OGH 9ObA157/92

OGH9ObA157/9216.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, Gastwirt, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei D***** S*****, Angestellte, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen 66.693,07 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.März 1992, GZ 12 Ra 30/92-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Oktober 1991, GZ 16 Cga 60/91-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Entscheidend ist nicht, ob die Beklagte ein Verschulden am Entstehen des Mankos zu vertreten hat, sondern ob ihr grobe Fahrlässigkeit (§ 6 DHG) zur Last fällt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn eine ungewöhliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (SZ 51/128; Arb 9835, 10.087 ua). Den nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen dem Kläger obliegenden Beweis für das Vorliegen von Umständen, die in diesem Sinne die Annahme grober Fahrlässigkeit der Beklagten rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erbracht. Daß in der Zeit, in der H***** S***** beschäftigt war, geringere Umsätze erzielt wurden, ließe allenfalls den Schluß zu, daß die Abgänge eher in der Zeit auftraten, in der diese Seviererin nicht eingesetzt war, doch könnte zur Frage des Grades des Verschuldens der Beklagten hieraus nichts abgeleitet werden. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang vermißten Feststellungen bedurfte es daher nicht. Wohl kann die Höhe des Mankobetrages unter Umständen einen bestimmten Verschuldensgrad indizieren; für die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind jedoch immer alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei fällt hier, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, ins Gewicht, daß der Kläger der Beklagten neben ihrer Tätigkeit als Kellnerin auch die Betreuung der Glückspielautomaten übertragen hatte. Dies war aber mit einer höheren Belastung der Klägerin und insbesondere auch mit einer risikoreichen Manipulation mit höheren Geldbeträgen verbunden und erhöhte daher auch die Gefahr von Fehlbeträgen. Unter diesen Umständen kann allein daraus, daß in der fraglichen Zeit ein Manko in der festgestellten Höhe auftrat, ein grobfahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht abgeleitet werden. Andere Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Beklagten kamen jedoch im Verfahren nicht hervor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte