OGH 9ObA197/98f

OGH9ObA197/98f17.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Hauptverband *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, es werde festgestellt, daß für die aufgrund der seinerzeitigen Verschmelzung der Z***** mit der Ö***** AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die B***** AG übergegangenen Pensionsverpflichtungen in bezug auf die Betriebspensionen der vor oder nach der erwähnten Verschmelzung pensionierten ehemaligen L*****-Angestellten mit Sondervertrag gelte, daß Erhöhungen der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten in Form von Prozentsätzen und Absolutbeträgen bei (in Pension befindlichen) ehemaligen Sondervertragsinhabern mit einer Valorisierungsklausel, wonach sich jede kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten mit dem gleichen Verhältnissatz bzw Veränderungssatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, auf die in diesen Sonderverträgen geregelten Bankpensionen auswirke, dazu führten, daß zunächst die verhältnismäßige Erhöhung um den jeweiligen Prozentsatz erfolge und anschließend der vereinbarte Fixbetrag dem sich so ergebenden prozentuellen Erhöhungsbetrag als Absolutbetrag hinzuzuschlagen bzw bei Vereinbarung eines Sockels zunächst der vereinbarte fixe Sockelbetrag hinzuzuschlagen und sodann die prozentuale Erhöhung vorzunehmen sei und daher eine Hineinrechnung des Fixerhöhungsbetrages in den Verhältnis- bzw Veränderungssatz nicht stattfinde, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte die aus dem Spruch hervorgehende

Feststellung. Er stellte dazu folgende Behauptungen auf:

Mit Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991 wurde die Ö***** AG mit der Z*****, welche als aufnehmende Gesellschaft fungierte, fusioniert. Dadurch verlor die Ö***** ihre Rechtspersönlichkeit, der Firmenwortlaut der fusionierten Gesellschaft wurde zunächst in Z*****a AG und schließlich in B***** AG geändert. Durch die Fusion endete auch die Mitgliedschaft der L***** beim Verband Österreichischer Banken und Bankiers. Die Z***** als aufnehmende Gesellschaft war und ist nicht ordentliches Mitglied des Verbandes Österreichischer Banken und Bankiers, sondern des Hauptverbandes der Österreichischen Sparkassen. Aus letztgenanntem Umstand leitet die Antragstellerin ihre Legitimation hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages ab.

Der Antragsteller brachte weiters vor, daß von der gegenständlichen Rechtsfrage der Valorisierung der Pensionsbezüge mehr als drei ehemalige Arbeitnehmer der L***** und nunmehrige Pensionisten betroffen seien, die vor der Verschmelzung in Pension getreten und Inhaber von Einzeldienst (Sonder-)Verträgen seien, welche eine sinngemäße Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte für Banken und Bankiers vom 21. 10. 1949 und das Kollektivvertrags über die Neuregelung des Pensionsrechtes vom 16. 11. 1961 (Pensionsreform KV 1961) in der jeweils gültigen Fassung vorgesehen hätten und denen infolge der Fusion nunmehr eine Firmenpension der B***** AG zustehe. Von der Lösung dieser Rechtsfrage seien weiters auch mehr als drei ehemalige Arbeitnehmer der L***** und nunmehrige Pensionisten betroffen, die nach der Fusion in Pension gegangen seien und denen ebenfalls aufgrund von Einzeldienst (Sonder-)Verträgen eine Valorisierung mit dem gleichen Verhältnissatz zustehe, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht komme. Es handle sich somit jeweils um mehr als drei ehemalige Arbeitnehmer der L***** und nunmehrige Pensionisten, sodaß die Antragsvoraussetzungen im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG vorlägen. Gegenstand des Feststellungsantrages sei die Frage, was unter der Valorisierungsbestimmung, die im wesentlichen gleichlautend in den jeweiligen Sonderverträgen enthalten sei, gemeint sei, insbesondere, was unter dem verwendeten Begriff des Verhältnissatzes bzw des regelmäßig synonym verwendeten Begriffes des Veränderungssatzes zu verstehen sei. Dabei handle es sich um folgende Valorisierungsbestimmung in den ursprünglichen L*****-Sonderverträgen:

