Normen
ABGB §863 FI
3 Ob 148/66 | OGH | 21.12.1966 |
Veröff: MietSlg 18118 |
6 Ob 526/87 | OGH | 28.01.1988 |
Vgl auch; nur: Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt. (T1); Beisatz: Hier: Bei widerspruchloser Hinnahme der mietweisen Benützung durch einen Dritten kann der Vermieter Bestandnehmerpflichten des Vormieters nicht mehr als gegeben annehmen, weil von einem redlichen Geschäftsmann eine bewusste Doppelvermietung nicht angenommen zu werden braucht. (T2) |
7 Ob 603/95 | OGH | 27.09.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Aus der widerspruchslosen Hinnahme und Besichtigung von Renovierungsarbeiten kann noch keine stillschweigende Genehmigung im Sinne des § 863 ABGB zu einem in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Wortlaut eines Mietvertrages abgeleitet werden. (T3) |
9 ObA 197/98f | OGH | 17.03.1999 |
nur: Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. (T4) |
9 ObA 279/98i | OGH | 17.03.1999 |
nur T4 |
8 Ob 67/99g | OGH | 26.08.1999 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Mietvertrag kann nach herrschender Rechtsprechung dann konkludent zustande kommen, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten nach objektivem Maßstab den zwingenden Schluß zulässt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen. (T5) |
6 Ob 132/10w | OGH | 01.09.2010 |
Vgl auch |
6 Ob 62/18p | OGH | 26.04.2018 |
Auch; nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19661221_OGH0002_0030OB00148_6600000_001
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