European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180137.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 13. Mai 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 1. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag ‑ in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Juni 2015 ‑ mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Am 30. Oktober 2018 stellte die Revisionswerberin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag), der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 26. August 2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Revisionswerberin wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach China zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihr der Auftrag erteilt wurde, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
3 Die Revisionswerberin stellte am 7. Februar 2020 einen dritten ‑ den verfahrensgegenständlichen ‑ Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Sie gab an, sich vor einer Ansteckung mit Covid‑19 zu fürchten. Die medizinische Infrastruktur sei in ihrem Herkunftsstaat schlecht ausgebaut. Sie wolle nicht nach China zurückkehren, da sie dort viele Schulden habe und ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sei.
4 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. September 2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach China zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das BVwG habe „entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ angenommen, dass die Revisionswerberin im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Vergleich zu den zwei vorangegangenen Anträgen keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, die sie nicht schon in den Vorverfahren hätte vorbringen können. Das Auftreten der Covid‑19‑Pandemie stelle jedoch „ein wesentliches neues Sachverhaltselement dar, das auch im Ergebnis zu einer stattgebenden Entscheidung über den Asylantrag hätte führen müssen“. Die Revisionswerberin sei im 52. Lebensjahr und somit erheblich gefährdet. Es entspreche zudem der „gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren, hochansteckenden Seuchen im Herkunftsstaat einer Person“ diese „zumindest“ das Recht auf Gewährung subsidiären Schutzes habe. Weiters entspreche es auch der „völlig einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Menschen, denen wegen unhaltbarer Zustände infolge einer Seuche die Rückkehr in ihr Land nicht zumutbar [sei], von Amts wegen einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erhalten“ hätten. Darüber hinaus wendet sich die Revision gegen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und bringt diesbezüglich vor, das BVwG habe die bestehende Lebensgemeinschaft der Revisionswerberin nicht ausreichend berücksichtigt. Überdies sei die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 9 FPG „nach China“ zu unpräzise. Die Frage, in welches „politisch getrennte Territorium“ (Volksrepublik China oder Republik China ‑ Taiwan) die Abschiebung der Revisionswerberin erfolgen könne, sei von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da die Revisionswerberin in Taiwan keine politische Unterdrückung wegen ihres Glaubens oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu befürchten habe. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergebe sich für die österreichischen Behörden nicht, ob die Revisionswerberin in die Volksrepublik China oder nach Taiwan abzuschieben wäre.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung ‑ nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen ‑ berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2021/18/0059, mwN).
12 Es trifft nicht zu, dass sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auf die Annahme stützte, die Revisionswerberin habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht, die sie nicht schon in den Vorverfahren vorbringen hätte können. Das BVwG setzte sich vielmehr mit dem im (zweiten) Folgeantrag erstmals erstatteten ‑ und insoweit neuen ‑ Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die Ausbreitung von Covid‑19 in China im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens entschiedener Sache auseinander und prüfte die geäußerten Befürchtungen unter dem Aspekt einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung.
13 Das BVwG stellte dazu fest, dass sich keine maßgebliche Änderung betreffend die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder die persönlichen Umstände der Revisionswerberin ergeben habe. Die Lage in der Volksrepublik China habe sich seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert und es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Revisionswerberin ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Im Hinblick auf die Covid‑19‑Pandemie führte das BVwG aus, die Revisionswerberin weise keine relevanten Vorerkrankungen auf und falle nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen. Das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung sei damit äußerst gering. Ausgehend davon und unter Verweis auf näher bezeichnete einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam das BVwG ‑ wie zuvor das BFA ‑ zu dem Ergebnis, dass es durch die Covid‑19‑Pandemie zu keiner Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme.
14 Die Revision setzt dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegen, wenn sie allgemein darauf verweist, das Auftreten der Covid‑19‑Pandemie hätte zu einer stattgebenden Sachentscheidung führen müssen, da die Pandemie weltweit Millionen Tote gefordert habe und auch junge Menschen lebensgefährlich erkranken könnten. Auf die Revisionswerberin bezogene nähere Ausführungen enthält die Revision nicht.
15 Soweit die Revision ‑ ohne Anführung jeglicher konkreter Nachweise ‑ meint, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren, hochansteckenden Seuchen im Herkunftsstaat einer Person diese ein Recht auf „zumindest“ subsidiären Schutz habe, genügt sie schon dem Erfordernis für die zulässige Geltendmachung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nicht (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2021/18/0064, mwN). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (bzw. bei drohender Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK) auch für die aktuell in Diskussion stehende Corona‑Pandemie nutzbar gemacht (vgl. VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0146, mwN). Dementsprechend bedürfte es für die Gewährung von subsidiärem Schutz einer realen Gefahr insbesondere der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bei Rückkehr der Revisionswerberin in ihren Herkunftsstaat, die fallbezogen zu Recht verneint wurde.