"III Aktivbezug:

Für Ihre gesamte im Punkt II umschriebene Tätigkeit erhalten Sie .... Aus Anlaß genereller Gehaltsregulierungen an die Angestellten der Länderbank nach Wirksamkeit dieses Vertrages gewährte Bezugserhöhungen wirken sich auf den vorstehend geregelten Gehaltsbezug mit dem für den kollektivvertraglichen Höchstbetrag gültigen Veränderungssatz aus....

XI Pension:

Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, auf die in diesem Dienstvertrag geregelten Bankpensionen aus."

Hintergrund dieser Valorisierungsregel sei der Parteiwille der Vertragspartner gewesen, einen Gleichklang der Erhöhung der Pensionsbezüge mit denen der pensionsfähigen Schemabezüge der aktiven Angestellten herzustellen, Pensionserhöhungen sollten daher mit anderen Worten nicht stärker oder weniger stark als die faktische Erhöhung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten desselben Institutes erfolgen. Der "wesentliche, allgemein akzeptierte Parteiwille" habe darin bestanden, ein Auseinanderdriften der Entwicklung der Valorisierung der Aktivbezüge von denen der Bezüge der Pensionisten zu verhindern. Dies wäre unternehmenspolitisch weder gegenüber dem Betriebsrat noch gegenüber den Pensionisten vertretbar gewesen. Vor der Fusion habe die Länderbank 3747 aktive Arbeitnehmer gehabt, von denen 3418 auf Basis des kollektivvertraglichen Gehaltsschemas entlohnt worden seien, während den 329 weiteren Arbeitnehmern die Entlohnung aufgrund eines Sondervertrages gewährt worden sei. Unter Einschluß der bereits in Pension befindlichen Arbeitnehmer gebe es insgesamt 561 Sondervertragsinhaber. Bei der vorgenannten Valorisierungsbestimmung handle es sich um eine wortwörtliche Abschrift des § 19 Abs 1 des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte vom 16. 11. 1961 (Pensionsreform KV 1961). § 19 lautet:

"Abs 1

Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß § 15 Abs 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß § 20) aus.

Abs 2

Wenn die Veränderung der Aktivitätsbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz, verändern sich die Aktivitätsbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsanfall eingestuft war....".

