OGH 3Ob561/91

OGH3Ob561/9123.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Hilde G*****, vertreten durch Dr. Georg Reiter ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Mara K*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen zwangsweiser Räumung der Wohnung, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 7. August 1991, GZ 22 R 402/91-15, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Juni 1991, GZ 12 K 1/91-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auf Grund des Auftrags zur Übergabe der an die Verpflichtete auf bestimmte Zeit vermieteten Eigentumswohnung bewilligte das Erstgericht der betreibenden Wohnungseigentümerin am 22. März 1991 die Räumungsexekution, schob aber dann wegen der Verpflichteten und ihren Angehörigen drohender Obdachlosigkeit die Räumungsexekution zuletzt bis zum 14. September 1991 auf.

Gegen diesen Beschluß erhob die betreibende Partei Rekurs.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Rekurs sei nach Ablauf der mit dem 22. Juli 1991 endenden Frist erst am 23. Juli 1991 beim Erstgericht überreicht worden. Auf den Lauf der Rekursfrist im Exekutionsverfahren hätten die Gerichtsferien keinen Einfluß.

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist nach dem über § 78 EO auch im Räumungsexektionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nach dessen Ausspruch iSd § 78 EO, § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO an Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 nun von "Revisionsrekursen" statt von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" (§ 528 idF vor WGN 1989) spricht, ist hier unter einem Revisionrekurs der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes zu verstehen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, C 5., ÖJZ 1989, 751; Fasching, ZPR Rz 2015/1; 3 Ob 52/90 ua.). Der Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist daher nur bei einem S 50.000,-- übersteigenden Entscheidungsgegenstand und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (8 Ob 7/90; 3 Ob 1534/90; 3 Ob 1096/90; 3 Ob 1001-1007/91; 8 Ob 522/91 = NRsp 1991/195; zur selben Problematik des § 13 AußStrG gegen Kralik, Der Zugang zum OGH im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 284 auch 5 Ob 545/90 = ÖA 1990, 135 und 5 Ob 541/91).

Da das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß sein Entscheidungsgegenstand (Verspätung des Rekurses der betreibenden Partei gegen die Gewährung eines Aufschubes der Räumung) an Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, ist gegen den Zurückweisungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof durch § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ausgeschlossen, selbst wenn das Rekursgericht nach der Aktenlage auf Grund des auf dem Rekurs angebrachten Vermerkes, daß das Rechtsmittel am Tag des Einlanges (23. Juli 1991) persönlich überreicht worden war, die Verspätung annahm und tatsächlich der Rekurs rechtzeitig am 22. Juli 1991 beim Postamt 5016 Salzburg an das Erstgericht zur Post gegeben wurde.

Da der Aufschub der Exekution nur bis zum 14. September 1991 erfolgte, wäre das Rechtsmittel überdies selbst dann zurückzuweisen gewesen, wenn es nicht jedenfalls unzulässig wäre, weil seit Ablauf des Räumungsaufschubes die Beschwer der betreibenden Partei fehlt, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufschubes daher nur mehr von theoretischer Bedeutung wäre und ein Interesse an einer Kostenentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis an der Hauptsachenentscheidung, das bis zur Beschlußfassung fortbestehen muß, nicht ersetzen kann (Heller-Berger-Stix 648; JBl 1961, 605; RZ 1974/21; 3 Ob 14-16/91 uva).

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