OGH 10ObS55/96

OGH10ObS55/9612.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bedzet D*****, vertreten durch Dr.Georg Backhausen, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.November 1995, GZ 7 Rs 127/95-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Mai 1995, GZ 13 Cgs 247/94x-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision verwehrt.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Gemäß § 203 ASVG besteht Anspruch auf eine Versehrtenrente nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit über 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH gemindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.

Hier steht fest, daß durch die Folgen des Unfalles beim Kläger seit der Antragstellung nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH besteht. Schon aus diesem Grund besteht das erhobene Begehren nicht zu Recht. Es ist unerheblich, ob seit dem Zeitpunkt der Entziehung der seinerzeit gewährten vorläufigen Versehrtenrente (29.2.1972) eine Änderung im Zustand des Klägers eingetreten ist; selbst wenn sich, wie der Kläger behauptet, sein Zustand verschlimmert hätte, wäre hieraus für ihn nichts gewonnen, weil ausgehend vom festgestellten Ausmaß der seit der nunmehrigen Antragstellung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht zu Recht besteht.

Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der ärztlichen Einschätzung die maßgebliche Bedeutung zukommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl auch SSV-NF 7/52, 7/127 und 7/130; zuletzt 10 ObS 248/94; 10 ObS 13/95; 10 ObS 62/95; 10 ObS 164/95; zur deutschen "Härteklausel" BSGE 70, 47), weshalb es auch diesbezüglich ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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