Nach dem Parteiwillen sollte in den Sonderverträgen exakt diese Regelung des Pensionsreform-KV 1961 übernommen werden. Die Begriffe "Verhältnissatz" und "Veränderungssatz" seien bewußt synonym verwendet worden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Kollektivvertrages im Jahr 1961 sei die Valorisierung regelmäßig in Form eines für alle einheitlichen oder für verschiedene Besoldungsgruppen jeweils unterschiedlich hohen Prozentsatzes erfolgt, jedoch ausnahmslos ohne Fixbetrag. Erst Jahrzehnte später sei erstmals eine sogenannte Sockel/Deckellösung vereinbart worden, wonach sich die kollektivvertragliche Erhöhung der Aktivbezüge einerseits aus einem Verhältnissatz (zB + 2,9 %) als "Sockel" und einem Fixbetrag (zB zuzüglich ATS 150,--) als "Deckel" zusammengesetzt habe. Diese Praxis der Gewährung einer Kombination aus prozentueller und Fixerhöhung habe erst seit 1985 eingesetzt. In gleicher Weise habe die Valorisierung der Pensionsbezüge der Sondervertragsinhaber stattgefunden, welche sich an der Erhöhung der kollektivvertraglichen Bezugsstufe VI/28 orientiert habe. Auch hier sei die Erhöhung nach dem Willen der Parteien derart erfolgt, daß zunächst der Pensionsbezug um den jeweils vereinbarten Verhältnissatz (Prozentsatz) erhöht worden sei, wozu in der Folge der vereinbarte Fixbetrag hinzugerechnet worden sei. Im Jahr 1994 sei die Valorisierung erstmals nur in Form eines Fixbetrages von S 800,-- erfolgt. In Entsprechung des Gleichklangprinzips seien die Pensionen der Sondervertragsinhaber um das individuelle Prozentausmaß ihrer Bemessungsgrundlage erhöht worden (zB 80 % von ATS 800,-- = ATS 640,-- als fixer Hinzurechnungsbetrag). Eine Umrechnung des Absolutbetrages auf einen Prozentsatz in bezug zur Schemastufe VI/28 sei weder bei aktiven Mitarbeitern noch bei Pensionisten erfolgt. Nach dem Verständnis der beteiligten Parteien (insbesondere auch der Sondervertragsinhaber) sei unter dem Begriff "Verhältnis- bzw Veränderungssatz" immer nur eine prozentuelle Valorisierung, nicht aber eine allfällige (zusätzliche) Erhöhung durch einen Fixbetrag zu verstehen gewesen. Sei daher hinsichtlich der aktiven Mitarbeiter die Valorisierung in Form eines Fixbetrages vereinbart, werde dieser auch bei den Pensionisten als Fixbetrag hinzuaddiert, ohne daß eine Umrechnung erfolgen müsse. Dieser Parteiwille spiegle sich in einer jahrzehntelang unbeanstandet entgegengenommenen Praxis wieder. Dennoch würden nunmehr einige Ex-Länderbank-Pensionisten mit Sonderverträgen eine Auslegung vertreten, wonach auch der fixe Sockelbetrag als Prozentsatz im Verhältnis zur bezughabenden Einstufung auszudrücken sei, somit der erhöhte Valorisierungssatz als Grundlage für die gesamte Pensionsvalorisierung heranzuziehen sei. Ausgehend von einer Einstufung nach VI/28 des Bankenkollektivvertrages von ATS 40.000,-- sei dies vergleichsweise an einem Beispiel dargestellt:

Pensionsfähiger Monatsbezug eines Sondervertragsinhabers ATS 60.000,--, Valorisierung der Aktivbezüge (Stufe VI/28) um: 2,9 % zuzüglich ATS 150,--:

Variante I nach Maßgabe des "getroffenen Parteiwillens" und der jahrelangen Valorisierungspraxis der Länderbank AG:

Pensionsfähiger Monatsbezug ATS 60.000,--

zuzüglich 2,9 % (Verhältnissatz) ATS 1.740,--

ATS 61.740,--

zuzüglich Fixbetrag (Deckel) ATS 150,--

ATS 61.890,--

hievon 80 % = Pensionsbemessungsgrundlage, auf deren Basis das konkrete Pensionsausmaß (max 100% der Pensionsbemessungsgrundlage) ermittelt wird.

Variante II: von einigen Sondervertragsinhabern nunmehr geforderte abweichende neue Valorisierungspraxis:

Valorisierung 2,9 % ATS 1.160,--

zuzüglich Fixbetrag (Deckel) ATS 150,--

ATS 1.310,--

Der sich daraus ergebende Betrag von ATS 1.310,-- bedeute in Relation zum Schemabezug VI/28 (ATS 40.000,--) somit eine Valorisierung in Höhe von 3,275 % statt des tatsächlich vereinbarten Verhältnissatzes von nur +2,9 %, um den die Aktivbezüge zuzüglich des Fixbetrages von ATS 150,-- erhöht würden. Hiedurch ergebe sich eine höhere Pensionsbemessungsgrundlage, nämlich ATS 61.965,-- (60.000,-- + 3,275 %) anstatt richtig ATS 61.890,--.

