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§ 1236 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1236.

Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen; so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Theile sogleich das freye Eigenthum seines Antheiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachtheile gereichen.

Schlagworte

freies Eigentum, Anteil, Teil, Nachteil

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018978

alte Dokumentnummer

N2181111460Z

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