VwGH 2009/16/0034

VwGH2009/16/003424.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der R registrierte Genossenschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, Dr. Thomas Prammer und MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Linz vom 30. Jänner 2009, Zl. Jv 404/08v-33 Rev 14/08, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 Anm7;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 Anm7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. Oktober 2007 langte beim BG Mauthausen als Grundbuchsgericht ein (nicht datierter) Antrag der Beschwerdeführerin ein, für sie auf Grund einer Pfandurkunde vom 20. Dezember 2006 ob einem (auf der Liegenschaft EZ 868 GB 43104 L) befindlichen Superädifikat ("Bauhof G") durch Urkundenhinterlegung ein Pfandrecht zur Besicherung einer Kreditforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 900.000,-- zu begründen.

Der unter der Zl. protokollierte Antrag wurde vom BG Mauthausen am 8. Oktober 2007 bewilligt und durch Hinterlegung der Urkunde am 15. Oktober 2007 vollzogen.

Am 5. Oktober 2007 langte beim BG Urfahr-Umgebung als Grundbuchsgericht ein (ebenfalls nicht datierter) Antrag der Beschwerdeführerin ein, für sie auf Grund einer Pfandurkunde vom 20. Dezember 2006 ob der Liegenschaft EZ 1049 GB 45641 S ein Pfandrecht zur Besicherung einer Kreditforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 900.000,-- zu begründen.

Der unter der Tz protokollierte Antrag wurde vom BG Urfahr-Umgebung mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 bewilligt und die Eintragung noch am gleichen Tag vollzogen.

Mit Zahlungsauftrag vom 27. Dezember 2007 forderte die Kostenbeamtin des BG Mauthausen für die durch Urkundenhinterlegung bewilligte Pfandrechtseintragung gem. TP 9 lit. b Z. 4 GGG zuzüglich Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG an, wogegen die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag stellte. Darin brachte sie vor, es habe sich bei den in Rede stehenden Pfandrechtsbegründungen um ein Simultanpfandrecht für dieselbe Forderung gehandelt. Nach der Anm. 8 iVm der Anm. 7 zur TP 9 GGG sei daher nur einmal Eintragungsgebühr zu entrichten. Diese sei aber schon für die Verbücherung der Hypothek entrichtet worden, weshalb für die Begründung des Pfandrechtes am Superädifikat keine weitere Gebühr zu entrichten sei.

Mit Vorhalt vom 17. November 2008 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Grundbuchsgesuch an das BG Mauthausen dort am 3. Oktober 2007, jenes an das BG Urfahr-Umgebung hingegen erst am 5. Oktober 2007 bei Gericht eingelangt sei; es komme aber gem. der Anm. 7 zur TP 9 GGG darauf an, dass die Eintragungen gleichzeitig begehrt werden.

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin "zur Bescheinigung der gleichzeitigen Postaufgabe" der beiden Grundbuchsgesuche je Kopien der ersten Seiten der Anträge samt Kopien der Aufgabescheine vor, wobei nur auf der die Eingabe an das BG Mauthausen betreffenden Kopie des Postaufgabescheins das Aufgabedatum mit "2.10.07" leserlich ist.

Die belangte Behörde ermittelte in weiterer Folge durch Anfrage beim Postamt 4010 Linz die Aufgabedaten und erhielt dazu am 30. Jänner 2009 die postamtliche Auskunft, dass die Sendung an das BG Mauthausen am 2. Oktober 2007, die an das BG Urfahr-Umgebung hingegen erst am 4. Oktober 2007 aufgegeben worden sei.

Daraufhin gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt und vertrat dazu den Standpunkt, die Anwendung der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zur TP 9 GGG komme nicht in Frage, weil die beiden Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig erfolgt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Gebührenbefreiung gem. der Anm. 7 zur TP 9 GGG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten der Grundbuchsverfahren und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gem. TP 9 C Grundbuchsachen lit. b Z. 4 beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes.

Dazu bestimmen die Anm. 3, 7, 8 und 11 Folgendes:

"3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

...

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

erworben werden.

...

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes ..."

Kern der Beschwerdeausführungen ist die Ansicht, der Begriff "gleichzeitig" in der zitierten Anm. 7 zur TP 9 GGG sei so zu verstehen, dass es nur auf eine "zeitliche Nähe" der Anträge ankomme, nicht hingegen darauf, dass die Anträge am selben Tag erfolgten.

Dazu ist die Beschwerde in erster Linie darauf zu verweisen, dass es nach ständiger hg. Rechtsprechung im Gerichtsgebührenbereich auf eine formale Betrachtungsweise ankommt, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe dazu insbesondere die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 8 und 9) zu § 1 GGG referierte Rechtsprechung). Bereits damit ist aber unter dem Begriff "gleichzeitig" selbstverständlich nur der Fall zu verstehen, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum gleichen Zeitpunkt gestellt werden und keineswegs in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander, wobei es dann auch nicht mehr darauf ankommt, in welchem zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzelnen aufeinanderfolgenden Anträge gestellt werden. Dazu kommt weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass dann, wenn die Grundbuchsgesuche für die Eintragung von Simultanhypotheken in einem zeitlichen Abstand gestellt werden, in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zur TP 9 GGG kein Raum mehr für eine Gebührenbefreiung bleibt (siehe dazu insbesondere das schon im angefochtenen Bescheid zu Recht ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/16/0213 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. September 2009

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