Diese nach Ansicht des Antragstellers unzutreffende und dem Parteiwillen widersprechende Auslegung führe zum Ergebnis, daß die Pensionsbezüge der Sondervertragsinhaber stärker als die Aktivbezüge valorisiert würden. Die Pensionsbezüge der Sondervertragsinhaber würden demgemäß um 3,275 %, die der vergleichbaren Aktivbezüge doch lediglich um 2,9 % zuzüglich eines Absolutbetrages von ATS 150,-- valorisiert. Dies führe zu einem erheblichen Auseinanderdriften der Wertentwicklung der Pensionsbezüge und der Aktivbezüge. Die Sondervertragsinhaber seien sich nicht nur dieses Parteiwillens bewußt, sondern seien auch in Kenntnis der jahrzehntenlangen Valorisierungspraxis, die entsprechend erfolgt und unbeanstandet akzeptiert worden sei.

Der Antragsgegner beantragte, den Feststellungsantrag zurück- bzw abzuweisen. Soweit ohnehin von einem "feststehenden Parteiwillen" auszugehen sei, der die vom Antragsteller begehrte Auslegung der Sondervertragsklausel enthalte, liege eine mißbräuchliche Verwendung des Instituts des § 54 Abs 2 ASGG vor, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen sei, Rechtsfragen simpelster Natur zu beantworten. Auch erfülle der Antrag weder das Merkmal der Bestimmtheit noch, daß über Ansprüche abgesprochen werden solle. Nicht zielführend sei zunächst die Herstellung eines Bezuges zwischen der Auslegung eines Kollektivvertrages (Pensionsreform KV 1961) einerseits und mit dem Text der hier zu beurteilenden Sonderverträge andererseits. Abgesehen von unterschiedlichen Auslegungskriterien und mangelnder Vertragsparteienidentität befasse sich der Kollektivvertrag überhaupt nicht mit einer Berechnung von Istlohnerhöhungen und deren Heranziehung als Pensionsbemessungsgrundlage. Abgesehen davon, daß die Ausdrücke "Verhältnissatz" und "Veränderungssatz" aus dem Kollektivvertrag nicht gleichzusetzen seien, sei daraus kein direkter Schluß auf die Sonderverträge zu ziehen. Schon die Interpretation des Wortes "Verhältnissatz" schließe die Möglichkeit aus, für die Herstellung des Erhöhungsfaktors von einem Fixbetrag (= Konstante als Gegensatz zu einer Variablen) auszugehen. Der Umstand, daß kollektivvertragliche Lohnerhöhungen nicht nur mit einem Prozentsatz, sondern auch mit Fixbeträgen vorgenommen worden seien, wirke sich nicht dahin aus, daß Pensionisten, deren Bezüge mit den Änderungen der höchsten Gehaltsstufe des Kollektivvertrages verknüpft seien, dort, wo Fixbeträge als Erhöhung vereinbart seien, nur diesen Fixbetrag erhalten würden, ohne daß eine Relation desselben zum bisherigen Kollektivvertragslohn hergestellt werden müsse. Im Gegensatz zu den Aktivbezügen werde die kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der Angestellten als Proportion für die Wertsicherung normiert. Damit sollte sichergestellt werden, daß die betragliche über dem Kollektivvertragsschema liegenden Pensionen im gleichen Verhältnis gegen Wertverfall geschützt seien, wie dies beim kollektivvertraglichen Schemabezug der Fall sei. Die Parteienabsicht ergebe sich schon aus dem Wortsinn. Der Wert einer Valorisierungsbestimmung in einem Pensionsvertrag bestehe nämlich darin, den inneren Wert des Ruhegenusses zu erhalten. Im Zweifel sei einer solchen Auslegung der Vorzug zu geben. Bei Erhöhung um einen Fixbetrag würde der Grundsatz aufgegeben werden, eine Proportion zwischen der Änderung des kollektivvertraglichen Bezuges herzustellen und den Ruhebezug um diesen Verhältnissatz zu erhöhen. Bei einer Umstellung der Kollektivvertragserhöhungen von Prozentsätzen auf Fixbeträge käme es zu einer Auszehrung der Firmenpensionen. Ziehe man die Erhöhung 1994 (monatlich S 800,--) unter Berücksichtigung von 40 Dienstjahren heran, dann ergebe sich eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (80 %) von S 640,--. Ein Pensionsempfänger mit einer Pensionsleistung von S 12.800,-- würde unter Anwendung des Kollektivvertrages (Pensionsreform 1961) eine Valorisierung von 5 % erhalten, ein Einzelvertragsinhaber mit einer Pensionsleistung der Bank von zuletzt S 64.000,-- aber beispielsweise nur eine Valorisierung von 1%. Ein solcher Vertragswille könne einer Klausel, die ausdrücklich auf die sich aus der Veränderung der Kollektivvertragsbezüge zu bildenden Verhältnisse abstelle, nicht unterstellt werden.

