OGH 5Ob654/82

OGH5Ob654/8213.7.1982

SZ 55/113

Normen

ABGB §1295
ABGB §1295

 

Spruch:

Außerhalb vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten durch fahrlässige Irreführung verursachte Vermögensschäden sind nicht zu ersetzen

OGH 13. Juli 1982, 5 Ob 654/82 (JBl. 1983, 205 (Hügel)) (OLG Wien 3 R 37/82; HG Wien 11 Cg 139/78)

Text

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 308 000 S samt Anhang und brachte vor: Sie habe von Karl S die Faktura 59-2086- 71777, die am 22. 12. 1977 fällig gewesen sei, im Factoringverfahren erworben. Die Forderung des Karl S gegen den Beklagten resultierte aus einem Kaufvertrag über zwei vollautomatische Rauch-, Koch- und Bratanlagen samt Zubehör, wofür der angemessene Kaufpreis von 708 000 S verrechnet worden sei. Von diesem Vertrag habe der Beklagte weder gegenüber Karl S noch gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Karl S zurücktreten können. Karl S habe dem Beklagten die Originalrechnung vom 22. 12. 1977 übermittelt, die den Beisatz enthalte, daß alle seine Forderungen, somit auch die aus dieser Rechnung, an sie (Klägerin) übertragen worden seien und Zahlungen daher nur an sie (Klägerin) auf das angegebene Konto geleistet werden könnten. Der Beklagte habe diese Rechnung unbeanstandet übernommen und noch am 22. 12. 1977 durch Unterfertigung eines Gegenscheins bestätigt, die Anlagen mängelfrei erhalten zu haben. Am 22. 2. 1978 habe er ihr gegenüber den restlichen Saldo von 308 000 S anerkannt. Der Beklagte habe dadurch an ihrer Irreführung mitgewirkt, da er eine pro forma-Rechnung akzeptiert und trotz der nunmehr behaupteten Teillieferung bzw. mangelhaften Lieferung bestätigt habe, die Anlage vollständig übernommen zu haben. Dafür hafte ihr der Beklagte - sie habe Karl S die Rechnung voll bevorschußt - für diesen von ihm schuldhaft verursachten Schaden. Wegen Vorliegens des vom Beklagten unterfertigten Gegenscheins und der - überdies als Anerkenntnis zu wertenden - Saldobestimmung vom 22. 2. 1978 habe sie nämlich den Rechnungsbetrag bzw. den eingeklagten Betrag an Karl S ausbezahlt und diesen nicht rückbelastet. Mängel lägen im übrigen nicht vor; die Mängelrüge sei auch verspätet erhoben worden.

Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte Klageabweisung und wendete ein: Er habe mit Karl S einen Werkvertrag über die Lieferung und Montage zweier Rauch-, Koch- und Bratanlagen zum Gesamtpreis von 708 000 S abgeschlossen. Karl S habe am 22. 9. 1977 eine sogenannte pro forma-Rechnung gelegt, die er (Beklagter) zur Kreditbeschaffung benötigt habe. In dieser Rechnung sei auf die Abtretung der Forderung an die Klägerin nicht hingewiesen worden. Am 21. 9. 1977 und am 24. 12. 1977 habe er (Beklagter) an Karl S je 200 000 S als Akonto bezahlt, obwohl dieser nur Teile der Anlage in einem Gesamtwert von 247 000 S netto geliefert habe. Hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles des Werkvertrages sei der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Karl S gemäß § 21 KO vom Vertrag zurückgetreten. Die Saldobestimmung vom 22. 2. 1978 enthalte kein Anerkenntnis, zumindest kein konstitutives Anerkenntnis; ein allfälliges Anerkenntnis habe er irrtümlich abgegeben. Der Text der Rechnung stimme nämlich nicht mit dem zweiten Satz des die Saldobestimmung betreffenden Schreibens der Klägerin überein. Er habe diesen Irrtum der Klägerin gegenüber rechtzeitig telefonisch aufgeklärt. Im übrigen habe die Klägerin die Faktura vom 22. 12. 1977 bereits vor der Saldobestimmung bevorschußt gehabt, so daß eine Kontoabstimmungserklärung für den von der Klägerin behaupteten Schaden gar nicht kausal gewesen sein könne. Die Kenntnis von der Abtretung der Forderung habe er erstmals durch das die Kontoabstimmung betreffende Schreiben der Klägerin vom 20. 2. 1978 erhalten. Die Rechnung vom 22. 12. 1977, die den Abtretungsvermerk enthalte, habe ihm Karl S erst am 31. 3. 1978 zugestellt. Die Saldobestimmung habe er (Beklagter) nur deshalb unterschrieben, weil er damals auf Grund der Äußerung des Karl S, die Anlagen seien bereits fertig, der Meinung gewesen sei, diesen Betrag zu schulden. Er habe damals die Anlage aus baulichen Gründen noch nicht übernehmen können. Im Dezember 1977 habe ihm Karl S in seinem Betrieb die Anlage gezeigt, behauptet, daß sie fertiggestellt sei, sowie die Unterfertigung des Gegenscheins und die Zahlung eines weiteren Akontobetrages begehrt. Dabei habe Karl S erklärt, diesen Gegenschein nur für seine Buchhaltung zu benötigen. Er (Beklagter) habe damals nicht gewußt, daß Karl S diesen Gegenschein für einen Geldgeber benötige.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Im September 1977 bestellte der Beklagte bei Karl S zwei vollautomatische Rauch-, Koch- und Bratanlagen samt Zubehör im Wert von insgesamt 708 000 S. Es handelte sich zum Teil um eine Maßanfertigung. Die Lieferung der Anlagen sollte im November 1977 erfolgen, weil der Beklagte vor der Montage der Geräte noch einen Neubau fertigzustellen hatte. Bei der Bestellung am 21. 9. 1977 leistete der Beklagte an Karl S eine Akontozahlung von 200 000 S und erhielt eine pro forma-Rechnung, die er zur Krediteinreichung bei seiner Bank benötigte. Wegen Verzögerungen bei den Bauarbeiten war der Beklagte erst im Jänner/Feber 1978 annahmebereit. Am 22. 12. 1977 erschien Karl S beim Beklagten, ersuchte um Zahlung weiterer 200 000 S und verlangte die Unterfertigung eines Gegenscheins mit der Begründung, daß die Anlage lieferbereit sei und er den unterfertigten Gegenschein für die Buchhaltung zum Jahresabschluß brauche. Der Beklagte besichtigte die Anlage bei Karl S, konnte aber keine Mängel feststellen, weil er eine solche Anlage noch nie bestellt hatte und sie außerdem nur von außen sehen konnte. Er war daher der Meinung, die Anlage sei vollständig und stehe zur Lieferung bereit; so leistete er am 24. 12. 1977 die gewünschte Zahlung und unterfertigte den Gegenschein. In diesem Zeitpunkt fehlten im Inneren der Anlage jedoch wesentliche Bestandteile. Im Jänner 1978 erfolgte dann die Lieferung im Umfang von etwa einem Drittel der Bestellung. Es fehlten die Schaltkästen, die Turbinen, die Selchwagen und die Preßluftsteuerungen. Trotz Rüge seitens des Beklagten und Lieferzusage durch Karl S wurde die Lieferung nicht vervollständigt. Dies wurde anfangs damit begrundet, daß eine noch modernere als die ursprünglich bestellte Steuerung eingebaut werden solle, die erst in einem späteren Zeitpunkt geliefert werden könne. Im Juni 1978 wurde über das Vermögen des Karl S der Konkurs eröffnet, worauf der Beklagte vom Masseverwalter Dr. Kurt A die vollständige Lieferung verlangte. Dieser lehnte jedoch ab und trat vom Rest des Vertrages zurück. Da die mit einem Zessionsvermerk versehene Rechnung vom 22. 12. 1977 erst am 31. 3. 1978 beim Beklagten einlangte, erfuhr dieser von der Einschaltung der Klägerin erst durch deren die Kontoabstimmung betreffendes Schreiben vom 20. 2. 1978. Auf diesem bestätigte der Beklagte am 22. 2. 1978 den offenen Saldo in der Höhe von 308 000 S zur routinemäßigen, bloß ziffernmäßigen Kontoabstimmung mit der Klägerin. Im Zusammenhang damit rief der Beklagte auch bei der Klägerin an und erklärte, daß nur eine Teillieferung vorliege und nur an Karl S bezahlt werde, wenn dieser vollständig erfüllt habe, und jedenfalls nicht an die Klägerin, da mit dieser ein Vertragsverhältnis nicht bestehe.

