OGH 9Ob114/98z

OGH9Ob114/98z10.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Hans Exner und Mag.Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, wider die beklagte Partei Herbert K*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen S 80.490,67 sA und Feststellung (Streitwert S 20.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 20.November 1997, GZ 1 R 265/97f-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (Sachverständigengutachten) können in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Auch die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die zu den Negativfeststellungen führte, kann in der Revision auch nicht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden, zumal das Berufungsgericht sich mit der Beweisrüge in der Berufung befaßt hat.

Auch wenn aufgrund eines zustande gekommenen Vertrages dem beklagten Gastwirt der Beweis obliegt (§ 1298 ABGB) alle zumutbaren Vorkehrungen zur gefahrlosen und verkehrssicheren Benützung der den Gästen zugänglichen Terrasse getroffen zu haben (SZ 66/179; 8 Ob 2290/96i mwN), so ändert dies nichts daran, daß zwar der Schädiger zu beweisen hat, daß ihn kein Verschulden trifft, die Beweislastumkehr aber nur das Verschulden zum Gegenstand hat, der Beweis der Kausalität aber weiterhin dem Geschädigten (oder Gläubiger) obliegt (1 Ob 2029/96f; 1 Ob 2051/96s; 1 Ob 33/97w; 6 Ob 2174/96s; 6 Ob 280/97p ua). Von diesem Grundsatz ist der Oberste Gerichtshof u.a. lediglich bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen (JBl 1997, 522; 6 Ob 2100/96h).

Für den Beweis des Kausalzusammenhanges genügt allerdings ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit (1 Ob 33/97b) bzw der Nachweis, daß die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist (1 Ob 2029/96f; 1 Ob 2051/96s). Dabei besteht für den Anscheinsbeweis kein Raum, wenn der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes auch eine andere Verursachungsmöglichkeit offen läßt (1 Ob 2051/96s). Unaufgeklärt bleibende Umstände gehen zu Lasten des Geschädigten (1 Ob 2029/96f; 6 Ob 280/97p ua). Ein Anscheinsbeweis ist immer dort ausgeschlossen, wo und wann der Kausalverlauf durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann (SZ 65/132; 1 Ob 2029/96f; 6 Ob 226/97x ua).

Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Feststellung, daß der zumindest leicht alkoholisierte Kläger, der beim Gehen schwankte, nach Passieren der Eingangstüre auf der Terrasse zum Sturz kam, wobei nicht festgestellt werden konnte, wo genau dieser erfolgte und ob der Kläger über den ungünstig aufgestellten Blumentrog stolperte, den Nachweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades über die Kausalität des Blumentroges für den Sturz nicht als erbracht angesehen. Da der bloße Verdacht, daß der Blumentrog Sturzursache war, die Verurachungsmöglichkeit durch ein alkoholbedingtes Stolpern ohne Rücksicht auf den Blumentrog offenläßt, war - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - für den Anscheinsbeweis kein Raum, so daß die unaufgeklärt gebliebenen Umstände zu Lasten des Klägers gehen. Damit entspricht aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes den Grundsätzen der Rechtsprechung, so daß eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in der ao Revision nicht aufgezeigt wurde.

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