16 Dasselbe gilt für das Revisionsvorbringen, es entspreche der „völlig einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Menschen, denen wegen unhaltbarer Zustände infolge einer Seuche die Rückkehr in ihr Land nicht zumutbar“ sei, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen sei, zumal die Revision auch hier jegliche Verweise auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermissen lässt. Im Übrigen ist dem Revisionsvorbringen entgegenzuhalten, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 47). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das BVwG verneint; die Revision setzt dem nichts Stichhaltiges entgegen.
17 Soweit die Revision unter der Überschrift „Keine Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot bei Privatleben in Österreich“ geltend macht, das BVwG habe ‑ abermals nicht näher bezeichnete ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle einer zwei‑ bis dreijährigen Beziehung eines Fremden mit einem österreichischen Staatsbürger, „wenn der Österreicher seelisch des Beistandes des Fremden“ bedürfe, und die bestehende Lebensgemeinschaft der Revisionswerberin mit einem österreichischen Staatsbürger nicht ausreichend berücksichtigt, ist ihr Folgendes zu erwidern:
18 Mit dem Vorbringen zu ihrer familiären und privaten Situation zielt die Revisionswerberin auf die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG im Rahmen der Rückkehrentscheidung ab.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 27.3.2020, Ra 2020/20/0073, mwN).
20 Die Revisionswerberin brachte bei ihrer Einvernahme zum zweiten Folgeantrag am 1. Juli 2020 unter anderem vor, seit zwei bis drei Jahren bei einem namentlich genannten österreichischen Staatsbürger zu wohnen, der ihr Freund sei. Ein weitergehendes Vorbringen, das ihre Beziehung zu dieser Person umschrieben hätte, erstattete sie weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde an das BVwG. Das Verwaltungsgericht stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Revisionswerberin in Österreich als Prostituierte tätig sei. Sie lebe mit der genannten Person in einem gemeinsamen Haushalt; ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe aber nicht.
21 Auf dieser Grundlage teilte das BVwG die Ansicht des BFA, wonach die persönlichen Interessen der Revisionswerberin gegenüber den öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten würden. Es berücksichtigte bei der Interessenabwägung auch die in der Revision angesprochene Beziehung der Revisionswerberin. Es führte weiters aus, dass das Erstverfahren der Revisionswerberin, die ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung bereits zweimal nicht nachgekommen und mehr als zwei Jahre in Österreich illegal aufhältig gewesen sei, im Jahr 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sie sich spätestens seit diesem Zeitpunkt ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen. Die Beziehung sei die Revisionswerberin ihren eigenen Angaben zufolge erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens eingegangen. Zum Privatleben der Revisionswerberin hielt das BVwG fest, sie verfüge nur über geringe Deutschkenntnisse, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation und auch nicht in sonstiger Weise, etwa in kultureller oder sozialer Hinsicht, mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet besonders verbunden. Demgegenüber habe sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Volksrepublik China verbracht und sei dort sozialisiert worden.
22 Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG bei dieser Interessenabwägung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht maßgeblich relativierend einbeziehen, dass sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bei Eingehen ihrer Beziehung mit dem österreichischen Partner bewusst sein musste (vgl. zum Bewusstsein der Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe bzw. zum Zeitpunkt des Eingehens einer Lebensgemeinschaft VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; sowie jüngst VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0060, jeweils mwN).
23 Das Revisionsvorbringen, der Lebenspartner sei von der Revisionswerberin abhängig, ist eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige und unbeachtliche Neuerung, die im Widerspruch zu den Feststellungen des BVwG steht.
24 Insgesamt ist somit nicht zu erkennen, dass das Familien‑ oder Privatleben der Revisionswerberin einer Rückkehrentscheidung oder ‑ wie die Revision behauptet ‑ dem Einreiseverbot entgegenstünde.
25 Schließlich rügt die Revision, dass die gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin „nach China“ zu unpräzise sei, da das Völkerrechtssubjekt „China“ in „zwei politisch selbständige Rechtsordnungen“ zerfalle.
26 Nach dem Revisionsvorbringen, den Angaben der Revisionswerberin im Verwaltungsverfahren und den damit übereinstimmenden Feststellungen des BVwG ist die Revisionswerberin Staatsangehörige der Volksrepublik China. Dieser Staat ist somit „Herkunftsstaat“ der Revisionswerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005. Auf ihn bezog sich nach der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses, die insoweit auch zur Klarstellung des Spruches herangezogen werden können, die gesamte Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz. Ausgehend davon lässt der vom BVwG ‑ in Bestätigung des Bescheides des BFA vom 2. September 2020 ‑ vorgenommene Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin „nach China“ keine Zweifel am Zielstaat der Abschiebung offen.
27 Im Übrigen unterliegt das Revisionsvorbringen, wonach die Revisionswerberin in der Volksrepublik China, im Gegensatz zu Taiwan, politische Unterdrückung wegen ihres Glaubens oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu befürchten hätte, dem aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot, weil die Revisionswerberin eine solche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat (vgl. VwGH 6.11.2020, Ra 2020/18/0375, mwN).
28 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2021
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