OGH 3Ob2155/96z

OGH3Ob2155/96z9.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,550.000,-- sA, infolge Rekurses der B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 9.April 1996, GZ 2 R 83/96x-106, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26.Jänner 1996, GZ 7 E 2775/93-3, mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß der Antrag der Rekurswerberin auf Einstellung der Exekution und Ausfolgung der von den Drittschuldnern erlegten Beträge zurückgewiesen wird, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichtes Leoben vom 9.8.1993, 4 Cg 201/93b, wurde der betreibenden Partei zur Sicherstellung ihrer Forderung von S 2,550.000,-- sA die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen 25 Drittschuldner auf Grund bestehender Mietverhältnisse angeblich zustehenden und in Zukunft entstehenden Mietzinsforderungen im Betrag von S 2,550.000,-- sA mehr oder weniger bewilligt.

Die Rekurswerberin beantragte am 11.12.1995 (ON 99) die Einstellung der Exekution, weil ihr diese Mietzinsforderungen schon lange vor der Zustellung der Zahlungsverbote an die Drittschuldner rechtswirksam abgetreten worden seien. Entgegen dem nunmehr - im Gegensatz zum Vorbringen im Exekutionsantrag - von der betreibenden Gläubigerin eingenommenen Rechtsstandpunkt, komme die Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG nicht zur Anwendung, weil die von der Stadtgemeinde K***** beigestellten Mittel weder von ihrer Bezeichnung (Gewerbeförderung) noch von dem damit verfolgten Zweck (wirtschaftliche und gesellschaftliche Belebung, Arbeitsplatzschaffung) als Mittel zur Wohnbauförderung, sohin als öffentliche Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, angesehen werden könnten. Die betreibende Partei habe entweder die Exekutionsbewilligung im Sinn des § 36 EO erschlichen oder wolle nunmehr bewußt Exekution auf eine gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO der Exekution entzogene Forderung führen. Weiters beantragte die Rekurswerberin, nach Einstellung der Exekution ihr die vom Drittschuldner erlegten Beträge auszufolgen.

Das Erstgericht wies diese Anträge nach Einholung einer Äußerung der betreibenden Partei ab und führte zur Begründung aus, "durch die Abtretung der Mietzinsforderungen" habe die Rekurswerberin "an diesen ein vertragliches Pfandrecht erworben", das gemäß § 300a EO dem nachher begründeten gerichtlichen Pfandrecht vorgehe. Da die Drittschuldner ein Erlagsgesuch gestellt hätten, werde jedoch zu prüfen sein, ob das vertragliche Pfandrecht rechtswirksam erworben wurde; dies sei jedoch nicht im Exekutionsverfahren zu klären.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs keine Folge und bestätigte diesen Beschluß "mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Einstellung der Exekution und Ausfolgung der von den Drittschuldnern erlegten Beträge zurückgewiesen wird".

Das Rekursgericht ließ den "Revisionsrekurs" gegen diese Entscheidung zu, weil zwar nach Fasching, Lehrbuch2, Rz 2017 der hier vorliegende Fall einer Maßgabebestätigung jedenfalls als Abänderung anzusehen sei, jedoch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Rechtsfrage in der Vergangenheit nicht völlig einheitlich erscheine und eine neuere Rechtsprechung, soweit für das Rekursgericht überblickbar, fehle. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, ob eine Exekution fortgeführt oder eingestellt werde, berühre nur die Rechtsposition des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten, nicht aber diejenige dritter Personen; diesen komme Parteistellung nur dann zu, wenn sie durch ein Einschreiten des Exekutionsgerichtes gesetzwidrig belastet werden, wenn ihnen ungerechtfertigte Aufträge erteilt worden sind oder wenn sonst ohne gesetzliche Grundlage in ihre Rechte eingegriffen wird. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, sodaß das Erstgericht den Einstellungsantrag nicht sachlich abweisen, sondern als unzulässig zurückweisen hätte müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Für die Beurteilung, ob eine "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht als bestätigender oder als abändernder Beschluß anzusehen ist, ist nicht allein auf den Spruch der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Aus dem Umstand allein, daß das Erstgericht den Einstellungsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluß "mit der Maßgabe bestätigt" hat, daß der Einstellungsantrag zurückgewiesen wird, ergibt sich nicht, daß ein bestätigender Beschluß vorliegt. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluß nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 53/94; vgl RZ 1965, 101; Fasching, Kommentar, IV 452f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017).

Diese Situation ist hier nicht gegeben. Während das Erstgericht den Einstellungsantrag nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt hat, verneint das Rekursgericht schon die Antragslegitimation der Rekurswerberin, der keine Parteienstellung zukomme; allein aus diesem Grund gelangt das Rekursgericht zur Zurückweisung des Einstellungsantrags, ohne eine Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses vorzunehmen.

Die - auch vom Rekursgericht bejahte - Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist somit gegeben.

Bei der Beurteilung der Legitimation der Rekurswerberin zum Antrag auf Einstellung der Exekution ist davon auszugehen, daß außer den Parteien des Exekutionsverfahrens noch sonstige Beteiligte, denen nach dem Gesetz ein solche Stellung zukommt, Einstellung verlangen können (Heller/Berger/Stix 498). Die Rekurswerberin leitet ihre Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution daraus ab, die Forderung, auf die Exekution geführt wird, sei ihr bereits vor Begründung des richterlichen Pfandrechts übertragen worden. Bei der Beurteilung, ob der Rekurswerberin als Zessionarin Beteiligtenstellung zukommt, ist § 300a Abs 1 EO maßgeblich, wonach das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht erfaßt, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Da der abgetretene Teil der Forderung nicht mehr "durch die Exekution betroffen" im Sinn des § 37 Abs 1 EO ist, ist eine Exszindierungsklage überflüssig und abzuweisen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, Anm 2a zu § 300a). Bei Forderungsabtretung geht die Exekution ins Leere (Konecny, Exekution auf abgetretene oder verpfändete Forderungen, ecolex 1991, 840). Angesichts dieser Rechtslage besteht keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung - anders als dem Drittschuldner, dessen Anzeige über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 294 Abs 4 EO) gemäß § 39 Abs 2 Satz 2 EO als Antrag auf Einstellung der Exekution gilt - eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen. Das Rekursgericht hat somit zutreffend die Legitimation der Rekurswerberin, die die Ausfolgung der nach § 1425 ABGB hinterlegten Beträge ausdrücklich nach Einstellung der Exekution beantragt, zum Antrag auf Einstellung der Exekution verneint.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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