OGH 10ObS2156/96y

OGH10ObS2156/96y11.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Djuro J*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Georg Karasek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1996, GZ 10 Rs 148/95-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. April 1995, GZ 3 Cgs 111/94y-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74).

Es trifft nicht zu, daß die ärztlichen Sachverständigen in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung vorgenommen hätten. Sie haben vielmehr in ihren Gutachten völlig zutreffend zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht Stellung bezogen, bei deren Ermittlung auch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden (SSV-NF 1/64 uva). Diese Feststellungen bilden aber regelmäßig die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung, doch kann das Gericht im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen berücksichtigen und damit von der medizinischen Einschätzung abweichen. Daß hier die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles gegeben wären, wurde aber nicht einmal behauptet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte