Spruch:
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 76 KO., im Zusammenhang mit § 21 GBG. 1955 kann die Anmerkung der Konkurseröffnung nur bei der Liegenschaft bzw. den Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners und nicht bei denen der Ehegattin, wenn sie auch mit dem Gemeinschuldner in Gütergemeinschaft lebt, erfolgen.
Entscheidung vom 23. April 1964, 5 Ob 66/64. I. Instanz:
Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Ob der Liegenschaft EZ. 69 KG. X. ist im Eigentumsblatt das Eigentumsrecht für Josef und Theresia A. je zur Hälfte mit der Beschränkung durch die allgemeine Gütergemeinschaft einverleibt.
Im Konkursverfahren über das Vermögen des Josef A. wurde mit dem Beschluß des Konkursgerichtes vom 25. Oktober 1963 die Anmerkung der Konkurseröffnung durch das Bezirksgericht M. ob der Liegenschaft EZ. 69 KG. X. verfügt.
Mit seinem Beschluß vom 22. November 1963 ordnete das Konkursgericht ergänzend an, daß die Anmerkung der Konkurseröffnung ob der Liegenschaftshälfte des Josef A. an der EZ. 69 KG. X. zu erfolgen habe, und ersuchte das Bezirksgericht M. als Grundbuchsgericht, im Grundbuch X. EZ. 69 ergänzend anzumerken, daß die Anmerkung der Konkurseröffnung ob der Liegenschaftshälfte des Josef A. erfolgt sei. Zufolge dieses Beschlusses des Konkursgerichtes ordnete das Bezirksgericht M. als Grundbuchsgericht mit seinem Beschluß vom 23. November 1963, die ergänzende Anmerkung an, daß sich die Anmerkung der Konkurseröffnung nur auf die dem Josef A. gehörige Liegenschaftshälfte erstrecke.
Das Rekursgericht gab dem vom Masseverwalter gegen den Beschluß des Konkursgerichtes vom 22. November 1963 eingebrachten Rekurs Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Anordnung der Löschung der mit dem angefochtenen Beschluß angeordneten ergänzenden Anmerkung im Grundbuch, daß die Anmerkung der Konkurseröffnung sich nur auf die dem Josef A. gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ. 69 KG. X. beziehe, auf. Denn durch die Einverleibung der Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten Josef und Theresia A. ob der EZ. 69 KG. X. sei Gesamthandeigentum dieser beiden Ehegatten an der genannten Liegenschaft entstanden. Bei Bestand einer Gütergemeinschaft sei im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einen Ehegatten auch das von der Gütergemeinschaft erfaßte Vermögen des anderen Ehegatten konkursverfangen und unterliege dem Verfügungsrecht des Masseverwalters. § 76 KO. bestimme, daß die Anmerkung der Konkurseröffnung bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners zu erfolgen habe. Diese Bestimmung könne nur dahin verstanden werden, daß die Anmerkung der Konkurseröffnung bei den von der Konkurseröffnung betroffenen Liegenschaften zu erfolgen habe. Die vom Konkursgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. November 1963 verfügte Einschränkung der Anmerkung der Konkurseröffnung auf die dem Josef A. gehörige Liegenschaftshälfte entspreche daher nicht der Rechtslage.
Der Oberste Gerichtshof gab dem von der Gattin des Gemeinschuldners erhobenen Revisionsrekurs Folge und stellte in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den erstgerichtlichen Beschluß vom 22. November 1963 wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der von der Gattin des Gemeinschuldners erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht um eine Aufhebung mit einem Auftrag zur Verfahrensergänzung handelt, sondern von der zweiten Instanz der erstgerichtliche Beschluß in Wahrheit abgeändert wurde (siehe die in der Manz'schen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr[12] zu § 527 (2) ZPO. unter Nr. 13 zit. Entscheidungen u. a.). Dem Revisionsrekurs der Gattin des Gemeinschuldners kommt auch Berechtigung zu.
Ob im Falle einer Gütergemeinschaft dann, wenn der eine Ehegatte im Konkurs ist, die Anmerkung der Konkurseröffnung auch bei den dem anderen Gatten gehörigen Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen zu erfolgen hat, wird in der Literatur und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (siehe hiezu Rintelen, Handbuch des österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes 1915, Anm. 1 auf S. 132).
Der Oberste Gerichtshof ist - mit Bartsch - Pollak II Anm. 1 zu § 6 AO., wo auf die Entscheidung vom 14. April 1908, GlUNF. 4200 Bezug genommen wird, beziehungsweise Bartsch - Pollak I § 76 Anm. 1, wo auf § 6 AO. verwiesen wird - der Ansicht, daß nach der eindeutigen Bestimmung des § 76 KO. im Zusammenhang mit § 21 GBG. 1955 die Anmerkung der Konkurseröffnung nur bei den Liegenschaften des Gemeinschuldners und daher nicht bei den Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen der Ehegattin, wenn sie auch mit dem Gemeinschuldner in Gütergemeinschaft lebt, erfolgen kann, was aber auf die Rechtswirkungen, die in Ansehung des der Gütergemeinschaft unterworfenen Vermögens durch Eröffnung des Konkurses über einen der beiden Ehegatten hervorgerufen werden, keinen Einfluß hat; denn die Rechtswirkungen einer Konkurseröffnung sind keineswegs an ihre Anmerkung im Grundbuch geknüpft, sie treten vielmehr in jeder Richtung gemäß § 2 (1) KO. mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist (siehe auch SZ. XXXI 17 = EvBl. 1958 Nr. 186). Die Möglichkeit des Eintrittes solcher Rechtswirkungen ist übrigens für jedermann bereits aus der gemäß § 1236 ABGB. im Grundbuch eingetragenen Gütergemeinschaft zu erkennen. Es war daher dem Revisionsrekurs der Gattin des Gemeinschuldners stattzugeben und der erstgerichtliche Beschluß vom 22. November 1963 wiederherzustellen.
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