Unzutreffend sei auch die Ansicht, daß Pensionisten durch Stillschweigen auf die Anwendung des Verhältnissatzes auch auf Fixbetragserhöhungen verzichtet hätten.

Der Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist unter dem vom Antragsteller zitierten "allgemein akzeptierten Parteiwillen" kein gemäß § 54 Abs 4 ASGG bindendes Sachverhaltsvorbringen zu verstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Kontext, wonach der Antragsteller zur Konkretisierung dieses Parteiwillens nur eine "länger dauernde Übung" nennen kann, ohne aber zu behaupten, welche Informationen den Pensionsbeziehern, die zur Berechnungspraxis der B***** geschwiegen hätten, zugekommen seien. Überdies verweist der Antragsteller darauf, daß der Text der Sonderverträge einem Muster entspringt, welches zu einem Zeitpunkt aufgelegt wurde, als es auch im Kollektivvertragsbereich nur prozentmäßige, jedoch keine fixen Erhöhungen gegeben haben soll. Der vom Antragsteller zitierte "Parteiwille" ist daher bereits Ergebnis einer - überprüfbaren - Vertragsauslegung.

Nicht zielführend ist zunächst der Versuch des Antragstellers, aus dem Kollektivvertrag (§ 19 Pensionsreform KV 1961) auf den Willen der Parteien der Sonderverträge Rückschlüsse zu ziehen. Abgesehen davon, daß der normative Teil eines Kollektivvertrages nicht nach § 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen ist (RIS-Justiz RS0008807), enthält die genannte Kollektivvertragsbestimmung eine Regelung, wie hinsichtlich der Neuberechnung der Betriebspensionen vorzugehen ist, wenn keine einheitliche Anhebung von Aktivbezügen erfolgt. Diese Frage stellt sich bei den hier zu prüfenden Sonderverträgen aber insofern nicht, als schon nach dem klaren Wortlaut - unabhängig von der Höhe des letzten Aktivbezuges der Pensionisten - eine Verknüpfung nur mit der höchsten kollektivvertraglichen Schemastufe hergestellt werden soll.