Rechtlich führte das Erstgericht aus: Der ursprüngliche, auf den Ankauf der Forderung des Karl S gestützte Rechtsgrund gehe ins Leere. Der Beklagte sei der Klägerin gegenüber auch nicht schadenersatzpflichtig, weil ihm kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden könne. Die Kontoabstimmung enthalte kein konstitutives Anerkenntnis, zumal die Klägerin in dem betreffenden Schreiben selbst festhalte, daß es sich (bei der vom Beklagten erbetenen Bestätigung) nur um einen Bestandteil ihrer routinemäßigen Kontroll- und Abstimmungsarbeiten handle.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Klägerin stütze ihre Klage primär darauf, daß ihr Karl S eine Forderung gegen den Beklagten im Factoringverfahren abgetreten habe. Der Factor erwerbe im Rahmen eines Factoringverhältnisses sein Recht, vom Schuldner seines Vertragspartners Zahlung zu erlangen, durch Abtretung. Gemäß § 1396 Abs. 1 ABGB sei der Schuldner jedoch berechtigt, seine Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen. Da Karl S nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen nur etwa 1/3 des Auftragsvolumens ausgeführt, der Beklagte dafür aber mehr als die Hälfte des vereinbarten Betrages bezahlt habe und der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Karl S vom nicht ausgeführten Teil des Vertrages gemäß § 21 KO zurückgetreten sei, bestehe keine Forderung aus dem der Zession zugrundeliegenden Rechtsgeschäft gegen den Beklagten. Diese Rechtsansicht werde von der Klägerin auch nicht bekämpft. Sie führe zur Zession lediglich aus, der Beklagte habe die von ihr erworbene Forderung konstitutiv anerkannt. Ein Anerkenntnis iS des § 1396 Satz 2 ABGB stelle nur dann einen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, der es dem Schuldner verbiete, seine Einwendungen gegen den Zedenten dem Zessionar gegenüber geltend zu machen, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannt und ihm gegenüber eine verpflichtende Erklärung abgegeben habe (siehe SZ 20/125; EvBl. 1957/149; EvBl. 1957/318; EvBl. 1966/6; JBl. 1974, 373; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 398 ff., dem die Rechtsprechung nur insoweit nicht folge, als nur einem Anerkenntnis, das zur Bereinigung eines wirklich aufgetretenen Streites oder Zweifels bestimmt gewesen sei, die Wirkung des § 1396 Satz 2 ABGB zukommen solle). Eine verpflichtende Erklärung liege aber nicht vor, wenn der Schuldner nach der Bekanntgabe der Zession einen vom Zessionar genannten Saldo, an dessen Höhe sich dieser selbst nicht für gebunden erachte, in einer bestimmten Höhe bestätige (hier in der Höhe von 308 000 S), ohne daß diese Erklärung einen Passus enthalte, daß der Schuldner den Zessionar als einen neuen Gläubiger anerkenne und diesem gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung des bestätigten Saldobetrages übernehme. Dem Beklagten sei es daher nicht verwehrt gewesen, seine aus dem Verhältnis zum Zedenten bestehenden Einwendungen der Klägerin gegenüber geltend zu machen. Der Beklagte hafte der Klägerin gegenüber daher auch nicht aus dem im § 1396 Satz 2 ABGB genannten selbständigen Verpflichtungsgrund, weil er keine ihn verpflichtende Erklärung abgegeben habe.

Die Klägerin stütze ihr Begehren aber auch auf den Titel des Schadenersatzes und verweise darauf, daß sie den gegenüber dem Beklagten noch geltend gemachten Betrag Karl S nicht bevorschußt hätte, wenn der Beklagte keine unrichtige Bestätigung über die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung unterfertigt hätte. Der Beklagte hätte damit rechnen müssen, daß Karl S diese Bestätigung mißbräuchlich verwende. Das Erstgericht habe jedoch festgestellt, daß der Beklagte den Gegenschein, mit dem er die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung wahrheitswidrig gegenüber Karl S bestätigt habe, am 24. 12. 1977 unterfertigt habe, während ihm erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 20. 2. 1978 die Zession bekanntgegeben worden sei. Bei Abgabe der Erklärung (vom 24. 12. 1977) sei der Beklagte somit lediglich zu Karl S, nicht aber zur Klägerin in einem Vertragsverhältnis gestanden. Daher habe der Beklagte mit der unrichtigen Empfangsbestätigung gegen keine Sorgfaltspflichten, die er der Klägerin gegenüber zu erfüllen gehabt hätte, verstoßen. Somit fehle es schon an der Rechtswidrigkeit der falschen Empfangsbestätigung. Den Beklagten treffe auch kein Verschulden an dieser Handlung, weil er nicht wissen habe können, daß er mit einer falschen Erklärung Interessen der Klägerin verletze. Ihm habe nicht bekannt sein können, daß die Klägerin, von deren Einschaltung durch Karl S er noch nichts gewußt habe, an Karl S auf Grund der Empfangsbestätigung Beträge auszahlen werde (vgl. dazu auch Bydlinski aaO 445 f.). Außerdem sei ihm als Verwendungszweck der Empfangsbestätigung angegeben worden, daß diese von Karl S nur für die eigene Buchhaltung benötigt werde. Feststellungen darüber, welche Beträge die Klägerin an Karl S ausgezahlt habe und ob dies nur deshalb geschehen sei, weil ihr die unrichtige Empfangsbestätigung vorgelegt worden sei, seien demnach entbehrlich.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hält der übereinstimmenden Ansicht der Vorinstanzen, daß sich der Beklagte durch die Unterfertigung des Gegenscheins ihr gegenüber nicht schadenersatzpflichtig gemacht habe, unter Berufung auf die Entscheidung SZ 36/40 entgegen, daß ihre Rechtslage als Gläubigerin (Zessionarin) durch die Abtretung nicht verschlechtert werden könne, und vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 10/149 den Standpunkt, daß ein Kaufmann gemäß § 1295 Abs. 1 ABGB für falsche Angaben hafte, die er unter Verletzung seiner kaufmännischen Diligenzpflicht mache, wenn durch sie ein Dritter Schaden erleide. Der Beklagte hätte grundsätzlich damit rechnen müssen, daß Karl S mit dem unrichtigen Gegenschein etwas unternehme, was unter Umständen in der Rechtssphäre irgendeiner dritten Person Schaden anrichten könne.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es steht fest, daß der Beklagte den Gegenschein über Verlangen des Karl S, der ihm erklärt hatte, den unterfertigten Gegenschein für seine Buchhaltung zum Jahresabschluß zu brauchen, am 24. 12. 1977 in der Meinung unterfertigte, daß die von ihm bestellten Anlagen bei Karl S vollständig zur Lieferung bereitstunden, ohne in diesem Zeitpunkt von der Zession der aus seiner Bestellung sich ergebenden Forderung des Karl S an die Klägerin oder einen sonstigen Dritten Kenntnis zu haben. Geht man nun zugunsten der Klägerin davon aus, daß sie die Forderung des Karl S aus der Bestellung des Beklagten in dem durch den unterfertigten Gegenschein hervorgerufenen Irrtum bevorschußte, die bestellten Anlagen seien dem Beklagten bereits vollständig geliefert worden, und daß sie dadurch einen Schaden erlitt, dann könnte dem Beklagten höchstens eine fahrlässige Irreführung der Klägerin angelastet werden. Dies reicht aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - nicht aus, um den Beklagten für den Vermögensschaden der Klägerin, einer dritten Person, mit der er weder in einem Vertragsverhältnis noch in vorvertraglichen Beziehungen stand, aus dem Titel des Schadenersatzes haftbar zu machen (Koziol - Welser[5]) I 117 nach FN 66; SZ 48/102 = JBl. 1976, 205 mit Glosse von Bydlinski; 1 Ob 597/82; vgl. ferner Lehre und Rechtsprechung zur wahrheitswidrigen Empfangsbestätigung des Käufers beim drittfinanzierten Kauf, etwa Bydlinski in Klang[2] IV/2, 442 f.; EvBl. 1964/364; JBl. 1969, 663). Soweit der Entscheidung SZ 10/149 eine andere Ansicht entnommen werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. Selbst bei Annahme einer Schutzpflicht des Beklagten zugunsten Dritter käme man zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis, da das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 72). Auch aus der Entscheidung SZ 36/40 ist zugunsten der Klägerin nichts zu gewinnen. Der Zedent Karl S kann aus der Unterfertigung des Gegenscheins durch den Beklagten keine Schadenersatzansprüche ableiten; werden der Klägerin als Zessionarin solche Ansprüche gleichfalls nicht zuerkannt, so wird ihre Rechtslage durch die Abtretung auch nicht verschlechtert.

