Normen
B-VG Art133 Abs4
GGG 1984 §18 Abs2 Z2
GGG 1984 §18 Abs2 Z2a
JN §58 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160002.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin hatte in einer im April 2015 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage auf Zahlung von insgesamt EUR 6.550,15 samt Zinsen an rückständigen Mietzins und Räumung eines Geschäftslokales samt Lager geklagt und hiefür, ausgehend von einem Wert des Streitgegenstandes für das Räumungsbegehren von EUR 750,-- sowie für das Zahlungsbegehren von EUR 6.550,15 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG entrichtet. 2 In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. Mai 2015 schlossen die Streitteile folgenden
"Vergleich
Die beklagte Partei verpflichtet sich, das Bestandobjekt
(Geschäftslokal) ... sowie ... Lager zu räumen und geräumt zu
übergeben; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
2. Festgehalten wird, dass sich die beklagte Partei am heutigen Tag (inklusive der Vorschreibungen für Mai 2015) mit insgesamt EUR 42. 365, 09 (inklusive Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer) in Rückstand befindet.
...
3. Die beklagte Partei hat am heutigen Tag vor Abschluss dieses Vergleiches einen Betrag von insgesamt EUR 12.847,14 in bar an den Klagevertreter übergeben, weswegen der Gesamtrückstand an offenem Mietzins bis inklusive Mai 2015 (inklusive BK und USt.) für alle genannte Objekte auf EUR 29.517,95 gesunken ist.
Die beklagte Partei anerkennt diesen Rückstand zum heutigen Tag.
4. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, diesen Rückstand iHv EUR 29.517,95 in 6 gleich hohen monatlichen Raten zu jeweils EUR 4.919,66 in den Monaten Juli bis Dezember 2015 auf das ihr bekannte Konto der klagenden Partei zur Zahlung zu bringen und zwar jeweils entsprechend der Fälligkeit des 'normalen' monatlichen Mietzinses (die Monatsraten sind sohin jeweils am 5. eines jeden Monats zur Zahlung fällig).
5. Die Verpflichtung zur pünktlichen und vollständigen Zahlung der 'normalen' Mietzinse in den Monaten ab Juni 2015 bleibt dadurch unberührt. (monatlich EUR 6423,57 für Top 1/1 + Gastro sowie 126,58 für Lager)
6. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution zur Zahlung der Prozesskosten dieses Verfahrens laut
heute gelegtem Kostenverzeichnis ... bis längstens 31.7.2015 zu
Händen des Klagevertreters ....
7. Die in Vorverfahren zwischen den Streitparteien entstandenen Prozesskosten betragen:
...
Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution zur Zahlung diese Betrags in iHv EUR 3. 362,54 bis längstens 30. 9.2015 zu Händen des Klagevertreters ...
8. Im Falle des (auch nur teilweisen) Verzuges mit auch nur einer einzigen Zahlung laut den Punkten 4 bis 7 tritt Terminsverlust ein und sind sämtliche offene Beträge unverzüglich zur Zahlung fällig.
(hinsichtlich Zahlung laut Punkt 5 befristet bis
Dezember 2015)
9. Für den Fall der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung
der Beträge laut den Punkten 4 bis 7 (Zeitraum bis Dezember 2015)
verpflichtet sich die klagende Partei,
a. von der Verrechnung von Verzugszinsen abzusehen;
b. aufgrund des Titels AZ ... des BG Innere Stadt Wien keine
exekutiven Schritte zu setzen;
c. aufgrund des Titels ... des BG Innere Stadt Wien keine
exekutiven Schritte zu setzen;
d. keinen Gebrauch des Exekutionstitels/Räumungstitels laut
Punkt 1 zu machen.
10. Allfällige zusätzliche Vergleichsgebühren/Gerichtsgebühren
trägt die beklagte Partei."
3 Mit Bescheid vom 28. März 2019 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 817.036,-- eine weitere Pauschalgebühr sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von insgesamt EUR 12.093,-- vor, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe statt, dass es die restliche Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 816.286,-- mit dem Betrag von EUR 12.783,-- sowie die Einhebungsgebühr festsetzte. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Unter Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Feststellung der wesentlichen Vergleichspunkte gelangte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu folgendem rechtlichen Schluss:
"3. 3.1. Strittig ist, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, um daraus die Höhe der für den Vergleich vom 26.05.2015 anfallenden Pauschalgebühr zu ermitteln.
3. 3. 2. Hinsichtlich der Heranziehung des 10-fachen Jahreswertes als Bemessungsgrundlage für den Streitwert der Zahlungsverpflichtung:
In Punkt 5. des gegenständlichen Vergleiches wird festgehalten, dass die Verpflichtung zur pünktlichen und vollständigen Zahlung der 'normalen' Mietzinse (monatlich EUR 6.423,57 für Top 1/1 + Gastro sowie EUR 126,58 für Lager) in den Monaten ab Juni 2015 durch die übrigen Bestimmungen unberührt bleibt.
Die belangte Behörde vertritt zusammengefasst die Meinung, dass daraus eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Mietzinse hervorgehe und daher der Streitwert nach § 58 Abs. 1 JN iVm. § 14 GGG mit dem 10-fachen der Jahresleistung anzusetzen sei, wodurch sich eine Bemessungsgrundtage iHv EUR 786,018,00 (EUR 6.550,15 x 12 x 10) ergebe.
Die (Revisionswerberin) vermeint hingegen, dass nur die durch die Räumungsverpflichtung abgesicherten Raten und laufenden Mietzinse ab Juni 2015 bis Dezember2015 eine zusätzliche Gebührenpflicht begründen könnten und daher maximal der Wert der 7- fachen monatlichen Mietzinszahlung in Betracht komme. Sofern diese Ansicht nicht geteilt würde, wären zumindest aufgrund des befristeten Mietvertrages, allenfalls nur die restlichen Mieten auf Dauer der Befristung nach § 58 JN iVm § 18 Abs 2 Z 2a (Juni 2015 bis März 2019 - 46 Monate) als zusätzliche Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Den Ausführungen der (Revisionswerberin) kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, jüngst Folgendes ausgeführt:
Wird im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlageeinzubeziehen.
Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011, BGBI. l Nr. 111/2010, solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP 60), sollte mit § 18 Abs. 2 Z 2a GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und 'Z. B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten'.
Aus diesem Judikat geht im Wesentlichen hervor, dass die im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines bestimmten, regelmäßigen Mietzinses ohne zeitliche Begrenzung (auch ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient) auch unter Berücksichtigung des neu eingefügten § 18 Abs. 2 Z 2a GGG nach wie vor in den Anwendungsbereich des § 18 Abs 2 Z 2 GGG fällt. Diese laufenden Mietzinse sind daher auch ohne einen Sicherungscharakter als wiederkehrende Leistungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundtage miteinzubeziehen.
Der VwGH vertrat bereits in seiner vor Einfügung der Z 2a leg cit ergangenen Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0267).
Dass - wie die (Revisionswerberin) moniert - im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Zahlung der wiederkehrenden Leistungen nicht auf unbestimmte, sondern unter Verweis auf das den Mietzinsleistungen zu Grunde liegende befristete Bestandverhältnis, lediglich auf bestimmte Dauer begründet wurde/ geht aus dem Vergleichstext selbst nicht hervor.
Dabei wird nicht verkannt, dass der VwGH, in Konstellationen, in denen durch Gerichtsvergleich ein auf drei Jahre befristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird und der Mietzins 'hierfür' vereinbart wird, keine unbestimmte Dauer der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses sieht (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0209).
Der gegenständlich zu beurteilende Vergleich weist allerdings keine vergleichbare Formulierung oder einen Verweis auf ein befristetes Mietverhältnis auf und wurde eine Befristung der Zahlung der laufenden Mietzinse ausdrücklich nicht in den Vergleich aufgenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl.2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § l GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgeblich (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).
Die im gegenständlichen Vergleich normierte Zahlungsverpflichtung über Mietzinsleistungen liegt daher auf unbestimmte Zeit vor und zieht damit die Heranziehung des 10- fachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach sich, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgesprochen.
Die Zusammenrechnung des festgestellten Wertes der wiederkehrenden Leistungen iHv EUR 786.018,00, der (einmal in Ansatz zu bringenden) Räumungsverpflichtung iHv EUR 750,00 sowie der rückständigen offenen Mietzahlungen iHv EUR 29.517,95 ergibt sich für den abgeschlossenen Vergleich insgesamt eine Bemessungsgrundlage iHv EUR 816.286,00.
Die Ansicht der (Revisionswerberin), wonach die laufenden Mietzinse nur im Ausmaß von 7 bzw. 46 Monaten heranzuziehen seien, trifft nicht zu.
