagen bezahlt worden seien, nicht automatisch in das freie Eigentum der Gesamtschuldnerin übergegangen. Daß und inwieweit die klagende Partei in bezug auf die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Forderungen von ihrer Berechtigung nach § 3 Abs 2 der AFB Gebrauch gemacht habe, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Mangels Nachweises einer wirksamen Rückübertragung der mehr als 150 Tage fälligen Forderungen handle es sich unverändert um "Eigentum" der klagenden Partei, das nach der Zahlung der Drittschuldner in ein Eigentum an dem in der Konkursmasse befindlichen abgesonderten bzw absonderbaren Geldbetrag übergegangen sei. Der Eigentumserwerb sei unabhängig von einer Bevorschussung oder Kaufpreiszahlung erfolgt. Daraus folge, daß die vom Erstgericht für eine Reduktion der beiden Aussonderungsbegehren herangezogenen Argumente nicht zutreffend seien.

Gegen die beiden Aussonderungsbegehren habe der Beklagte verschiedene Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewendet, deren Berechtigung die klagende Partei bestritten habe. Aus den Feststellungen ergebe sich, daß § 1440 Satz 2 ABGB einer Aufrechnung entgegenstehe. Unter "Stücke" im Sinne dieser Bestimmung sei auch Geld zu verstehen. "Eigenmächtig oder listig" entzogen, seien Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Eine Analogie sei in vergleichbaren Fällen angebracht und geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkomme. Nach den Feststellungen habe der Beklagte nach Konkurseröffnung die Kunden der Gemeinschuldnerin angewiesen, Zahlungen nur noch auf das Massekonto zu leisten, obwohl die Factoring-Vereinbarung von beiden Teilen nicht förmlich aufgelöst worden sei. Die Untätigkeit des Masseverwalters könne nämlich nicht als schlüssiger Eintritt in die Factoring-Vereinbarungen gewertet werden. Selbst wenn man von einem Rücktritt des Masseverwalters gemäß § 21 KO ausgehe, so sei jedenfalls zu beachten, daß dieser nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung der Verträge führe, sondern nur mehr deren weitere Erfüllung unterbleibe. Der vom Masseverwalter erklärte Rücktritt wirke also ex nunc. Es sei daher der Zugang der Berufungsbeantwortung bei der klagenden Partei als erstmaliger Rücktritt des Masseverwalters gemäß § 21 KO zu werten, was aber als Neuerung im Sinne des § 482 ZPO unbeachtlich sei. Jedenfalls habe der Beklagte die Anweisung an die Drittschuldner noch während des aufrechten Bestandes der Factoring-Verträge erteilt. Es sei davon auszugehen, daß dem Masseverwalter die Existenz der beiden Factoring-Verträge und die damit zusammenhängenden Globalzessionen bekannt gewesen seien. Aus den Rechnungen hätte er ferner den die klagende Partei begünstigenden Zessionsvermerk sehen können. Der Beklagte habe somit durch seine Anweisung an die Drittschuldner in das Forderungsrecht der klagenden Partei, in deren Eigentum an den bereits wirksam abgetretenen und erworbenen Forderungen, eingegriffen. Diese Handlungsweise sei vorwerfbar und als eigenmächtiges Entziehen im Sinne des § 1440 Satz 2 ABGB zu werten. Es seien daher die Aufrechnungseinreden ohne Prüfung des Bestandes der jeweiligen Gegenforderung abzuweisen. Dies ergebe sich auch aus dem in § 8 Abs 9 der AFB vereinbarten vertraglichen Aufrechnungsverbot, das - auch wenn man von einem wirksamen Rücktritt des Masseverwalters gemäß § 21 KO mit seiner Berufungsbeantwortung ausgehe - zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch aufrecht gewesen sei.

Soweit es sich bei den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen um Anfechtungsansprüche handle, sei überdies zu berücksichtigen, daß zwar mit verjährten Gegenforderungen aufgerechnet werden könne, nicht aber mit präkludierten. Bei der Frist des § 43 Abs 2 KO handle es sich um eine (materiellrechtliche) Ausschlußfrist. Diese Frist gelte auch für Einreden, wenn es sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung handle, der Masseverwalter sonst selbst hätte klagen müssen. Soweit der Beklagte auf den Titel der Konkursanfechtung gestützte Aufrechnungseinreden erst nach der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO erhoben habe, könne auf sie schon wegen des Verfalles nicht mehr Bedacht genommen werden.

Das Unterlassungsbegehren sei berechtigt, weil der Beklagte durch seine Anweisung an die Drittschuldner in die Rechtsposition der klagenden Partei, nämlich in deren Eigentum an den ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Forderungen, eingegriffen habe. Daher könne bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auf Unterlassung künftiger Störungen geklagt werden. Die nach beendigtem Eingriff nötige Wiederholungsgefahr sei regelmäßig schon bei Bestreitung der Unterlassungspflicht anzunehmen.

Eine allfällige, den Bestand der Klagsforderung vernichtende Aufrechnungseinrede habe der Beklagte im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Überdies wäre erst mit der Rechtskraft eines der Anfechtungsklage stattgebenden Urteiles die hiebei erforderliche Rechtsgestaltung vorgenommen; zuvor sei die angefochtene Rechtshandlung noch relativ unwirksam. Angesichts der somit aufrechten Factoring-Verträge und Globalzessionen sei der Unterlassungsanspruch der klagenden Partei zu bejahen. Der Einwand in der Berufungsbeantwortung, daß bei Schluß der Verhandlung erster Instanz auch ein Rechtsschutzinteresse für das Unterlassungsbegehren nicht mehr bestanden hätte, verstoße gegen das Neuerungsverbot.

Der Beklagte habe einredeweise auch die Aufrechterhaltung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Factoring-Verträge (der Unterlassung, deren Aufkündigung) durch die Gemeinschuldnerin und durch die klagende Partei im letzten Jahr vor Konkurseröffnung angefochten. Bei der damit angefochtenen Rechtshandlung handle es sich um eine Unterlassung der Gemeinschuldnerin, durch die gegen sie vermögensrechtliche Ansprüche begründet oder gesichert worden seien. Eine anfechtbare Unterlassung sei aber erst dann gegeben, wenn sie eine Rechtshandlung, das sei der Ausdruck einer Willenserklärung, sei. Die Anfechtung müsse von einem Erklärungswillen getragen sein. Dem schlichten Unterlassen einer Vertragsaufkündigung fehle es hingegen an einer derartigen Willensbetätigung. Außerdem fielen Kündigungen nicht unter den Begriff der "Rechtsgeschäfte" (König, Anfechtung**2, Rz 299), die überdies (§ 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO) vom Gemeinschuldner "eingegangen" sein müßten, weshalb also das Aufrechterhalten des Rechtsgeschäftes nicht darunterfiele.

Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß das Interessebegehren nicht berechtigt sei, sei zutreffend.

Zum Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung führte das Rekursgericht aus, daß dieser einen prozeßökonomischen Zweck voraussetze. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sein. Angesichts des Teilurteiles fehle diese Präjudizialität, was zur Zurückweisung des Antrages mit Beschluß führen müsse. Das Erstgericht habe zwar die Unzulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung erkannt, den Antrag aber mit Urteil abgewiesen. Dies habe zur Folge, daß das Rechtsmittelgericht den tatsächlich vorliegenden Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen habe, daß der Zwischenfeststellungsantrag zurückgewiesen werde.

Dabei handle es sich um eine inhaltlich bestätigende Entscheidung, weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil bezüglich jeder Klagsforderung Rechtsfragen zu lösen seien, die in ihrer Bedeutung erheblich über den Einzelfall hinausgingen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, gegen die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages dessen Revisionsrekurs mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil in seinen Punkten I, III und IV bestätigt, in seinem Punkt II dahin abgeändert werde, daß das Leistungsbegehren über DM 306.256,96 sA zur Gänze als nicht zu Recht bestehend abgewiesen werde; dem Zwischenfeststellungsantrag solle stattgegeben und festgestellt werden, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen deren Kunden aus Warenlieferungen, die die Gemeinschuldnerin über ihre Zweigstelle in Simbach durchführte und fakturierte, nicht auf die klagende Partei übergegangen sind; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisions- und Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, die Rechtsmittel der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihnen keine Folge zu geben.

In seiner Revision macht der Beklagte folgendes geltend:

A) Teilurteil, Zulässigkeit und Bindungswirkung:

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Teilurteil entfalte die Wirkung eines Zwischenurteiles und die im Teilurteil ausgesprochene Rechtsansicht, der dem Klagsanspruch zugrundeliegende Factoring-Vertrag sei ein Kaufvertrag, sei unrichtig. Sie stehe mit der Rechtsprechung im Widerspruch, daß die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder die darin ausgesprochene Rechtsansicht für sich allein für das weitere Verfahren keine bindende Wirkung habe. Das Erstgericht und auch das Berufungsgericht hätten unter Berücksichtigung aller nunmehr vorliegenden Beweisergebnisse selbständig beurteilen müssen, ob die klagende Partei die Forderungen der Gemeinschuldnerin aus der Zweigniederlassung in Simbach trotz Fehlens einer Drittschuldnerverständigung und eines Buchvermerkes überhaupt erworben habe und ob der Factoring-Vertrag unter Zugrundelegung der Absicht der Parteien und der tatsächlichen Abwicklung als Kaufvertrag oder als Kreditvertrag anzusehen sei. Habe die Übertragung der Forderungen in erster Linie Sicherungscharakter und liege in der Bevorschussung eine Kreditgewährung, dann seien die Forderungen der Zweiganstalt Simbach nicht auf die klagende Partei übergegangen.

B) Rechtsnatur des Factoring-Vertrages:

Zu dieser Rechtsfrage gebe es widersprüchliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Einerseits sei der Oberste Gerichtshof in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 2 Ob 504/94 davon ausgegangen, daß es sich bei dem Factoring-Vertrag um einen Kaufvertrag handle. In der Entscheidung 8 Ob 619/92 werde aber unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß von der das Factoring als bloßen Forderungskauf qualifizierenden Lehre nicht ausreichend auf die Kredit- und Sicherungsfunktion Bedacht genommen werde. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Factoring-Vertrag stimme zwar in der Formulierung nicht genau mit dem gegenständlichen überein, decke sich aber inhaltlich, insbesonders was die Stellung der Factoring-Gesellschaft anlange und die Möglichkeit, für diese, neue Kundenforderungen hereinzunehmen, ohne darauf tatsächlich Vorschüsse an den Kunden auszahlen zu müssen. Auch sei in beiden Fällen im Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsverhältnisses der Kunde (Gemeinschuldner) gezwungen, den gesamten aushaftenden Betrag abzudecken, auch wenn noch Kundenforderungen aushafteten. Nach beiden Verträgen könne die klagende Partei, wie es im gegenständlichen Verfahren auch geschehen sei, ihrem Kunden (der Gemeinschuldnerin) zustehende Forderungen mit eigenen "Gewährleistungsansprüchen" aus früher erworbenen, nicht werthaltigen Forderungen zu verrechnen.

C) § 1440 Abs 2 ABGB:

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der festgestellte Sachverhalt reiche aus, die Voraussetzungen des § 1440 Satz 2 ABGB als erfüllt anzusehen, weil der Beklagte durch seine Anweisung an die Kunden der Gemeinschuldnerin, Zahlungen nur noch auf das Massekonto zu leisten, schuldhaft in das Forderungsrecht der klagenden Partei eingegriffen habe, worin eine eigenmächtige Entziehung von Sachen im Sinn des § 1440 Satz 2 ABGB liege und dem Beklagten alle Einwendungen gegen die Klagsansprüche aus diesem Grunde verwehrt seien, sei unrichtig. Die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht, die Factoring-Verträge seien noch aufrecht und der Masseverwalter daran gebunden gewesen, sei unzutreffend. Die Frage, ob die Factoring-Verträge vom Masseverwalter aufgelöst worden seien, habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes keine Rolle gespielt. Für die beklagte Partei habe keine Veranlassung bestanden, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Es sei zwar richtig, daß vom Masseverwalter eine förmliche Auflösungserklärung nicht abgegeben worden sei, doch habe er gegenüber der klagenden Partei ausdrücklich erklärt, in den Vertrag nicht einzutreten. Es sei auch unrichtig, daß der Masseverwalter mangels wirksamen Rücktritts auch an das vertragliche Aufrechnungsverbot gebunden sei.

D) Älter als 150 Tage alte Forderungen:

Dazu habe der Beklagte ua vorgebracht, daß Forderungen die älter als 150 Tage gewesen seien, in das freie Eigentum der Gemeinschuldnerin übergegangen seien. Das Erstgericht sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung generell davon ausgegangen, daß die Forderungen wiederum an den Masseverwalter rückzediert worden seien, habe aber keine ausdrückliche Feststellung dazu getroffen. Dies sei im Rahmen der Berufungsbeantwortung gerügt worden. Das Berufungsgericht verweise auf § 3 Abs 2 der AFB, wonach die klagende Partei berechtigt sei, die Aufhebung des Kaufvertrages über bestimmte Forderungen zu erklären, führe dann aber weiter aus: "Wenn das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung offenbar generell von einem 'Zurückverkaufen' und einem Rückzedieren von 'aus der Bevorschussung herausgenommenen' Forderungen ausgeht, so ist dies durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt". Die Feststellungsrüge des Beklagten in der Berufungsbeantwortung werde damit abgetan, daß aus der Aussage eines Zeugen ein Satz zitiert werde, den dieser Zeuge ausdrücklich widerrufen, korrigiert und durch die gegenteilige Aussage ersetzt habe. Da das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausgehe, daß die Forderungen, die älter als 150 Tage seien, rückzediert worden seien, sei klar, daß das Fehlen entsprechender Feststellungen nur auf einem Versehen beruhe.

Abgesehen von der nach dem Willen der Vertragsparteien erfolgten Rückzedierung der Forderung habe die klagende Partei auch nicht "Eigentum" an den in der Konkursmasse befindlichen Geldbeträgen. Ob diese abgesondert seien oder absonderbar seien, sei nicht geprüft worden, Feststellungen darüber gebe es nicht. Auch das Berufungsgericht habe zu dieser Frage keinerlei Feststellungen getroffen. Ob Geldbeträge abgesondert oder absonderbar seien, sei auch eine Tatsachenfrage.