Eigentliches Ziel der einfachen Vertragsauslegung ist die Feststellung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel I2 Rz 4 zu § 914 ABGB). Maßgeblich ist hiebei der objektive Erklärungswert einer Willenserklärung. Es kommt also weder auf den Willen des Erklärenden allein noch auf die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers an. Ist der objektive Aussagewert zweifelhaft, muß der Gehalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom Wortsinn und dem Willen der Parteien letztlich die Übung des redlichen Verkehrs maßgebend ist. Hiezu sind auch die Umstände der Erklärung heranzuziehen (RIS-Justiz RS0014160). Geht man nun vom Vorbringen des Antragstellers aus, waren im Zeitpunkt des Entstehens des Sondervertragsmusters allgemein nur prozentuelle Lohnerhöhungen, nicht jedoch solche mit Fixbeträgen üblich. Erfolgten demnach in Prozentwerten ausgedrückte Anhebungen der pensionsfähigen Bezüge der höchten kollektivvertraglichen Gehaltsstufe, ließ sich dieser Prozentsatz unschwer mit demselben Verhältnissatz auf die Pensionsbezüge übertragen. Der Fall einer Fixbetragserhöhung der höchsten Aktivbezüge wurde von den Parteien der Sonderverträge nicht erwähnt. Unabhängig davon, ob dieser Fall nur bloß unerwähnt blieb oder aber gar nicht bedacht wurde, gelangt man zum selben Ergebnis, weil auch im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung zu fragen ist, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0014160). Wie schon erwähnt, war die Parteienabsicht auf die Herstellung einer Relation zwischen der Entwicklung der kollektivvertraglichen Höchstbezüge einerseits und den Pensionsbezügen andererseits gerichtet. Schon die Wahl des Wortes "Verhältnissatz" zeigt, daß die Parteien keine lineare Anhebung, sondern eine verhältnismäßige Anhebung der Pensionen beabsichtigten, dh daß die Bezüge vor der Erhöhung zu den Bezügen nach der Erhöhung im gleichen Verhältnis stehen sollten, wie die Pensionsbezüge vor der Anhebung zu den Pensionsbezügen nach der Anhebung. Da sich - auch nach dem beispielsweise angeführten Rechenbeispiel des Antragstellers - die Sondervertragspensionen - zumindest teilweise - schon in ihrer Bemessungsgrundlage über den pensionsfähigen kollektivvertraglichen Höchstbezügen bewegten, führte dies von Anfang dazu, daß zwar Bezüge und Pensionen relativ gleich angehoben werden sollten, höhere Pensionen aber bei einer Anhebung auch absolut höher ansteigen mußten. Wenn nun die - von den Vertragsparteien verschiedenen - Parteien des Kollektivvertrages neben prozentuellen Anhebungen auch den Weg gleichförmiger Fixbetragserhöhungen wählten, ergibt sich daraus keine differente Betrachtung. Fixbetragserhöhungen bezwecken zwar allgemeine Lohnerhöhungen, aus sozialen Erwägungen sollen aber einkommensschwächere Arbeitnehmergruppen, deren Gehälter bzw Löhne dadurch relativ höher steigen, gegenüber besserverdienenden Arbeitnehmergruppen bevorzugt werden. Da die vorliegenden Klauseln in den Sonderpensionsverträgen aber einzig und allein auf die Bezugsentwicklung der bestverdienenden Kollektivvertragsgruppe abzielen, sind die für den Ausgleich unter aktiven Arbeitnehmern geltenden Erwägungen ohne jeden Belang. Es hat daher beim schon erwähnten Verhältnissatz zu bleiben, wobei im Falle von gemischten oder nur Fixbetragserhöhungen der höchsten Aktivbezüge zwecks Ermittlung des "Verhältnissatzes" eine Umrechnung der Fixbeträge in Prozentwerte vorzunehmen ist, was auch unschwer möglich ist. Die restriktive, mit dem Wortsinn nicht in Übereinstimmung zu bringende Interpretation des Antragstellers vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

Zu prüfen bleibt letztlich noch die Frage, ob und inwieweit Pensionisten mit Sonderverträgen ein schlüssiges, als Zustimmung zu wertendes Verhalten gesetzt haben, indem sie unwidersprochen Pensionsbezüge in Empfang genommen haben, welche nach der von der B***** gewünschten Methode ermittelt worden waren. Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt (RIS-Justiz RS0014424 ua). Im hier vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht einmal vorgebracht, daß bzw aufgrund welcher Umstände den Pensionisten bekannt sein mußte, daß Fixbetragserhöhungen der höchsten Aktivbezüge nur linear auf die Pensionsbezüge übertragen worden wären. Insbesondere wurde nicht behauptet, daß den Pensionisten entsprechende Informationen zugekommen wären, die den Berechnungsmodus für alle verständlich dargelegt hätten. Auch für Dienstnehmer gilt, daß deren Ansprüche nicht wegen eines schlüssigen Verzichtes erlöschen, wenn der Dienstgeber auch nur einen Zweifel daran haben mußte (RIS-Justiz RS0014468). Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers sind aber solche Zweifel des Arbeitgebers B***** AG naheliegend. Eine schlüssige Änderung der Sonderverträge, welche überdies nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall hätte erfolgen können, ist daher nicht anzunehmen.

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