Auch den weiteren Argumenten der (Revisionswerberin), wonach die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mietzinse ausschließlich einer Klarstellung dienen würden bzw. als weitere Bedingung für den Verzicht auf die Räumung erfolgt seien und damit nicht weiter darüber disponiert worden sei, weshalb sie nach der Rsp. des VfGH als nur 'nebenher' oder 'beiläufig' erwähnt gelten würden, konnte nicht gefolgt werden. Diese Rechtsansicht ist in der gegenständlichen Konstellation nicht zutreffend und ist fallbezogen mit der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, wonach laufende Mietzinszahlungen entweder aufgrund des neu eingefügten § 18 Abs. 2 Z 2a oder nach wie vor gemäß Z 2 leg cit miteinzurechnen sind, nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017). Im Übrigen sind Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, ebenso gebührenrechtlich relevant (VwGH 11.03.2010, 2008/16/0169).
Daher war als zusätzliche Bemessungsgrundlage das 10-fache der Jahresleistung der monatlichen Mietzinszahlungen iHv insgesamt EUR 786.018,00 (EUR 6.550,15 mal 12 mal 10) heranzuziehen.
3. 3. 3. Hinsichtlich der Vergebührung des Räumungsbegehrens nach § 16 Abs. l Z c GGG:
Die belangte Behörde bringt im gegenständlichen Fall, mit der Begründung, dass sowohl eine Räumung des in dem Mietobjekt befindlichen Lokals als auch des Lagers durchzuführen wäre, den gesetzlich vorgegebenen Streitwert nach § 16 Abs 1 Z c GGG iHv 750,00 zweimal in Ansatz.
Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. l Z c GGG die Bemessungsgrundtage bei 'Streitigkeiten über Räumungsklagen' EUR 750,00 beträgt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine (einzige) Räumungsverpflichtung, die die Räumung von innerhalb eines Mietobjektes befindlichen und mit demselben Mietvertrag als Einheit vermieteten Räumlichkeiten (Lokal, Büro, Lager) normiert. Die Räumungsverpflichtung bezieht sich daher auf ein einheitliches Bestandsobjekt. Da der Vergleich nicht mehrere Räumungsverpflichtungen für verschiedene Objekte enthält, ist - unter Hinweis auf die oben angeführte Judikatur zum formalen äußeren Tatbestand und die Bedeutung des Vergleichswortlautes - der (Revisionswerberin) in ihren diesbezüglichen Ausführungen beizupflichten und die Gebühr nach § 16Abs l Z c GGG im vorliegenden Fall nur einmal iHv EUR 750, 00 vorzuschreiben.
3. 3.4. Unter Heranziehung des festgestellten Wertes der wiederkehrenden Leistungen iHv EUR 786. 018,00 der Räumungsverpflichtung iHv EUR 750,00 sowie den rückständigen offenen Mietzahlungen iHv EUR 29.517,95 ergibt sich insgesamt eine Bemessungsgrundlage iHv EUR 816.286,00.
Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage iHv EUR 816.286,00 ergibt sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG BGBl 1 Nr 69/2014 iHv 12.783,00. Zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv EUR 8,00 und abzüglich der bereits entrichteten EUR 707,00 ergibt sich insgesamt eine aushaftende Gebühr iHv EUR 12.084,00, für welche die (Revisionswerberin) zahlungspflichtig ist.
Da die belangte Behörde dem bekämpften Bescheid - in Verkennung der Rechtslage zu 3. 3. 3. - eine zu hohe Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt hat, ist der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuändern.
..."
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch
über die Unzulässigkeit einer Revision.
5 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legt ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin dar, der im Revisionsfall strittige Punkt 5. des Vergleichs vom 26. Mai 2015 diene nur der Klarstellung, dass in diesem Zeitraum auch die normalen Mieten zu zahlen seien und die Räumungsverpflichtung nur dann entfalle, wenn neben den Raten (für rückständige Mietzinse) auch die laufenden Mieten bezahlt würden. In einigen Erkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof zu Recht entschieden, dass einzelne Punkte eines Vergleiches bei der Auslegung nicht isoliert betrachtet werden dürften "(VwGH 22.10.1992, 91/16/110; VwGH 25.2.1993, 90/16/0166, ua)". "Andere Erkenntnisse der VwGH" schienen die Aussage, dass einzelne Punkte eines Vergleichs bei der Auslegung nicht isoliert betrachtet werden dürften, wenig nachvollziehbar nicht zu tragen, sodass jedenfalls eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Auch fehle eine Rechtsprechung, wo allenfalls die Grenze zu ziehen sei, ob ein beliebiger Punkt eines Vergleichs isoliert einer Würdigung unterzogen werden könne, allenfalls auch ein Satz, ein Satzteil oder eine Wortgruppe.
Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Konstellationen, in denen durch Gerichtsurteil ein auf drei Jahre befristetes Mietverhältnis abgeschlossen und der Mietzins hiefür vereinbart werde, keine unbestimmte Dauer oder Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses sehe. Dass der revisionsgegenständliche Vertrag an sich nur befristet gewesen sei, werde aber verkannt. Das Verwaltungsgericht vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass es konkret keinen Hinweis auf eine Befristung im Vergleich gebe und sohin nicht zu berücksichtigen sei.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. So wirft etwa eine vertretbare Auslegung eines Schriftstückes oder einer Parteierklärung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall würde nur dann zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 5.3.2019, Ra 2019/16/0070, 26.3.2019, Ra 2019/16/0025, 29.4.2019, Ra 2019/16/0085, 29.5.2019, Ra 2019/16/0096, sowie 25.6.2019, Ra 2019/16/0115, mwN). 8 Das Verwaltungsgericht sah im Inhalt des eingangs wiedergegebenen Vergleiches eine Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG durch die Verpflichtung zur Zahlung und durch die Besicherung der Mietzinsleistungen auf unbestimmte Zeit, die mit dem Zehnfachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage zu bewerten sei. 9 Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich vom Beklagten die zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen, so errechnet sich die Bemessungsgrundlage unter Anwendung des zehnfachen Jahreswertes (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 60 zu § 18 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
10 Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht strittigen Anspruches geschlossen wird. Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde. Auch ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung dient, ist gebührenrechtlich von Bedeutung (vgl. die in Dokalik, aaO, unter E 41 ff zu § 18 GGG wiedergegebenen ständige Rechtsprechung). 11 Verpflichtet sich der Mieter in einem Vergleich, dem Vermieter zusätzlich zu laufenden Mietzinsen den rückständigen Mietzins (samt Prozesskosten) in monatlichen Raten bei Terminverlust zu bezahlen, so hat die Verpflichtung im Vergleich, bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen von der Gebrauchnahme des Räumungstitels Abstand zu nehmen, die Sicherung all dieser Forderungen an rückständigen Mieten, Ersatz der Prozesskosten sowie an laufenden Mieten erzielt, weshalb in die Bemessungsgrundlage auch der Wert für die laufenden Mietzinse einzubeziehen ist (vgl. das in Dokalik, aaO, unter E 77 zu § 18 GGG wiedergegebene Judikat). 12 Im angefochtenen Erkenntnis gelangte das Verwaltungsgericht in Auslegung des Punktes 9. des eingangs wiedergegebenen Vergleiches, wonach u.a. für den Fall der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Beträge laut den Punkten 4. bis 7. des Vergleiches vom Räumungstitel kein Gebrauch gemacht werde, zum Ergebnis, dass damit auch die Verpflichtung zur pünktlichen und vollständigen Zahlung der "normalen" (d.h. laufenden) Mietzinse in den Monaten ab Juni 2015 ohne Befristung nach § 18 Abs. 2 Z 2a GGG besichert worden sei. Damit hat sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vertretbaren Rahmen der Auslegung des in Punkt 9. enthaltenen Verweises auf die Punkte 4. bis 7. und die in Punkt 5. des Vergleichs wiedergegebene Wendung des Begriffs der "normalen" Mietzinse gehalten. Ob unter Umständen auch eine andere, namentlich engere Auslegung der Vergleichspunkte erzielt werden könnte, kommt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. 13 Ebenso wenig kommt dem Umstand, dass sich aus einer im Zuge des Verfahrens als Beweismittel vorgelegten Urkunde allenfalls eine Befristung des dem Streit zugrunde liegenden Bestandverhältnisses ergäbe, Bedeutung für die sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen und damit für den daraus begründeten Wert des Streitgegenstandes zu, weil die in Rede stehende Sicherungsfunktion des Punktes 9. des Vergleiches auch für die laufenden Mietzinse laut Punkt 5. des Vergleiches - allenfalls über das zu Grunde liegende Bestandverhältnis hinausgehend - nicht befristet war.
14 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2020
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