I) Aufrechnungseinreden und Gegenforderungen:

Dazu habe das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte auf den Titel der Konkursanfechtung gestützte Aufrechnungseinreden erst nach der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO erhoben habe, weshalb auf sie schon wegen des Verfalles nicht mehr Bedacht genommen werden könne. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, welche Aufrechnungseinreden der Beklagte nach der Jahresfrist und welche er vor deren Ablauf erhoben habe, es habe sich auch nicht mit den Aufrechnungseinreden des Beklagten, mit denen er den Bestand der Klagsforderung bekämpft habe, beschäftigt. Das Berufungsgericht sei der Meinung, daß auch für Anfechtungseinreden, die nicht den Vertrag, aus dem sich die Klagsforderung ergebe, bekämpften, die Frist des § 43 Abs 2 KO gelte. Diese Ansicht sei aber unzutreffend. Die Einrede sei auch nach Ablauf der Jahresfrist zumindest überall dort zulässig und beachtlich, wo mit der Anfechtungseinrede die relative Unwirksamkeit jener Rechtshandlungen und Tatbestände geltend gemacht werde, auf die sich der Klagsanspruch stütze. Damit sei schon ein Teil der Anfechtungseinrede des Masseverwalters berechtigt:

1. Die klagende Partei begehre vom Masseverwalter die Herausgabe jener Beträge, die von Kunden auf ältere als 150 Tage alte Forderungen bezahlt worden seien. Die klagende Partei stütze ihren Anspruch darauf, daß die den Zahlungen an die Konkursmasse zugrundeliegenden Forderungen auf sie übergegangen seien, gerade dieser Forderungsübergang werde aber durch die Einrede angefochten, dies sei der Gebrauch eines Einrederechtes am Prozeßgegenstand selbst.

2. Weiters mache die klagende Partei Beträge geltend, die beim Masseverwalter aus Rechnungen eingegangen seien, die der klagenden Partei vor Konkurseröffnung überhaupt nicht mehr gemeldet worden seien. Auch hier richte sich die Anfechtungseinrede des Masseverwalters gegen das Entstehen der Forderung bewirkende Rechtshandlungen.

3. Weiters begehre die klagende Partei die Herausgabe von Beträgen, die auf Forderungen eingegangen seien, auf die sie keine Vorschüsse geleistet, sondern die entsprechenden Beträge mit eigenen Forderungen verrechnet habe. Auch hier betreffe die Anfechtungseinrede "den Erwerb der Forderung einschließlich dem Entstehen durch Lieferung an Kunden, Ausstellung von Rechnungen, Drittschuldneranweisung, Herstellung der Aufrechnungslage und Aufrechnung".

4. Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Anfechtung nicht der Abschluß der Factoring-Verträge sei, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung oder auch der Aufrechnung, wären selbst nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes Beträge von S 512.801,88 und DM 242.005,96 abzuweisen.

5. Jedenfalls sei das Vorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung beachtlich. Darin fechte er ausdrücklich die Abtretung von Forderungen in der Höhe von S 2,342.313,22, die Aufrechnung, die Drittschuldnerverständigung und Zahlung der Drittschuldner an die Klägerin an; er habe dazu auch vorgebracht, daß die Gemeinschuldnerin seit Ende Oktober 1991 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, der beklagten Partei dies bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen, die Klägerin begünstigt worden sei und die Rechtshandlungen für die übrigen Gläubiger nachteilig seien.

6. Bei der klagenden Partei seien auf Rechnungen betreffend die Zweiganstalt Simbach, die nicht mehr vor Konkurseröffnung gemeldet und daher auch nicht mehr bevorschußt worden seien, DM 1.994,45 eingegangen. Qualifiziere man den Factoring-Vertrag als Kaufvertrag, dann sei mit Eingang dieses Betrages die Kaufpreisforderung fällig geworden. Der Masseverwalter könne diese Forderung unabhängig von der Anfechtung als Gegenforderung geltend machen. Wenn die klagende Partei dagegen einwende, diesen Betrag mit ihren eigenen Forderungen aufgrund des bestehenden Factoring-Vertrages verrechnen zu können, so vernichte die Einrede des Masseverwalters, daß die Herstellung der Aufrechnungslage, die Aufrechnung etc angefochten werde, den Anspruch der klagenden Partei, stelle also ebenfalls eine Einrede am Prozeßgegenstand selbst dar.

Gleiches gelte auch für den Eingang eines Betrages von DM 24.850,15 und S 1,509.110,30 bei der klagenden Partei aus Rechnungen, die im Zahlungszeitpunkt bereits älter als 150 Tage gewesen seien.

7. Das gelte auch für den bei der klagenden Partei eingegangenen Betrag von DM 409.929,73 aus Forderungen, die innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung bei der Zweigstelle Simbach entstanden seien und auf die die klagende Partei keine Anzahlungen mehr geleistet, sondern diese mit eigenen Forderungen verrechnet habe. Die Anfechtungseinrede des Masseverwalters richte sich hier nicht nur gegen die Aufrechnung, sondern gegen den Forderungserwerb selbst und gegen die diesem zugrundeliegenden Rechtshandlungen.

8. Das Erstgericht habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO verneint und nur jenen des § 31 Abs 2 Z 2 zweiter Fall KO angenommen. Die Verneinung des Anfechtungstatbestandes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO sei in der Berufungsbeantwortung gerügt worden, darauf hätte das Berufungsgericht eingehen müssen.

Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die Klägerin ab dem Zeitpunkt der ihr erkennbaren Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin den Ankauf weiterer Forderungen ablehnen hätte müssen, um dadurch die jedenfalls in der tatsächlich vorgenommenen Verrechnung bewirkte Benachteiligung der übrigen Gläubiger zu verhindern; daraus folge, daß die von der Klägerin innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung vorgenommene Verrechnung angekaufter Forderungen mit Gegenforderungen den Gläubigern gegenüber unwirksam sei.

F) Unterlassungsbegehren:

Zu dessen Begründung habe die klagende Partei lediglich vorgebracht, daß die beklagte Partei über einzelne ihr abgetretene Forderungen ohne ihre Zustimmung durch Gutschriften, Nachlässe etc verfügt habe. Sie habe diesen Anspruch aber nicht darauf gestützt, daß der Beklagte nach Konkurseröffnung die Kunden der Gemeinschuldnerin angewiesen habe, Zahlungen nur noch auf das Massekonto zu leisten. Ausschließlich eine solche Verständigung sei aber vom Berufungsgericht als Grund herangezogen worden, das Unterlassungsbegehren als gerechtfertigt anzusehen. Damit verstoße das Berufungsgericht gegen die Dispositionsmaxime der Parteien, gegen § 405 ZPO und erweitere den Streitgegenstand auf einen Sachverhalt, den die klagende Partei nicht herangezogen habe.

Zu den von der klagenden Partei als Grund für das Unterlassungsbegehren geltend gemachten Gutschriften und Nachlässen habe der Beklagte aber bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß es sich dabei um buchhalterische Vorgänge gehandelt habe, mit denen berechtigte Beanstandungen der Kunden berücksichtigt worden seien.

Auch die Aufforderung des Masseverwalters an die Schuldner, nur mehr auf das Massekonto zu bezahlen, stelle keine Verfügung über abgetretene Forderungen im Sinne des Klagebegehrens dar:

Sei die Forderung wirksam abgetreten und der Schuldner verständigt, dann könne durch diese Aufforderung der klagenden Partei ihr Forderungsrecht nicht entzogen oder beschränkt werden. Sie behalte ihren Anspruch gegenüber dem debitor cessus, selbst wenn dieser an die Masse bezahle.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Unterlassungsbegehren sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Masseverwalter an die Factoring-Verträge so lange gebunden sei, so lange er nicht eine ausdrückliche Auflösungserklärung abgebe, sei ebenfalls verfehlt. Der Beklagte habe in der Berufungsbeantwortung darauf verwiesen, daß vier Jahre nach Konkurseröffnung auch ein Rechtsschutzinteresse für das Unterlassungsbegehren nicht mehr bestanden habe. Ob ein solches vorliege, sei eine Rechtsfrage und daher auch ohne ausdrückliches Vorbringen von Amts wegen zu berücksichtigen.

Aktenwidrig sei auch die Behauptung des Berufungsgerichtes, daß auch den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung des Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne, daß eine allfällige den Bestand der Klagsforderung vernichtende Aufrechnungseinrede im Berufungsverfahren aufrecht erhalten werde.

Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt der Beklagte die Ansicht, das Erstgericht habe nicht die Meinung vertreten, dieser Antrag sei unzulässig, sondern er habe ihn aus sachlichen Gründen mit Urteil abgewiesen. Es habe dazu auf das in diesem Verfahren ergangene Teilurteil hingewiesen, daraus aber nicht die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages abgeleitet, sondern sich an die dort geäußerte Rechtsansicht gebunden gefühlt. Weise das Erstgericht einen Antrag mit sachlicher Begründung ab und bestätige ihn das Rekursgericht "mit der Maßgabe", daß der Antrag zurückgewiesen werde, dann liege darin keine bestätigende Entscheidung.

Der Revisionsrekurs sei nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung die gegenständlichen Verträge keine Kaufverträge seien und der Beklagte ein rechtliches Interesse an der gewünschten Feststellung habe, die über den gegenständlichen Rechtsstreit hinausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Zu A) und B): Teilurteil, Zulässigkeit und Bindungswirkung,

Rechtsnatur des Factoring-Vertrages:

Die Frage der Bindung an die rechtliche Qualifikation in dem zwischen den Parteien ergangenen Teilurteil kann dahingestellt bleiben, weil auch ohne eine solche die zwischen den Parteien abgeschlossenen Factoring-Verträge als Kaufvertrag zu qualifizieren sind, auch wenn sie - wie die meisten Factoring-Verträge - Kreditfunktion hatten, weil die abgetretenen Forderungen abredegemäß bevorschußt wurden.

