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§ 21 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Ausnahmen siehe §§ 22 bis 24

4. Bücherlicher Vormann.

§ 21.

Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.

Ausnahmen siehe §§ 22 bis 24

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025537

alte Dokumentnummer

N2195511200S

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