Sollte die Klägerin in der Revision entgegen ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. 3. 1980 präzisierten Standpunkt, Grundlage ihrer Schadenersatzforderung sei der vom Beklagten am 24. 12. 1977 unterfertigte Gegenschein, nicht die Kontoabstimmungserklärung des Beklagten vom 22. 2. 1978, doch auch aus letzterer Schadenersatzansprüche ableiten wollen, so ist ihr zu erwidern, daß die Bevorschussung der Forderung des Karl S nach dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten bereits vor der Abgabe dieser Erklärung durch den Beklagten erfolgt war. Überdies steht fest, daß der Beklagte im Zusammenhang damit die Klägerin telefonisch über das Vorliegen einer bloßen Teillieferung informierte. Es kann daher schon deshalb nicht gesagt werden, die Klägerin habe wegen der Erklärung des Beklagten vom 22. 2. 1978 ihr sonst mögliche Maßnahmen zur Einbringlichmachung ihres Vorschusses unterlassen.

Zum Klagegrund des Anerkenntnisses, dessen Vorliegen die Vorinstanzen gleichfalls übereinstimmend verneinten, enthält die Revision lediglich den Hinweis, die Klägerin stehe noch immer auf dem Standpunkt, daß es sich bei der Erklärung des Beklagten vom 22. 2. 1978 um ein entsprechendes Anerkenntnis handle, das, wenn es schon nicht als "konstitutives" Anerkenntnis zu werten sei, doch zumindest im Rahmen der Beweiswürdigung eine entsprechende Berücksichtigung hätte finden müssen. Damit hat aber die Klägerin der im § 506 Abs. 2 ZPO normierten Verpflichtung, bei Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO ohne Weitläufigkeit darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheine, nicht entsprochen. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung dieses Klagegrundes durch das Berufungsgericht zu überprüfen.

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