European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180064.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, im Iran zum Christentum konvertiert zu sein und aufgrund eines damit in Zusammenhang stehenden Vorfalls, bei dem ihn sein Vater bei der Polizei verraten habe, den Tod zu befürchten.
2 Mit Bescheid vom 14. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei es aus näher dargelegten Gründen nicht gelungen, eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Konversion glaubhaft zu machen.
5 In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 21.1.2021, Ra 2020/18/0434, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulassungsbegründung jedoch nicht, weil sie in Bezug auf das Erkenntnis des BVwG weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch das Vorliegen einer uneinheitlich oder gar nicht beantworteten Rechtsfrage behauptet.
11 Ungeachtet dessen ist in Bezug auf die pauschalen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Konversion des Revisionswerbers, die sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG wenden, der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich das BVwG im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es auch einen Zeugen befragte, sowie unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandersetzte. Es kam schließlich in einer vertretbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass sich der Revisionswerber nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe, sowie dass aufgrund seiner eigenen Angaben nicht davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat praktizieren, nach außen tragen oder gar missionarisch tätig sein werde, weshalb er auch nicht mit einer asylrelevanten Gefährdung im Herkunftsstaat zu rechnen habe.
12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2021
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