Dies wurde bereits in der im ersten Rechtsgang ergangenen

Entscheidung 2 Ob 504/94 (= SZ 67/29 = ecolex 1994, 311 = EvBl

1994/143 = ÖBA 1994, 810 = HS 25.679 = HS 25.852) dargelegt. Der

Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung 8 Ob 619/92 (=

ecolex 1995, 22 = ÖBA 1995, 216 = RdW 1995, 57 = ZIK 1995, 26 = HS

25.363 = HS 25.682 = HS 25.824) ausgeführt, daß von der das Factoring

als bloßen Forderungskauf qualifizierenden Lehre und der Entscheidung 2 Ob 504/94 nicht ausreichend auf dessen Kredit- und Sicherungsfunktion Bedacht genommen werde. Der 8. Senat hat allerdings in der Entscheidung 8 Ob 271/98f in der Folge ausgeführt, daß die üblichen Factoring-Verträge als Kaufverträge zu beurteilen seien. Diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Lehre (Iro, Zur Rechtsnatur des Factoring, RdW 1995, 52 f; ders, ÖBA 1995, 222 ff [Entscheidungsbesprechung]; Fischer-Czermak, Factoring: Rechtsnatur und Konkursverfahren, ecolex 1995, 89 ff [aA König, Gedanken zur Rechtsnatur des Factoring, ZIK 1996, 1 ff]). Ein "üblicher" Factoring-Vertrag wie er offenbar der Entscheidung 8 Ob 271/98f zugrundelag, liegt auch hier vor. Natürlich kann von den schriftlich getroffenen Vereinbarungen (auch schlüssig) wieder abgegangen werden, und zwar auch bei vereinbarter konstitutiv wirkender Schriftform (Apathy in Schwimann**2, ABGB Rz 2 zu § 884 mwN). Es ist daher wohl auch möglich, einen (üblichen) Factoring-Vertrag durch schlüssiges Verhalten derartig zu modifizieren, daß letztlich eine Sicherungszession vorliegt. Derartige Behauptungen hat der Beklagte aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt. Weder in der Klagebeantwortung noch in der Streitverhandlung vom 16. 12. 1996 (AS 416) wurden Behauptungen aufgestellt, die es - selbst bei ihrer Richtigkeit - rechtfertigten, von einer schlüssigen Vertragsänderung in Richtung Kreditvertrag mit Sicherungszession auszugehen. Die vom Beklagten in der Revision noch geltend gemachten Vertragspunkte führen aber zu keiner anderen Beurteilung der Rechtsnatur des vorliegenden Factoring-Vertrags. Daß nach den Feststellungen eine Pflicht zur Rückzahlung des Vorschusses eintreten kann, wenn der Faktor den Vertrag wegen Überfälligkeit der Forderung wieder aufhebt, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung (Fischer-Czermak aaO).

Zu C) § 1440 Abs 2 ABGB:

Auf die Frage, ob dem Beklagten das Aufrechnungshindernis des § 1440 Abs 2 ABGB entgegensteht, braucht nicht eingegangen zu werden, weil ja ein vertragliches Aufrechnungsverbot vereinbart wurde. Dieses hat - unabhängig davon, ob und wann der Rücktritt durch den Masseverwalter erfolgte - seine Wirksamkeit durch diesen nicht verloren. Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nämlich nicht aufgehoben: Es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrages. Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt (RIS-Justiz RS0064493; SZ 64/63).

Dies gilt jedenfalls, soweit es sich um Gegenforderungen aus dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen Vertrag handelt. Gegenforderungen des Beklagten aufgrund einer Anfechtung, die von dieser Vertragsklausel nicht berührt werden, sind aber gemäß § 43 Abs 2 KO verfristet. Nach dieser Bestimmung muß nämlich die Anfechtung durch Klage binnen Jahresfrist nach Konkurseröffnung vorgenommen werden. Wird die Anfechtung durch Einrede geltend gemacht, so gilt die Jahresfrist nur dann nicht, wenn die einredeweise Geltendmachung nicht angriffsweise erfolgt. Es kommt also darauf an, ob es sich um eine angriffsweise Rechtswahrung handelt, oder um eine solche defensiver Art, für die die Jahresfrist nicht gilt (ÖBA 1990, 314). Zweifelsohne handelt es sich aber bei der Geltendmachung von Gegenforderungen aufgrund einer Anfechtung um eine angriffsweise, für die die Frist des § 43 Abs 2 KO gilt. Konkrete Gegenforderungen aufgrund einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO hat der Beklagte aber in der Klagebeantwortung noch nicht geltend gemacht, alle seine anderen Prozeßhandlungen liegen aber außerhalb der Frist des § 43 Abs 2 KO.

Zu D) Älter als 150 Tage alte Forderungen:

Dazu hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz vorgebracht, Forderungen die nicht innerhalb von 150 Tagen bezahlt worden sind, seien automatisch ins freie Eigentum der Gemeinschuldnerin übergegangen (AS 393). Diese Rechtsansicht des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen unzutreffend, vielmehr ist die klagende Partei bloß berechtigt, die Aufhebung des Kaufvertrages über bestimmte Forderungen zu erklären (§ 3 Abs 2 AFB). Der Beklagte hat aber keine Behauptungen aufgestellt, wonach die klagende Partei hinsichtlich bestimmter Forderungen diese Erklärung abgegeben habe. Da sohin ein derartiger Sachverhalt nicht behauptet wurde, bedeutet die Unterlassung entsprechender Feststellungen keinen Verfahrensmangel (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 496 mwN). Auf die Frage, ob sich aus der Aussage des im Berufungsurteil und in der Revision genannten Zeugen derartige Erklärungen der klagenden Partei ergeben, ist daher nicht einzugehen.

