OGH 9ObA1026/95

OGH9ObA1026/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Albert R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Johann Kahrer und Dr.Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried iI, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Hermann P*****, Zivilingenieur, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried iI, wegen S 152.605,87 sA und Feststellung, im Revisionsverfahren S 114.454,41 sA und Feststellung (S 16.875,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1995, GZ 12 Ra 27/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Beklagten wegen der vorgesehenen Möglichkeit der Mäßigung nicht zwingend hätte verneint werden können (Kerschner, DHG Rz 58 zu § 2), begründet die Übertretung von Schutzvorschriften nicht schon für sich grobe Fahrlässigkeit (SZ 59/214), sondern erst dann, wenn der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (Arb 9.485, 10.087; 8 ObA 280/94). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes festzustellen (SZ 56/157; SZ 61/280; 9 ObA 157/92; 7 Ob 1526,1527/94). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Schutzvorschriften durch einen ausgebildeten Techniker verletzt wurden, weil dieser Umstand für die Beurteilung des Verschuldensgrades allein keinen Aussagewert besitzt. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt bei richtiger Anwendung der vom Gesetz und von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien in diesem Rahmen - dagegen führt der Rechtsmittelwerber nichts aus - eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aus (2 Ob 510/88, 5 Ob 1091/92).

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