OGH 3Ob540/94

OGH3Ob540/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Anton Gruber und Dr.Alexander Gruber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid H*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2.337,73 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. April 1994, GZ 1 R 259/94-12, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Silz vom 1.März 1994, GZ 3 C 15/94y-9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte beim Erstgericht, dem nach dem Wohnsitz der Beklagten zuständigen Bezirksgericht, die Klage auf Bezahlung von S 2.337,73 s.A. ein und brachte dazu vor, daß die Beklagte bei ihr beschäftigt gewesen und ihr an Arbeitsentgelt der eingeklagte Betrag zuviel bezahlt worden sei.

Nachdem die Beklagte die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes eingewendet hatte, sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache entsprechend dem Antrag der klagenden Partei an das nicht offenbar unzuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Das Rekursgericht wies den von der Beklagten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs, mit dem nur die Überweisung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien bekämpft wurde, zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Der gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobene Rekurs sei unzulässig, weil er im Hinblick auf den S 15.000 nicht übersteigenden Streitgegenstand nur aus den im § 517 ZPO angeführten Gründen ergriffen werden könne und keiner dieser Gründe hier vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Vorweg ist festzuhalten, daß sich die Zulässigkeit des Rekurses entgegen der - offenbar von der Beklagten vertretenen Meinung - nicht nach § 47 ASGG richtet. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß sich das Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluß, der gemäß § 40a JN über die Art des anzuwendenden Verfahrens gefaßt wurde, nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet (EvBl 1993/42 unter Hinweis auf Simotta in FS Fasching 486 und Fasching, ZPR2 Rz 114). Das selbe muß aber gelten, wenn im Rechtsmittelverfahren die Frage zu entscheiden ist, ob das vom Kläger angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, weil es sich um eine Arbeitsrechtssache handelt und daher gemäß § 3 ASGG ein Gerichtshof erster Instanz, insbesondere also auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien (vgl § 2 Abs 2 ASGG), zuständig ist. Hat in einem solchen Fall der Kläger das Verfahren vor einem Gericht eingeleitet, dem die Entscheidung in Arbeitsrechtssachen nicht zusteht, so richtet sich das Rechtsmittelverfahren nicht nach den für Arbeitsrechtssachen, sondern nach den nach der Zivilprozeßordnung allgemein für Rechtsmittel geltenden Vorschriften. Hier ist somit die Anwendung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht gemäß § 47 Abs 1 ASGG ausgeschlossen.

Zu § 528 Abs 2 ZPO ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß unter "Revisionsrekurs" im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht nur Rechtsmittel gegen bestätigende und abändernde Entscheidungen, sondern auch gegen Formalbeschlüsse, also auch Beschlüsse, mit denen der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgewiesen wird, zu verstehen sind (GesRZ 1991, 164 mwN; 1 Ob 606/92; 3 Ob 561/91; 3 Ob 106,107, 1089/91 ua). An dieser Auffassung hat der erkennende Senat trotz der Kritik von Bajons in ihrem Aufsatz "Der Wandel im Rechtsmittelsystem" in ÖJZ 1993, 145 ff festgehalten (JBl 1994, 264; 3 Ob 12/94; ähnlich auch 1 Ob 508/94). Hier übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht, weshalb der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ergriffene Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig ist.

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