Die Voraussetzungen für eine Quantitätsvindikation sind gegeben. Daß die am Massekonto aufgrund der Anweisung des beklagten Masseverwalters eingelangten klagsgegenständlichen Beträge nicht mehr vorhanden oder nicht individualisierbar seien, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet (vgl JBl 1996, 662; SZ 70/63); er hat auch nicht behauptet, von diesem Konto vor Klagseinbringung in einer die Vindikation hindernden Weise Geldbeträge entnommen zu haben (s ecolex 1994, 812).

Zu E) Anfechtungseinreden und Gegenforderungen:

Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht oder wegen Vermögensverschleuderung (§ 28 KO) sind nicht gegeben, desgleichen liegen auch keine unentgeltlichen oder ihnen gleichgestellte Verfügungen vor (§ 29 KO).

Nach § 30 KO ist - neben einer hier nicht in Frage kommenden Sicherstellung - die Befriedigung, also das Erfüllungsgeschäft, Gegenstand der Anfechtung. Eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO scheidet aber schon deshalb aus, weil es an der Inkongruenz der Befriedigung des Factors fehlt; dieser erlangt, wie im Factoring-Vertrag vereinbart, die Forderung gegen die Abnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Eine inkongruente Deckung liegt auch dann nicht vor, wenn der Factor mit Gegenforderungen aus früheren Geschäften gegen eine Kaufpreisforderung für innerhalb der kritischen Zeit erworbene Forderungen aufrechnet; es geht hier nämlich um die Befriedigung einer bereits fälligen Forderung des Factors, die auch im Wege der gesetzlich zulässigen Aufrechnung erfolgen kann (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht**2 II Rz 2/135 mwN).

Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO sind nicht gegeben. Dieser Tatbestand kann zwar auch bei Vorliegen

einer kongruenten Deckung gegeben sein (ÖBA 1987, 193 = RdW 1987, 124

= WBl 1987, 96), doch führt die Erfüllung des Factoring-Vertrages

durch den Kunden in der Regel nicht zu einer Begünstigung des Factors: Dieser zahlt nämlich den Vorschuß oder Kaufpreis grundsätzlich erst, nachdem der Kunde seine Leistung erbracht und somit die dem Factor abgetretene Forderung von Einreden befreit hat. Er befindet sich daher nicht in der Lage eines vorleistenden Gläubigers. Etwas anderes könnte sein, wenn eine bevorschußte Forderung noch nicht werthaltig ist, weil der Kunde den Vertrag mit dem Abnehmer in Wahrheit noch nicht erfüllt hat, oder mit sonstigen Mängeln in der Richtigkeit behaftet ist, die vom Kunden beseitigt werden können. Es wäre hier denkbar, daß der Kunde durch Erbringung der (restlichen) Leistung an den Abnehmer innerhalb der kritischen Frist die abgetretene Forderung einredefrei macht, um dem Factor das Schicksal zu ersparen, mit den Rückabwicklungsansprüchen am Konkurs des Kunden teilnehmen zu müssen. Mußte diese Absicht dem Factor bekannt sein, so wären an sich die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Z 3 KO gegeben (Iro, aaO Rz 2/136 mwN). Derartige Behauptungen wurden vom Beklagten aber nicht aufgestellt.

Es sind aber auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 31 KO nicht gegeben. Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger innerhalb von sechs Monaten vor Konkurseröffnung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag zumindest bekannt sein mußte. Eine Anfechtung scheidet aber aus, wenn ein Zug-um-Zug-Geschäft vorliegt. Gleiches gilt, wenn der spätere Gemeinschuldner vorleistet und dadurch einen Anspruch auf die Leistung des Anfechtungsgegners erlangt. Das ist beim Factoring der Fall, weil der Kunde den Vorschuß erst erhält, nachdem die Forderung entstanden ist und er dem Factor die Rechnungskopie übergeben hat. Zu diesem Zeitpunkt ist die Zession bereits wirksam (Fischer-Czermak aaO 89 ff [90 f]).

Eine Anfechtung wegen Befriedigung oder Sicherstellung innerhalb der kritischen Frist ist allerdings dann möglich, wenn die vom Factor bevorschußte Forderung mangelhaft ist, weil zB die ihr zugrundeliegende Lieferung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Wenn der Kunde diese Leistung verbessert, liegt darin zugleich eine Behebung des Mangels der abgetretenen Forderung. Die Verbesserung erfolgt aber erst nach Auszahlung des Vorschusses, sodaß der Factor eine Vorleistung erbracht hat und daher kein Zug-um-Zug-Geschäft vorliegt. Gleiches gilt auch für die Schaffung einer Aufrechnungslage, die beim Factoring dann vorstellbar ist, wenn der Factor einen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses hat, weil die abgetretene Forderung zB uneinbringlich ist (Fischer-Czermak aaO 90; Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 2/145 und 2/137).

Nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO können nachteilige Rechtsgeschäfte, die der Gemeinschuldner innerhalb der "Verdachtsfrist" eingegangen ist, angefochten werden. Nach dieser Bestimmung ist aber nur das Verpflichtungs-, nicht auch das Verfügungsgeschäft anfechtbar, weshalb eine Anfechtung als nachteiliges Rechtsgeschäft von vornherein ausscheidet, weil der Factoring-Vertrag ein Kaufvertrag ist, der vor der kritischen Frist abgeschlossen wurde (Fischer-Czermak aaO 91).

