OGH 6Ob280/97p

OGH6Ob280/97p16.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Klaus B*****, vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Walter A*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C*****-GmbH, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (Revisionsinteresse S 104.920,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1997, GZ 1 R 251/96d-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Anspruch des Klägers ist nach allgemein schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wegen Verletzung vertraglich vereinbarter Interessenwahrungspflichten des Treuhänders zu beurteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl die Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, wie auch der Kausalzusammenhang von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (ständige Rechtsprechung: zuletzt 3 Ob 545/94 und 6 Ob 2100/96h). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB betrifft hingegen nur den Verschuldensbereich (SZ 52/15).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, es wäre Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Treuepflichtverletzung der Gemeinschuldnerin dazu geführt habe, daß die Komplementärin der KG ihre Rücknahmegarantie nicht erfüllt hat, ist angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts nicht zu beanstanden.

Der den von der Revision zitierten Entscheidungen 7 Ob 633/91 (teilweise veröffentlicht in ecolex 1992, 476 und 2 Ob 574/91 (teilweise veröffentlicht in ecolex 1992, 555) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar:

Das Verfahren 2 Ob 574/91 betraf einen Fall, in dem der Beteiligungsvertrag mangels Übermittlung des Hausanteilscheines an den damaligen Kläger nicht zustande gekommen war und die beklagte Treuhandgesellschaft das Anlegergeld aus diesem Grund nicht an die KG hätte weiterleiten dürfen. Sie haftete dem damaligen Kläger daher für den Rückersatz der geleisteten Zahlungen.

Im Verfahren 7 Ob 633/91 wurde der Gemeinschuldnerin vorgeworfen, in Mißachtung ihrer Pflichten einer Veräußerung des gesamten Liegenschaftsbesitzes der KG zugestimmt zu haben. Allerdings hatte die KG selbst (und nicht wie im vorliegenden Fall deren Komplementärin) die Garantie für die infolge Liquidation der KG danach nicht mehr mögliche Zahlung des Rückkaufswertes übernommen. Der Oberste Gerichtshof erkannte der dortigen Klägerin eine Erleicherung der Beweislast zu. Er erachtete den zum Beweis der Kausalität der treuwidrigen Handlung für den eingetretenen Schaden zulässigen Anscheinsbeweis offensichtlich als gelungen, indem er unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts und unter weiterer Berücksichtigung eines Zugeständnisses der Treuhänderin, wonach die übrigen Beklagten (somit auch die KG) die Klageforderung nicht mehr zahlen könnten, diese somit uneinbringlich sei, der Klägerin Schadenersatz in Höhe des vollen Rückkaufswertes zusprach.

Im vorliegenden Fall hat aber die Komplementärin die Rückkaufsgarantie vertraglich übernommen. Der Verkauf der der KG selbst gehörenden Liegenschaften war also in Ansehung der Liquidität ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin kein typischer Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten rechtfertigen könnte. Daß die Gemeinschuldnerin einem Ausscheiden der ursprünglichen Komplementärin und einem Eintritt anderer persönlich haftender Gesellschafter zugestimmt hat, vermag die von der Klägerin gewünschte Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen.

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