Geht man daher davon aus, daß die Anfechtungsfrist dann gewahrt ist, wenn bei einem "Gesamtsachverhalt" der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde (Fischer-Czermak aaO 91) und damit für die Factoring-Zession der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung maßgeblich ist, dann kann zwar nicht die Factoring-Zession als solche angefochten werden, wohl aber der Erwerb einzelner Forderungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO vorliegen.

Daß die Gemeinschuldnerin nach Auszahlung des Vorschusses eine von ihr erbrachte Leistung verbessert hätte, was zur Folge hätte, daß kein Zug-um-Zug-Geschäft vorliegt, wurde nicht behauptet.

Die Anfechtung der Herbeiführung der Aufrechnungslage nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO hat zur Folge, daß der Factor den Kaufpreis in die Masse zahlen und seine Forderung gegen den Kunden auf Rückzahlung des Vorschusses als Konkursforderung geltend machen muß (Iro, aaO, Rz 2/137 und 2/145). Ansprüche der klagenden Partei, die durch die Aufrechnung zum Erlöschen gebracht wurden, sind aber nicht klagsgegenständlich, weil die klagende Partei die Aussonderung von Beträgen begehrt, die aufgrund rechtswidriger Anweisung des Beklagten an die Kunden der Gemeinschuldnerin auf das Massekonto geleistet wurden. Allfällige Gegenforderungen des Beklagten aus diesem Anfechtungsgrund sind aber nicht innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 KO erhoben worden.

Zu F) Unterlassungsbegehren:

Der diesbezüglich in der Revision gerügte Verstoß gegen § 405 ZPO könnte nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 405 mwN). Dieser Revisionsgrund wurde geprüft, er ist nicht gegeben, weil der vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsgrund vom Vorbringen der klagenden Partei gedeckt ist. Richtig ist die in der Revision vertretene Ansicht, daß durch die Aufforderung des Masseverwalters, nur mehr auf das Massekonto zu bezahlen, der klagenden Partei ihr Forderungsrecht nicht entzogen wurde. Dies ändert aber nichts daran, daß diese Aufforderung eine Störung des Eigentums der klagenden Partei an den Forderungen darstellt und nach beendetem Eingriff bei Wiederholungsgefahr eine Unterlassungsklage möglich ist (Spielbüchler in Rummel**2 Rz 5 zu § 354 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist Wiederholungsgefahr im allgemeinen anzunehmen, wenn der Beklagte im Prozeß weiter die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein und seine gesetzwidrige Handlung verteidigt (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1997, 167 uva).

Zum Revisionsrekurs des Beklagten:

Für die Beurteilung, ob eine "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht als bestätigender oder als abändernder Beschluß anzusehen ist, ist nicht allein auf den Spruch der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluß nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 2155/96z = RZ 1997/62 = ÖA 1997, 136 = RPflE 1997/17; RIS-Justiz RS0044456). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht hat das Erstgericht nicht formal, sondern meritorisch über den Zwischenfeststellungsantrag entschieden. Es vertrat die Ansicht, daß dem Zwischenfeststellungsantrag die Bindungswirkung des Teilurteiles entgegenstehe, was wohl so zu verstehen ist, daß es der Meinung war, die Forderungen stünden der klagenden Partei zu, weshalb der Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Forderungen nicht auf die klagende Partei übergegangen seien, nicht berechtigt sei. Das Erstgericht hat daher über den Zwischenfeststellungsantrag sachlich erkannt und ihn folgerichtig mit Urteil abgewiesen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die prozessualen Voraussetzungen für die Stattgebung (Präjudizialität) verneint und daher den Zwischenfeststellungsantrag im Sinne der ständigen Rechtsprechung (s hiezu Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 236) mit Beschluß zurückgewiesen.

Der (erstmalige) Beschluß des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages ist nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039705; 7 Ob 503, 504, 1505/96 = ZIK 1997, 67) aufgrund der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs - und zwar seit der WGN 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtfrage - anfechtbar.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es fehle an der Präjudizialität, ist auch nicht zutreffend. Eine solche liegt vor allem dann vor, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, wenn also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen

Klage begehrten Rechtsfolge gehört (5 Ob 2152/96y = immolex 1997, 174

= WoBl 1997, 148 = MietSlg 48.268 = MietSlg 48.314 = MietSlg 48.404 =

MietSlg 48.646). Selbst wenn man eine Bindung an das Teilurteil annimmt, ist eine derartige Präjudizialität nicht gegeben, weshalb der Zwischenfeststellungsantrag nicht zurückzuweisen war. Da aber, wie schon oben dargelegt, die Forderungen auf die klagende Partei übergegangen sind, ist der Zwischenfeststellungsantrag unberechtigt, weshalb er mit Urteil abzuweisen war.

Es sind daher sowohl die Revision als auch - im Ergebnis - der Revisionsrekurs unberechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Hinsichtlich des Zwischenantrags hat die beklagte Partei lediglich einen Formalerfolg erzielt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte